Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3a Tollwut-Verordnung)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 3a wie folgt zu fassen:
" § 3a Untersuchungen
Die zuständige Behörde hat
- 1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,
- 2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 13 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
'aa) Nach der Angabe " § 2 Abs. 2," wird die Angabe " § 3a Satz 2," eingefügt.'
Begründung:
Es sollten alle erlegten und verendet aufgefundenen Indikatortiere für Tollwut, also insbesondere Füchse, Marderhunde und Waschbären, zur Untersuchung auf Tollwut gelangen, um das Wiederauftreten der Tollwut frühzeitig zu erkennen.
Die Erfahrungen in einzelnen Ländern haben gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, vier Indikatortiere pro 100 km2 pro Jahr zur Untersuchung auf Tollwut zu erhalten. Selbst hohe Fuchsprämien konnten diese Tatsache nicht verbessern. Weiterhin gibt ein aktuell erschienener Scientific Report europäischer Tollwut-Wissenschaftler, der der EFSA zugestellt wurde, ebenfalls keine Zahlenvorgabe zur Tollwut-Surveillance in freien Gebieten. Aus diesen Gründen sollte die Tollwut-Verordnung keine unerfüllbare Vorgabe machen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Tollwut-Verordnung)
In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:
'4. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Anzeige von Ausstellungen
- (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
- (2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
- (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." '
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe bb einzufügen:
'bb) Die Angabe " § 4 Satz 2" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.'
- bb) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird neuer Doppelbuchstabe cc.
- aa) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe bb einzufügen:
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 5 wird die Angabe "oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt" gestrichen." '
Begründung:
Veranstaltungen mit Hunden oder Katzen, bei denen Tiere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zusammen kommen, sollten der zuständigen Behörde bekannt sein. Die Behörden können so entscheiden, ob eine Kontrolle erforderlich ist oder nicht, da Tiere aus nichttollwutfreien Ländern teilnehmen können und infolgedessen ein potenzielles Risiko der Einschleppung der Tollwut besteht.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 12 Tollwut-Verordnung), Nummer 12 (§ 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
'10. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
- (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a
- 1. eine verstärkte Bejagung,
- 2. eine orale Immunisierung und
- 3. die Untersuchung nach der Anlage wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.
- (2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem FriedrichLoeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zu Grunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern." '
- (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a
- b) Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
'12. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a durchgeführt worden ist."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit
- 1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist und
- 2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre zurück liegt, bestehen bleibt." '
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Aufhebung des § 12 Absatz 3 der geltenden Tollwutverordnung:
Der Regelungsinhalt des § 12 Absatz 3 wird systematisch in den § 14 eingeordnet, da ein Teil des gefährdeten Bezirks aufgehoben werden soll.
Aufhebung des § 12 Absatz 4 der geltenden Tollwutverordnung:
Die Anordnung einer oralen Immunisierung zum Schutz vor der Einschleppung oder Ausbreitung der Tollwut wird durch den neuen § 12a (Nummer 11 der Bundesratsdrucksache) umfassend abgedeckt. Eine Doppelregelung sollte vermieden werden.
Zu § 14 Absatz 3 - neu -:
- Durch diese Regelung können Teile eines gefährdeten Bezirks aufgehoben werden. Dabei wird berücksichtigt, dass der Mindestradius / die Mindestfläche um einen Tollwutfall weiterhin gemaßregelt wird. Allerdings ist es dann auch möglich, entgegen der vorherigen Formulierung des § 12 Absatz 3, ein Gebiet mit einer Fläche größer als 5.000 km2 und kleiner als 10.000 km2 als tollwutfrei zu bestimmen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Tollwut-Verordnung)*
In Artikel 1 Nummer 11 ist in § 12a die Angabe "50" durch die Angabe "100" zu ersetzen.
Begründung:
Diese Distanz ist vorgesehen, um der zuständigen Behörde ausreichend Zeit zu geben, die Entscheidung über eine Impfung bei Wildtieren zu treffen und die notwendigen Organisationsschritte zur Vorbereitung der Impfung durchzuführen. Weiterhin sollte auch die Zeitspanne berücksichtigt werden, die von den Füchsen benötigt wird, um einen schützenden Antikörpertiter durch die Impfung auszubilden (zwischen Köderaufnahme und Impfschutz sind ca. 3 Wochen zu berücksichtigen).
