A. Problem und Ziel
In der Praxis ist umstritten, ob im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit eines Gewerbetreibenden eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich ist.
Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom 6. Dezember 2010 hat Handlungsbedarf zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aufgezeigt. Dies betrifft unter anderem auch die Sachkunde der Aufsteller und ein Sozialkonzept, das Maßnahmen zur Vermeidung von Spielsucht aufzeigt. Der Bericht zeigt zudem die Vorteile einer so genannten Spielerkarte auf. Für diese Maßnahmen ist eine gesetzliche Regelung notwendig.
Die Gleichbehandlung von Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind (insbesondere Internetcafés), mit denjenigen, in denen Geldspielgeräte betrieben werden, wurde von der Europäischen Kommission in Frage gestellt.
Der Vollzug der einzelnen Erlaubnistatbestände für die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen soll vereinfacht werden.
Bei der Bestellung von Sachverständigen soll das Verfahren zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister erleichtert werden; damit werden zugleich Vorschläge zum Bürokratieabbau umgesetzt.
B. Lösung
Es wird klargestellt, dass hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zulässig ist.
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird ein Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Ferner müssen Aufsteller über ein Sozialkonzept verfügen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Spielerkarte wird geschaffen.
Die Bußgeldandrohung bei Verstößen gegen die Spielverordnung wird angehoben.
Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte (ohne Gewinnmöglichkeit) betrieben werden, benötigen keine Erlaubnis mehr.
Die Aufteilung der einzelnen Erlaubnistatbestände für die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen wird geändert, um den Vollzug zu vereinfachen.
Bei der Bestellung von Sachverständigen können Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister künftig zur unmittelbaren Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf Verweise auf andere Gesetze richtig, berichtigt Redaktionsversehen und enthält redaktionelle Folgeänderungen zu dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts.
C. Alternativen
Der elektronische Identitätsnachweis kommt zumindest kurzfristig nicht als Identifikationsmittel im Sinne einer Spielerkarte in Betracht, da sein Einsatz mit umfangreichen Änderungen des Zulassungsverfahrens verbunden wäre; zudem müsste eine Lösung auch für ausländische Staatsangehörige gefunden werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Änderung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Neu eingeführt wird der Unterrichtungsnachweis für die Aufsteller, der belegt, dass der Unterrichtete die Rechtsvorschriften kennt, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Zudem darf der Aufsteller mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen betrauen, die ebenfalls diesen Unterrichtungsnachweis besitzen. Näheres zum Unterrichtungsnachweis, insbesondere zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Unterrichtung, müssen in der Spielverordnung geregelt werden. Insbesondere die Dauer der Unterrichtung kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, da zunächst deren genaue Inhalte festzulegen sind.
Zu berücksichtigen ist auch, dass voraussichtlich einschlägige Ausbildungen angerechnet werden müssen, die zunächst zu ermitteln sind. Dies wird vor allem die mit der Aufstellung betrauten Angestellten (Techniker) des Aufstellers betreffen. Nach ersten Schätzungen dürften pro Jahr weniger als 100 Aufsteller von der neuen Regelung betroffen sein. Die Kosten für den Unterrichtungsnachweis dürften unter Zugrundelegung vergleichbarer Nachweise voraussichtlich 150 Euro nicht übersteigen. Eine genauere Einschätzung des Erfüllungsaufwands ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht möglich.
Darüber hinaus wird vom Aufsteller der Nachweis eines Sozialkonzepts verlangt, das insbesondere darlegt, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen. Wesentlicher Bestandteil des Konzepts sind Schulungsmaßnahmen, wie sie derzeit auf freiwilliger Basis für die in den Fachverbänden organisierten Unternehmen durch den Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. bundesweit durchgeführt werden. Hierbei werden sechsstündige Schulungen durchgeführt, für die 300 Euro pro Teilnehmer zu entrichten sind.
Entlastend wirkt sich aus, dass Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind, künftig keine Erlaubnis mehr benötigen. Betroffen sind jeweils einzelne Vorhaben in den Bundesländern. Bei weniger als 10 Fällen pro Jahr und bisher anfallenden Gebühren von 300 bis 500 Euro führt die Regelung zu einer Entlastung von 4 000 Euro pro Jahr.
Der Antragsteller wird im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Sachverständigen entlastet, da er Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister künftig zur unmittelbaren Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragen kann. Bei einer geschätzten Zeitersparnis von 5 Minuten pro Auskunft, Arbeitskosten von 42,70 Euro pro Stunde und 1 300 Bestellungsverfahren jährlich führt die Regelung zu einer Entlastung von 2 600 Euro pro Jahr.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die für die Erteilung der Aufstellererlaubnis zuständigen Gewerbebehörden der Länder müssen im Erlaubnisverfahren künftig zusätzlich prüfen, ob der Antragsteller über einen Unterrichtungsnachweis und ein Sozialkonzept verfügt. Da die Behörden nur prüfen müssen, ob die entsprechenden Nachweise vorliegen, dürfte der zusätzliche Aufwand vernachlässigbar gering sein. Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht ebenfalls bei den Industrie- und Handelskammern, die für die Durchführung der Unterrichtung zuständig sind. Auch diese Kosten werden durch Gebühren aufgefangen.
Der Gesetzentwurf führt auch zu Erleichterungen im Vollzug, da für Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte betrieben werden, künftig kein Erlaubnisverfahren mehr durchgeführt werden muss.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung freigegebene selbständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind."
2. § 33c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
- 3. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen."
3. § 33d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 33c Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter " § 8 des Jugendschutzgesetzes" durch die Wörter " § 6 des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
4. In § 33e Absatz 2 werden die Wörter "Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind" durch die Wörter "Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz" ersetzt.
5. § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend " durch die Wörter "mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
- a) die Art und Weise des Spielvorgangs,
- b) die Art des Gewinns,
- c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
- d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
- e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
- f) die Mindestdauer eines Spiels,
- g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
- h) personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
- i) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,"
- c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.".
6. § 33i wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3" durch die Wörter " § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3" ersetzt.
7. In § 34d Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter " § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
8. Dem Wortlaut des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "öffentlich angebotenen" vorangestellt.
9. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34f Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 34f Absatz 4 bis 6" ersetzt.
10. In § 67 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.
11. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "34e Abs. 2 bis 3" ein Komma und die Wörter "34f Absatz 4 bis 6" eingefügt.
12. § 144 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und die Angabe " § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4," wird gestrichen.
- cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,".
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8" durch die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 bis 8" und die Wörter "des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 bis 4" ersetzt.
13. In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmung," die Wörter "auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36" eingefügt.
14. In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 51e" durch die Angabe " § 40a" ersetzt.
2. § 90 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf."
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe " § 42 Absatz 2" durch die Wörter " § 42 Absatz 2 bis 2c" ersetzt.
2. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 15a Buchstabe c wird der Punkt am Ende gestrichen.
- b) In Absatz 2b Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c) In Absatz 2c Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "elektronischen" gestrichen.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" gestrichen.
- c) In Absatz 4 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
3. In § 24 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Rechungslegungsvorschriften" durch das Wort "Rechnungslegungsvorschriften" ersetzt.
4. In § 30 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "oder Satz 3" die Wörter "des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
5. In § 31 Absatz 2 und 4 sowie in § 32 Absatz 4 wird jeweils das Wort "elektronischen" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b treten am 1. September 2013 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 8, 9 und 11 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (3) Im Übrigen trittdieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf bündelt mehrere Änderungen der Gewerbeordnung (GewO). Ferner enthält der Gesetzentwurf Richtigstellungen von Verweisen auf andere Gesetze, die Beseitigung eines Redaktionsversehens und eine Regelung zur Errichtung von Handwerkskammern in der Handwerksordnung, redaktionelle Folgeänderungen zu dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts sowie Folgeänderungen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung.
Die Frage, ob im Hinblick auf die vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit eines Gewerbetreibenden eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich ist, ist in der Praxis umstritten. Es wird klargestellt, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit zulässig ist.
Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom 6. Dezember 2010 hat Handlungsbedarf zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aufgezeigt. Für die Aufsteller von Spielgeräten und das mit der Aufstellung betraute Personal wird daher ein Unterrichtungsnachweis eingeführt. Außerdem müssen sie über ein Sozialkonzept im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung von Spielsucht verfügen. Darüber hinaus wird die Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Spielerkarte geschaffen. Zudem wird die Bußgeldandrohung bei Verstößen gegen die Spielverordnung angehoben.