* Redaktioneller Hinweis: In der Inhaltsübersicht zu Unterabschnitt 3 ist die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 12a" zu ersetzen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - (§ 13 Tollwut-Verordnung)
In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
'11a.
In § 13 werden die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.'
Begründung: Redaktionelle Anpassung.
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 15a - neu - Tollwut-Verordnung)
In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer 13a einzufügen:
'13a. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den § § 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt." '
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen:
'01. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a" '
- b) Nach Nummer 12 ist folgende Nummer 12a einzufügen:
'12a. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Schlussbestimmungen" '
Begründung:
Der Passus, weitergehende Maßnahmen trotz der vorliegenden Verordnung anordnen zu können, hat sich bewährt, da nicht jeder Einzelfall rechtlich im Voraus abgedeckt werden kann. So wurden auch in anderen Verordnungen (§ 25a KSP-VO, § 31a MKS-VO, § 65 Geflügelpest-VO) entsprechende Regelungen eingefügt.
Zu den Folgeänderungen:
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den neuen § 15a.
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 (Anlage Nummer 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 14 sind in der Anlage in Nummer 1 Satz 1 die Wörter "mindestens 60 wild lebende Tiere, insbesondere Füchse und Marderhunde," durch die Wörter "jährlich mindestens 60 erlegte, wild lebende Füchse serologisch" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung. Zum einen fehlt der Zeitbezug, zum anderen soll klargestellt werden, dass eine serologische Untersuchung aus der normalen Jagdstrecke als Impferfolgskontrolle dient.
Es soll auf die Tierart "Fuchs" der Schwerpunkt der Impfkontrolle gelegt werden, da die Köder derzeit nur für diese Tierart zugelassen sind.
8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - (§ 3 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2, Absatz 4 BVDV-Verordnung)
In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
'01. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht."
- c) Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:
", soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt" '
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Für die Untersuchung von Ohrgewebeproben gibt es keine diagnostische Lücke. Somit ist das Geburtsdatum für die Auswahl der Testmethode nicht relevant. Die Kennzeichnung der neugeborenen Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Somit kann auch auf das Probenahmedatum verzichtet werden. Bei der Meldung gemäß § 3 Absatz 6 können die untersuchenden Einrichtungen als Probenahmedatum das Probeneingangsdatum minus einen oder zwei Tage angeben. Die HI-Tierdatenbank ist bereits entsprechend programmiert.
Die Erfassung von Geburtsdatum und Probenahmedatum ist für die Untersuchungseinrichtungen ein hoher bürokratischer Aufwand, der vermieden werden kann. Die vorgeschlagene Änderung ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des Tilgungsverfahrens.
Zu Buchstabe b:
Mit dem aktuellen Verordnungstext werden nur die BVD-Virus negativen Untersuchungsergebnisse, die vor dem 1. Januar 2011 gewonnen wurden, anerkannt. Die Ableitung von diesen BVDV-negativ-untersuchten Tieren auf ihre Muttertiere ist nicht möglich. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auch die Ableitung von vor dem 1. Januar 2011 negativ auf das BVDV untersuchten Tieren auf ihr Muttertier anerkannt.
Zu Buchstabe c:
Nach dem derzeitigen Wortlaut ("hat [...] untersuchen zu lassen") ist der Besitzer eines einmalig BVDV-positiven Rindes an sich verpflichtet, eine erneute Untersuchung durchführen zu lassen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verpflichtung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass der Besitzer des einmalig BVDV-positiven Rindes frei entscheiden kann, ob er eine Folgeuntersuchung durchführen oder das Rind schlachten oder töten und unschädlich beseitigen lässt.
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung)
In Artikel 2 Nummer 1 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
'0a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung" durch die Wörter "die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes" ersetzt.'
Begründung:
Der Untersuchungsbefund ist nicht als schriftlicher Nachweis für den Status "BVDV-unverdächtiges Rind" geeignet. Besser geeignet ist es, diesen Status auf dem Stammdatenblatt zu führen oder einen Ausdruck aus der HI-Tierdatenbank zu verwenden. Es ist aber für das Verbringen eines Rindes ausreichend, wenn dieser Status elektronisch (HI-Tierdatenbank) abrufbar ist.
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung)
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist § 4 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind nach dem Wort "unmittelbar" die Wörter "oder über eine zugelassene Sammelstelle" einzufügen.
- b) Folgender Satz 2 ist anzufügen:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden."