Die Gleichbehandlung von Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind (insbesondere Internetcafes), mit denjenigen, in denen Geldspielgeräte betrieben werden, wurde in Frage gestellt. Aus diesem Grund wird die Erlaubnis für Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte betrieben werden, abgeschafft.
Die Aufteilung der einzelnen Erlaubnistatbestände für die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen wird zur Vereinfachung des Vollzugs geändert.
Bei der Bestellung von Sachverständigen soll das Verfahren zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister im Zusammenhang mit Vorschlägen zum Bürokratieabbau vereinfacht werden. Daher wird die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur unmittelbaren Vorlage bei der zuständigen Stelle ermöglicht.
II. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz für den Bund folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz - Recht der Wirtschaft. Die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz liegen vor, denn zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist es im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, die von diesem Gesetzesvorhaben betroffene Materie bundeseinheitlich zu regeln. Der Entwurf ändert bundesweit geltendes Recht. Die davon betroffenen Gewerbetreibenden sind nicht nur regional, sondern bundesweit tätig. Die von den Bestimmungen betroffenen Gewerbetreibenden würden durch regional unterschiedliche Regelungen, insbesondere Anforderungen, in ihrem wirtschaftlichen Handeln erheblich beeinträchtigt. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist es daher erforderlich, bundeseinheitliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen zu schaffen. Im Hinblick auf die Änderung des § 33i GewO (Artikel 1 Nummer 6) liegt zwar seit der Föderalismusreform I von 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen bei den Ländern (Änderung von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz hinsichtlich des Rechts der Spielhallen). Der Bund bleibt weiterhin insbesondere berechtigt, auf der Grundlage von weggefallenen Kompetenztiteln erlassene Gesetze oder Teile hiervon aufzuheben. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht im Hinblick auf die Streichungen in § 33i GewO.
III. Gesetzesfolgenabschätzung
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft werden neu eingeführt der Unterrichtungsnachweis und der Nachweis eines Sozialkonzepts als weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Aufstellererlaubnis. Die Einzelheiten des Unterrichtungsnachweises, insbesondere der inhaltliche und zeitliche Umfang der Unterrichtung, werden in der Spielverordnung geregelt. Daher lässt sich der Aufwand derzeit noch nicht abschätzen.
Entlastend wirkt sich der Entfall der Erlaubnisbedürftigkeit für Spielhallen aus, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind. Betroffen sind jeweils einzelne Vorhaben in den Bundesländern, bei denen Gebühren in Höhe von einigen Hundert Euro entfallen; der Umfang der Entlastung kann nicht genau beziffert werden.
Der Antragsteller wird im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Sachverständigen in geringem Umfang entlastet, da er Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister künftig zur unmittelbaren Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragen kann.
V. Gleichstellungsspezifische Aspekte
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten.
VI. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet ausgewogene Regelungen, die die Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Maß reduzieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Das Insolvenzverfahren ist nicht auf Zerschlagung des Unternehmens angelegt, sondern bezweckt auch, dem in die Krise geratenen Unternehmer eine zweite Chance im Sinne einer Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens zu ermöglichen. Dementsprechend verbietet § 12 GewO eine Gewerbeuntersagung wegen "ungeordneter Vermögensverhältnisse" für die Dauer des Insolvenzverfahrens. In diesem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter nach § 35 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit freizugeben. Gewerberechtlich handelt es sich bei der freigegebenen Tätigkeit um dasselbe Gewerbe, das sich bereits in der Insolvenz befindet. Dieses Gewerbe wird allerdings nach der Freigabeerklärung in zwei getrennten Vermögenssphären betrieben.
Sofern im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet werden, handelt es sich um sog. massefreien Neuerwerb, d.h. diese Gewinne werden nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren herangezogen. Es gibt lediglich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO die Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag an die Masse abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Andererseits haftet die Masse aus dem bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit begründet werden; was z.B. auch für angefallene Umsatzsteuer aus der freigegebenen Tätigkeit gilt.
In der Praxis kann sich allerdings ergeben, dass die freigegebene wirtschaftliche Tätigkeit keinen Erfolg zeigt und z.B. neue Steuerrückstände entstehen. Dann stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Ob sich die Sperrwirkung des § 12 GewO auch auf diese Fallkonstellationen erstreckt, ist umstritten. In der Rechtsprechung wird teilweise auf den Wortlaut des § 12 GewO abgestellt mit der Folge, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens diese Vorschrift auch nach einer Freigabe des Gewerbetriebs einer Gewerbeuntersagung entgegen stehen soll (z.B. BayVGH, Urteil vom 05. Mai 2009 - 22 BV 07.2776). Dagegen geht z.B. das VG Darmstadt (Beschluss vom 7. Februar 2011 - 7 L 1768/10. DA) davon aus, dass die in § 12 GewO geregelte Anwendungssperre nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf den freigegebenen Teil keine Anwendung findet. In der Praxis ist die Handhabung bei den Gewerbebehörden der Länder unterschiedlich.
Die Ergänzung des § 12 GewO soll klarstellen, dass hinsichtlich des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Gewerbes eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit möglich sein soll. Denn mit der Freigabeerklärung wird der Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse ausgegliedert, der Gewerbetreibende ist wieder in vollem Umfang verfügungsbefugt. Damit besteht aber wieder Bedarf, gewerberechtliche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden ergreifen zu können.
Der Anwendungsbereich bezieht sich nur auf das Gewerbe, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben wurde. Allerdings kann die Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben oder die während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Vielmehr muss sie auf Umständen beruhen, die nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters entstanden sind.
Zu Nummer 2:
§ 33c Absatz 2 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 33c Absatz 2.
Die Studie des Instituts für Therapieforschung München (IFT) im Rahmen der Evaluierung der Novelle der Spielverordnung hat gezeigt, dass eine große Zahl der Betreiber von Spielhallen Maßnahmen zum Spielerschutz nicht benennen können. Bei im Rahmen der Studie befragten Gastwirten wurde festgestellt, dass die Vorgaben zum Jugendschutz nicht ausreichend bekannt sind. Daher soll die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich von den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz abhängig gemacht werden (§ 33c Absatz 2 Nummer 2). Diese Kenntnisse sind durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen.
Die Pflicht zum Nachweis der Unterrichtung stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes auf der Ebene der subjektiven Berufswahlregelung dar. Derartige Beschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 7, 377 ff.) zulässig, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind. Ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht es auch, dass es nicht Aufgabe des Staates, sondern des Gewerbes ist, dafür zu sorgen, dass die Berufsangehörigen die für die Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen mit bringen und sich ständig fachlich weiterbilden.
Angesichts der in der IFT-Studie festgestellten Mängel und der aus der fehlenden Sachkenntnis der Aufsteller resultierenden Risiken in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz und insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, bei denen es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele handelt, stellt der Unterrichtungsnachweis ein geeignetes Mittel zur Beseitigung dieser Mängel dar. Die Regelung erreicht neben den Aufstellern auch eine Vielzahl der Betreiber von Spielstätten, die in der Regel auch über eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO verfügen. Weniger einschränkende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Branche eigene Anstrengungen unternommen, die Qualifikationsanforderungen zu erhöhen. Die Ausbildungsberufe "Fachkraft für Automatenservice" und "Automatenfachmann/-fachfrau" sowie das Weiterbildungsangebot "Zusatzqualifikation für Auszubildende in der Automatenwirtschaft" zielen jedoch in erster Linie auf die Bewirtschaft und Instandhaltung ab, produkt- und vertriebsbezogene Kenntnisse stehen im Vordergrund.
Das IFT hat in seiner Studie vorgeschlagen, für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c GewO ein Sozialkonzept vorauszusetzen. Dieser Vorschlag wird mit dem neuen § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO aufgegriffen. In dem Sozialkonzept ist in Bezug auf das Aufstellerunternehmen darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt werden bzw. wie diese behoben werden sollen. Eine entsprechende Vorgabe enthält auch § 6 des Glücksspielstaatsvertrages. Auch diese Maßnahme dient der Bekämpfung der Spielsucht und verfolgt daher ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Maßnahmen, die die Berufsfreiheit weniger einschränken, sind nicht erkennbar. Zwar werden in der Aufstellerbranche derartige Sozialkonzepte teilweise bereits auf freiwilliger Basis eingesetzt, eine flächendeckende Verbreitung ist aber nur durch eine gesetzliche Vorgabe zu erreichen. Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d.h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u.a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept ist gewährleistet, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z.B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention.
Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z.B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
Mit der in Absatz 3 getroffenen Regelung soll erreicht werden, dass die Aufsteller mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Angestellte betrauen, die ihrerseits über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Damit wird sichergestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Gewerbetreibende (Aufsteller) nicht selbst vor Ort tätig wird, seine Beschäftigten, die z.B. in der Gaststätte die Aufstellung tatsächlich vornehmen, über die notwendigen Kenntnisse der einzuhaltenden Rechtsvorschriften verfügen. Dies ist erforderlich angesichts der Feststellungen der IFT-Studie über Mängel bei der Gaststättenaufstellung (siehe oben). Da der Gastwirt häufig nicht selber Aufsteller im Sinne des § 33c Absatz 1 GewO ist, ist zur Gewährleistung insbesondere des Jugendschutzes wichtig, dass die die Geräte tatsächlich aufstellenden Personen die Einhaltung des Jugendschutzes im Auge behalten. Von der Regelung ist nur das Personal des Aufstellers betroffen, das im Rahmen der Aufstellung tatsächlich in Kontakt z.B. mit dem Gastwirt tritt, nicht einbezogen ist z.B. das Büropersonal.
Zu Nummer 3:
Es handelt sich jeweils um die Richtigstellung von Verweisen.
Zu Nummer 4:
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Bauartzulassungen auch teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden können.
Zu Nummer 5:
Das Bundesministerium für Gesundheit wird zusätzlich Einvernehmensressorts beim Erlass der Spielverordnung.
Es wird mit § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anforderungen an ein vom Spieler einzusetzendes Identifikationsmerksmittel, das den Spielbeginn überhaupt erst ermöglicht (so genannte Spielerkarte), geschaffen. In einem ersten Schritt wird eine personenungebundene Spielerkarte angestrebt. Die Entwicklung einer personengebundenen Spielerkarte ist dagegen ein mittelfristiges Projekt. Denn die Entwicklung einer derartigen Karte, die einen noch höheren Grad des Spielerschutzes gewährleisten soll, erfordert zunächst die Klärung einer Reihe datenschutzrechtlicher und technischer Fragen sowie die Bereitstellung einer dazugehörigen Infrastruktur einschließlich der Umstellung des Zulassungsverfahrens bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die dafür notwendigen Untersuchungen werden zügig angegangen.
Im Übrigen wurde der Einleitungssatz zu Nummer 3 redaktionell geändert, die Nummern 3 Buchstaben a bis g und Buchstabe i entsprechen den bisherigen Buchstaben a bis h.
Ebenso sollen die Anforderungen und das Verfahren zum Unterrichtungsnachweis in der Spielverordnung näher bestimmt werden.
Zu Nummer 6:
Spielhallen und ähnliche Einrichtungen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte (insbes. Computer mit Spielmöglichkeit) aufgestellt sind, bedürfen nach § 33i Absatz 1 Satz 1 GewO einer Erlaubnis. Davon sind betroffen insbesondere Internetcafes. Diese können nach bisheriger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9. März 2005) und Praxis (Ziffer 3.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Spielverordnung) je nach ihrer Ausgestaltung Spielhallencharakter besitzen und damit erlaubnispflichtig sein. Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat diese Entscheidung am 4./5. November 2009 bestätigt.
Die Europäische Kommission ist der Ansicht, das Erfordernis einer Erlaubnis sei unverhältnismäßig und verstoße damit gegen Artikel 9 der Dienstleistungsrichtlinie. Nach Meinung der Kommission könne der Jugendschutz auch auf andere Weise gesichert werden, z.B. durch die vorgeschriebene Anwendung von Filterprogrammen und die Durchführung von Alterskontrollen. Die Kommission hat daher ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
Da der Jugendschutz in der Tat durch die von der Kommission aufgezeigten Maßnahmen gewährleistet werden kann, erscheint die Gleichsetzung von Internetcafes und ähnlichen Einrichtungen mit Spielhallen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unverhältnismäßig.
Durch die Streichung der Wörter "oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit" werden diese Gewerbe künftig von der Erlaubnispflicht befreit.