Begründung:
Das Verbringen in andere Mitgliedstaaten oder die Ausfuhr erfolgt i. d. R. über zugelassene Sammelstellen. Dem wird mit dieser Änderung Rechnung getragen. Die Formulierung entspricht der Formulierung in der BHV 1-Verordnung.
Wird z.B. in einer Rinderklinik bei einem Rind das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe festgestellt, so sollte es möglich sein, das Rind ohne eine zweite Untersuchung wieder in den Herkunftsbestand unmittelbar zurückbringen zu lassen.
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ( § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung), Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2
- a) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und
- 1. der Herkunftsbestand
- a) im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder
- b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist und das zu verbringende Rind
- aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass das Rind mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, oder,
- bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, die unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestandes und der Gültigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes bestätigt, begleitet wird oder
- 2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird." '
- 1. der Herkunftsbestand
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Weitere Änderung der BVDV-Verordnung§ 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, werden aufgehoben."
- c) In Artikel 4 ist die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "30. Juni 2011" zu ersetzen.
- d) Artikel 5 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3 tritt am 30. Juni 2011 in Kraft."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zum Schutz der deutschen BVDV-unverdächtigen Rinderbestände und zur Verhinderung der BVDV-Einschleppung nach Deutschland soll die Verbringung von Rindern aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. die Einfuhr von Rindern aus einem Drittland bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat nur unter den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4) dieses Änderungsvorschlags aufgeführten Bedingungen erfolgen dürfen.
Darüber hinaus soll Haltern von BVDV-unverdächtigen Beständen im Inland ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, Rinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats ohne Untersuchung auf BVDV unmittelbar in einen Bestand zu verbringen, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sofern sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach Anlage 2 der BVDV-Verordnung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes begleitet sind. Insoweit soll die in der Bundesrats-
Drucksache 476/10 (PDF) enthaltene Regelung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) zum Tragen kommen.
Somit erhalten BVDV-unverdächtige Rinderbestände zu Recht einen Vorteil im Handel mit Mastrindern gegenüber Rinderbeständen, die noch nicht über diesen Bestandsstatus verfügen.
Befürchtungen, dass in BVDV-unverdächtigen Beständen durch nicht auf BVDV untersuchte Kälber persistent infizierte Rinder in den Beständen unerkannt bleiben, sind zu vernachlässigen. Den zuständigen Behörden bleibt es unbenommen, durch die Anordnung der Untersuchung z.B. eines Jungtierfensters auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 der BVDV-Verordnung eine zusätzliche Sicherheit in der Überwachung dieser Bestände zu erhalten.
Ein Verzicht auf diese Regelung würde zudem eine Diskriminierung der Rinderhaltungsbetriebe im Inland gegenüber denen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern zur Folge haben.
Zu Buchstabe b:
Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder nach § 3 Absatz 1 der BVDV-Verordnung und Ausnahmen für das Verbringen von Rindern nach § 4 Absatz 3, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, sind nach einer Übergangszeit von 6 Monaten nicht mehr gerechtfertigt.
Zu Buchstaben c und d:
Folgeänderungen zu Buchstabe a.
12. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ", es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden" gestrichen.'
Begründung:
Die Untersuchungen werden nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt. Somit wird sichergestellt, dass bereits mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder grundsätzlich nicht zu untersuchen sind.
Soweit bei einem einzelnen Rind Zweifel am Status "BVDV-unverdächtiges Rind" bestehen, kann es erforderlich sein, bereits mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder erneut auf BVDV untersuchen zu lassen.
13. Zu Artikel 3a - neu - (Änderung der Schweinepest-Verordnung)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
'Artikel 3a
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- "6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
- 7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
1. von Absatz 5 Nummer 2
- a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
- aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
- bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
- b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
- aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
- cc) sichergestellt ist, dass
- aaa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,
- bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
- ccc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird, oder
- c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
- a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
- 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
- a) die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind und
- b) die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit."
2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. entgegen
- a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
- b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,
- c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,
- d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt."
3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:
"(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)" '
Folgeänderungen:
- a) Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung"
- b) In der Eingangsformel ist die Angabe " § 20 Absatz 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 1 und 2" sowie die Angabe " § 22 Absatz 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 1 bis 3" zu ersetzen.
Begründung:
Umsetzung des Beschlusses 2010/354/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinpest in der Schwarzwildpopulation (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.2010, S. 28). Wie in der übrigen Schweinepest-Verordnung auch wird in der Änderungsverordnung die Fleischzubereitung von frischem Wildschweinefleisch umfasst.