Die Änderung der Verweise in § 33i Absatz 2 Nummer 1 GewO stellt sicher, dass die Erweiterung der Erlaubnisanforderungen in § 33c Absatz 2 GewO nicht für die Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Absatz 2 GewO gilt, da der Bund für eine inhaltliche Änderung der Spielhallenregelungen keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitzt.
Zu Nummer 7:
Richtigstellung des Verweises auf das Versicherungsvertragsgesetz.
Zu Nummer 8:
Zur Vereinfachung des Vollzugs soll die Erlaubnispflicht des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO auf geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft beschränkt werden, die öffentlich angeboten werden. Gewerbliche Finanzanlagenvermittler vertreiben ganz überwiegend Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, die öffentlich angeboten werden. Es ist daher sinnvoll, für diese Kategorie von Finanzanlagen mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine eigenständige Erlaubnispflicht einzuführen.
Nicht öffentlich angebotene geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, für die nach § 2 Nummer 3 des Vermögensanlagengesetzes kein Verkaufsprospekt erforderlich ist (so genannte Privatplatzierungen), fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO.
Zu Nummer 9:
Durch die Ergänzung des § 61a Absatz 2 Satz 1 GewO wird klargestellt, dass die nach § 34f Absatz 6 GewO im Vermittlerregister einzutragenden Beschäftigten des Gewerbetreibenden auch im Reisegewerbe eintragungspflichtig sind.
Zu Nummer 10:
Der Verweis wird aktualisiert.
Zu Nummer 11:
Durch die Ergänzung des § 71b Absatz 2 Satz 1 GewO wird klargestellt, dass die § 34f Absatz 4 bis 6 GewO auch im Marktgewerbe Anwendung finden.
Zu Nummer 12:
Verstöße gegen die Spielverordnung sind bisher mit einem Bußgeld in Höhe von maximal 2 500 Euro belegt. Die IFT-Studie hat gezeigt, dass in der Praxis immer wieder Verstöße gegen Vorgaben der Spielverordnung festzustellen sind. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Höchstzahl der in Spielhallen zulässigen Geldspielgeräte, die Beachtung der Abstandsregelungen, die Anbringung von Warnhinweisen und die Auslage von Informationsmaterial. Daher ist eine Erhöhung der Bußgeldandrohung auf 5 000 Euro angezeigt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beschäftigung von sachkundigem Personal (§ 33c Absatz 3 Satz 4) soll ebenfalls mit einem Bußgeld in dieser Höhe geahndet werden können.
Zu Nummer 13:
Sofern ein Sachverständiger im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach § 36 GewO zum Nachweis seiner persönlichen Eignung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt, hat er diese nach § 150 Absatz 2 GewO bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Die Registerbehörde übersendet dem Betroffenen die Auskunft, der diese bei der zuständigen Bestellungskörperschaft (Industrie- und Handelskammer)
vorlegt. In bestimmten, abschließend geregelten Fällen kann nach § 150 Absatz 5 GewO eine Auskunft auch unmittelbar der Behörde, der die Auskunft vorgelegt werden soll, übersandt werden. Dies ist für den Fall der Bestellung eines Sachverständigen nicht vorgesehen. Mit der Ergänzung des § 150 Absatz 5 GewO wird diese Möglichkeit eröffnet. Sie führt zu einer Entlastung der Antragsteller.
Zu Nummer 14:
Aktualisierung des Verweises auf das Jugendschutzgesetz.
Zu Artikel 2:
Zu Nummer 1:
Die Änderung soll ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers beseitigen. § 51a Absatz 5 Satz 1 regelt die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B der Handwerksordnung. Zulassungsvoraussetzung war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515; "Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz") das Bestehen einer Gesellenprüfung oder einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Bei der Änderung der Handwerksordnung durch das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz wurde in § 51a Absatz 5 Satz 1 versehentlich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e zu einer weiteren Zulassungsalternative gemacht. § 51e regelt aber die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung. Beabsichtigt war mit der Änderung des § 51a Absatz 5 Satz 1 durch das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz die Gleichstellung eines ausländischen Ausbildungsnachweises, dessen Gleichwertigkeit mit der Gesellenprüfung nach § 40a festgestellt wurde (s. auch die Begründung zum Entwurf des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, BT-Drs 17/6260, S. 55).
Zu Nummer 2:
Die Errichtung einer Handwerkskammer wird bislang von der Kommentarliteratur als so genannter "Organisationsakt" angesehen. Die Änderung von § 90 Absatz 5 Satz 1 bewirkt eine eindeutige Zuordnung des Errichtungsaktes zu den Formen des Verwaltungshandelns als Rechtsverordnung.
Die Änderung von § 90 Absatz 5 Satz 2 ist zur Anpassung an die Änderung von Satz 1 notwendig.
Zu Artikel 3:
Zu Nummer 1:
Mit der Erweiterung des Verweises auf § 42 Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes werden die Sonderregelungen für die wesentlichen Anlegerinformationen von Immobilien-und Infrastruktursondervermögen sowie Hedgefonds und Dach-Hedgefonds der Vollständigkeit halber mit in den Verweis auf die führende Regelung für alle wesentlichen Anlegerinformationen einbezogen. Die Änderung dient insoweit der Klarstellung.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um die Beseitigung von Redaktionsversehen.
Zu Artikel 4:
Zu Nummer 1 und 2:
Es handelt sich um Folgeänderungen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), das sich mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts überschnitten hat.
Zu Nummer 3 und 4:
Es handelt sich jeweils um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 5:
Es handelt sich um Folgeänderungen zum "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung". Das Nähere ergibt sich aus der Begründung zu den Nummern 1 und 2.
Zu Artikel 5:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung". Das Nähere ergibt sich aus der Begründung zu Artikel 3.
Zu Artikel 6:
Zu Absatz 1:
Einzelheiten zum Inhalt der Unterrichtung und zum Unterrichtungsverfahren müssen zunächst in der Spielverordnung geregelt werden. Zudem benötigen die zuständigen Industrie- und Handelskammern einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf. Daher ist ein differenziertes Inkrafttreten dieser Regelungen erforderlich.
Zu Absatz 2:
Die Änderungen der Gewerbeordnung in Artikel 1 Nummer 8, 9 und 11 sollen zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Mit Artikel 1 Nummer 8 soll der durch Artikel 5 Nummer 9 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) neu eingefügte § 34f der Gewerbeordnung geändert werden. Artikel 5 Nummer 9 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Änderung des am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden § 34f der Gewerbeordnung kann somit ebenfalls erst zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Bei den Änderungen des Artikels 1 Nummer 9 und 11 handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 34f der Gewerbeordnung, die folglich auch erst zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Nach Angaben des Ressorts führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft im Saldo zu jährlichen Bürokratiekosten in einer Größenordnung von rund 65.000 Euro:
- - Für Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird ein Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Das Ressort geht von jährlich weniger als 100 Aufstellern aus. Durch die Erweiterung der Nachweispflicht auf das Personal dürften pro Aufsteller etwa zwei Nachweise zu erbringen sein. Damit ist von einer jährlichen Gesamtfallzahl von maximal 200 auszugehen. Legt man die Kosten vergleichbarer Unterrichtungsnachweise von maximal 150 Euro zugrunde, entstehen durch den Unterrichtungsnachweis Bürokratiekosten in einer Größenordnung von etwa 30.000 Euro. Da weitere Einzelheiten des Unterrichtungsnachweises in der Spielverordnung geregelt werden, ist eine genauere Einschätzung nicht möglich. - Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit müssen über ein Sozialkonzept verfügen. Die jährlichen Bürokratiekosten werden auf etwa 30.000 Euro geschätzt. Der Schätzung wurden pro Fall Kosten von 300 Euro sowie eine jährliche Fallzahl von weniger als 100 zugrunde gelegt.
- - Für Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind, entfällt die Erlaubnisbedürftigkeit. Bei weniger als 10 Fällen pro Jahr führt dies zu einer jährlichen Entlastung von insgesamt 4.000 Euro.
- - Antragsteller werden im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Sachverständigen entlastet, da sie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister künftig zur unmittelbaren Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragen können. Dies führt zu einer Reduzierung der jährlichen Bürokratiekosten um 2.600 Euro. Der Schätzung wurden eine Zeitersparnis von 5 Minuten, Arbeitskosten von 42,70 Euro/Stunde sowie 1.300 Bestellungsverfahren zugrunde gelegt.
Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind vernachlässigbar gering.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter