A. Problem und Ziel
- In einem Europa ohne Grenzkontrollen unterliegen die Anforderungen an die Bundespolizei einem zunehmenden Transformationsprozess. Um wachsende Aufgaben bei knapper werdenden Haushaltsmitteln weiter bewältigen zu können, müssen inner- und zwischenbehördliche Strukturen maßgeblich effizienter gestaltet werden um dadurch mehr operative Kräfte für eine wirksame Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleusungskriminalität und nicht zuletzt auch des internationalen Terrorismus zu gewinnen. Dieser Veränderungsbedarf ist ein ständiger Prozess. Ergebnisse sind fortwährend zu überprüfen und müssen gegebenenfalls weitere Anpassungen nach sich ziehen. Dies erfordert eine höhere Flexibilität bei der organisatorischen Ausgestaltung.
- Darüber hinaus sind vereinzelt rein redaktionelle Bereinigungen im Nachgang zu der Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei erforderlich.
B. Lösung
- Zur Effizienzsteigerung sind die bisherigen Mittelbehörden der Bundespolizei in einer einzigen Oberbehörde zusammenzufassen. Die Flächenpräsenz wird durch Bundespolizeidirektionen gewährleistet, in denen die bisher 19 Bundespolizeiämter zusammengeführt werden. Entsprechend sind die gesetzlichen Behördenbezeichnungen zu ändern: statt mehrerer Bundespolizeipräsidien und einer Bundespolizeidirektion wird es künftig ein Bundespolizeipräsidium und mehrere Bundespolizeidirektionen geben. Die Behördenebene der Bundespolizeiämter entfällt.
- Die Flexibilität bei der organisatorischen Ausgestaltung wird erhöht, indem auf eine gesetzliche Zuweisung einzelner Aufgaben oder Befugnisse an konkret benannte Behördenebenen verzichtet wird.
- Eine Veränderung der Aufgaben oder Befugnisse der Bundespolizei ist damit nicht verbunden.
- Zudem sind die erforderlichen redaktionellen Bereinigungen vorzunehmen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Straffung der Behördenstruktur erfolgt grundsätzlich innerhalb des bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums. § 57 Absatz 5 und 6 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.
- Da eine Festlegung von Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden nicht Gegenstand des Gesetzes ist, beschränken sich die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kostenfolgen, die sich durch die Änderungen der Behördenbezeichnungen ergeben. Als Haushaltsausgaben des Bundes werden Kosten für den Austausch der Beschilderung einzelner Liegenschaften/Dienststellen (maximal 25.000 €) sowie der interne Dienststellenbedarf wie Siegel, Stempel sowie sonstige Kennzeichnungen und Formulare (maximal 165.000 €) anfallen. Diese Kosten können aus dem Einzelplan 06 gegenfinanziert werden.
- Weiterer Vollzugsaufwand entsteht nicht.
- Die Abschaffung einer Behördenebene korrespondiert mit der Bildung von Synergien und einer Verschlankung der Prozesse. Hierdurch wird mittelfristig eine noch nicht bezifferbare Kostenreduzierung resultieren.
- Bei den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind mit dem Gesetz nicht verbunden.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten entstehen nicht. Informationspflichten werden durch das Gesetz nicht begründet, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch in 2007 zum Abschluss zu bringen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Besonders eilbedürftige Anlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 2. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.
- 3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Bundespolizeipräsidien" durch die Wörter "eine Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "seinem" durch das Wort "ihrem" ersetzt.
- 5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "soweit" das Wort "die" gestrichen und das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" ersetzt.
- 7. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Bundespolizeipräsidiums" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "das Bundespolizeipräsidium seinen" durch die Angabe "die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren" ersetzt."
- 8. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Der Bundespolizei" durch die Wörter "Die Bundespolizei" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 9. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundespolizei" durch die Wörter "Die Bundespolizei" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.
- d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 wird das Wort "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.
- 11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.
- 12. § 57 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeiämter" durch die Wörter "das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 13. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Bundespolizeipräsidien setzen" durch die Wörter "Die Bundespolizei setzt" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisherigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.
- 14. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 werden jeweils das Wort "Bundespolizeiämter" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "setzen" durch das Wort "setzt" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.
- 15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort "Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort "Bundespolizeibehörden" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes
- In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, werden jeweils das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
- In § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom... wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes
- In § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Antiterrordateigesetzes
- In § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Wörter "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
- In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. Januar 2007 (BGBl. II S. 127) geändert worden ist, werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- In § 29 Abs. 1 S. 2 des Allgemeinen Einsenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird das Wort "Bahnpolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung
- In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 1563), die zuletzt durch Art. 499 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
- In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269) wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Passgesetzes
- In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- In § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.
Artikel 13
Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
§ 1 Wahltermin für Personalratswahlen
- Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008 für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind einheitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai 2009 durchzuführen.
§ 2 Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie
- (1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalvertretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch Übergangspersonalräte bei der
- 1. Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und Rostock,
- 2. Bundespolizeidirektion Hannover von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Hannover und Hamburg,
- 3. Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,
- 4. Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizeidirektion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Saarbrücken und Frankfurt/Main,
- 5. Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,
- 6. Bundespolizeidirektion München von den bisherigen örtlichen Personalräten der des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen Bundespolizeiämter München und Schwandorf,
- 7. Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,
- 8. Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,
- 9. Bundespolizeidirektion Frankfurt/Main-Flughafen von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flughafen,
- 10. Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bundespolizeiabteilungen,
- 11. Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie und den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeipräsidien wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vorsitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.
- (2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personalräte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejenigen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstellung bleibt unberührt.
§ 3 Bundespolizeipräsidium
- Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihauptpersonalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.
§ 4 Jugend- und Auszubildendenvertretungen
- Die §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend dass an die Stelle
- 1. der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 2. der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen sowie
- 3. des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung treten.
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
- Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nehmen bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, die Hauptvertrauensperson der schwer behinderten Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
- Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens 15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizeibehörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Behörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der vormals in deren Zuständigkeitsbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleichstellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizeidirektion und des Bundesministeriums des Innern gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakademie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das Leistungssportprojekt Cottbus.
§ 7 Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft.
Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium des Innern kann das Bundespolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzungen des Entwurfs
In ihrem über fünfzigjährigen Bestehen haben sich die Anforderungen an die Bundespolizei, den früheren Bundesgrenzschutz, erheblich weiterentwickelt. Dieser fortlaufende Prozess erfordert eine ständige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung auch der organisatorischen Struktur. Die Entwicklungen aus den letzten Jahren, die zunehmenden Aufgaben und die zugleich knapper werdenden Haushaltsmittel haben zu einem grundlegenden Veränderungsbedarf geführt, der eine Verschlankung der Prozesse und Strukturen erfordert.
Die Bundespolizei ist für den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes und für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständig.
Die Bundespolizei nimmt zurzeit auf 15 Großflughäfen auch Luftsicherheitsaufgaben wahr.
Sie schützt die Verfassungsorgane des Bundes und einzelne Bundesministerien und ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie wirkt nach Bundespolizeigesetz an polizeilichen oder anderen ni.htm .litärischen Aufgaben im Ausland und an dem Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland mit. Sie unterstützt das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Personenschutzes und das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik. Sie erfüllt Aufgaben auf der Nord- und Ostsee einschließlich des Umweltschutzes, und mit ihren Verbandskräften steht sie auf Anforderung auch den Polizeien der Länder zur Unterstützung, insbesondere bei Großeinsätzen, aber auch zur Hilfeleistung bei Katastrophen und besonderen Unglücksfällen zu Verfügung.
In einem Europa ohne Grenzkontrollen unterliegen die Anforderungen an die Bundespolizei einem zunehmenden Transformationsprozess. Um wachsende Aufgaben (wirksame Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleusungskriminalität und nicht zuletzt auch des internationalen Terrorismus) bei knapper werdenden Haushaltsmitteln weiter bewältigen zu können müssen inner- und zwischenbehördliche Strukturen maßgeblich effizienter gestaltet werden. Dazu müssen die bestehenden Behördenstrukturen angepasst werden.
Deutschland ist Transit- und Zielland mit neun Nachbarstaaten, rund 4.500 km Grenze, über 3.500 km Küstenlinie als Schengen-Außengrenze, einem Bahnstreckennetz von über 40.000 km und mehr als 180 Flugplätzen mit internationalem Verkehr.
Insbesondere die dynamische Entwicklung der Verkehrsströme und auch die zunehmende terroristische Bedrohung stellen die Bundespolizei fortlaufend vor neue Herausforderungen.
Dabei wird die binnenländische Komponente der Grenzkontrolle (Verkehrsflughäfen, Bahn) im Zuge des anstehenden Wegfalls der stationären Kontrollen zu den östlichen Nachbarstaaten spürbar an Bedeutung zunehmen. Für ein gleich bleibend hohes Maß an Sicherheit kommen der mobilen Grenzraumüberwachung und einer Überwachung in der zweiten Linie, wie sie die lageabhängigen Kontrollen ermöglichen, eine hohe Bedeutung zu.
Die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit wurde in den letzten Jahren über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erheblich ausgebaut. Im operativen Bereich führt die Bundespolizei mit ihren Partnern Austauschmaßnahmen sowohl an Land- und Seegrenzübergängen, wie auch auf internationalen Großflughäfen durch. Eine wichtige Rolle hierbei spielt auch der Austausch grenzpolizeilicher Verbindungsbeamter, deren Aufgabe es ist den direkten Informationsaustausch zwischen der Bundespolizei und den grenzpolizeilichen Behörden der Gastländer sicherzustellen, die grenzpolizeiliche Lage zu analysieren und als Mittler und Ratgeber zur Verfügung zu stehen.
Auch die Teilnahme an polizeilichen Auslandsmissionen unter der Verantwortung der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union wird weiter an Bedeutung zunehmen. Hinzu kommt die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Frontex.
Im Zuge des fortschreitenden europäischen Integrationsprozesses und auf dem Weg zur Schaffung eines gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa, ist das einheitliche und abgestimmte Handeln der europäischen Grenzpolizeien sowie deren enge Zusammenarbeit ein wichtiger Beitrag. Grenzübergreifende Phänomene wie der internationale Terrorismus und die Organisierte Kriminalität erfordern eine immer engere Kooperation.
Ohne einen wirksamen Schutz vor Terrorismus, illegaler Migration, Schleusungskriminalität und Menschenhandel ist ein Leben in Sicherheit und Freiheit nicht möglich. Dieser Schutz ist auch in Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel zu gewährleisten. Dabei sind die vorhandenen Strukturen zu verschlanken, überflüssige Bürokratie ist abzubauen, Prozesse sind zu optimieren und Polizeivollzugsbeamte sind von Verwaltungsaufgaben zu entlasten.
Dies zwingt zur Anpassung der Organisation der Bundespolizei.
Dieser Veränderungsbedarf ist ein Prozess, der fortwährend zu überprüfen ist und gegebenenfalls weitere Anpassungen nach sich ziehen muss. Dies erfordert eine höhere Flexibilität bei der organisatorischen Ausgestaltung.
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Zur Effizienzsteigerung sind die bisherigen Mittelbehörden der Bundespolizei sowie die bisherige Bundespolizeidirektion in einer einzigen Oberbehörde zusammenzufassen. Die Flächenpräsenz wird durch Bundespolizeidirektionen gewährleistet, die an die Stelle der bisher 19 Bundespolizeiämter treten. Entsprechend sind die gesetzlichen Behördenbezeichnungen zu ändern: statt mehrerer Bundespolizeipräsidien und einer Bundespolizeidirektion wird es künftig ein Bundespolizeipräsidium und mehrere Bundespolizeidirektionen geben. Die Behördenebene der Bundespolizeiämter entfällt.
Die Flexibilität bei der organisatorischen Ausgestaltung wird erhöht, indem auf eine gesetzliche Zuweisung einzelner Aufgaben oder Befugnisse an konkret benannte Behördenebenen verzichtet wird.
Zudem sind die erforderlichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen.
Eine Erweiterung der Aufgaben oder Befugnisse der Bundespolizei ist damit nicht verbunden.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes ergibt sich aus Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73 Abs. 1 Nr. 5 GG.
IV. Alternativen
Keine.
V. Finanzielle Auswirkungen
Die Straffung der Behördenstruktur erfolgt grundsätzlich innerhalb des bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums. § 57 Absatz 5 und 6 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.
Da eine Festlegung von Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden nicht Gegenstand des Gesetzes ist, beschränken sich die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kostenfolgen, die sich durch die Änderungen der Behördenbezeichnungen ergeben. Als Haushaltsausgaben des Bundes werden Kosten für den Austausch der Beschilderung einzelner Liegenschaften/Dienststellen (maximal 25.000 €) sowie der interne Dienststellenbedarf wie Siegel, Stempel sowie sonstige Kennzeichnungen und Formulare (maximal 165.000 €) anfallen. Diese Kosten können aus dem Einzelplan 06 gegenfinanziert werden.
Weiterer Vollzugsaufwand entsteht nicht.
Die Abschaffung einer Behördenebene korrespondiert mit der Bildung von Synergien und einer Verschlankung der Prozesse. Hierdurch wird mittelfristig eine noch nicht bezifferbare Kostenreduzierung resultieren.
Bei den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
VI. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Bürokratiekosten
Neue Bürokratiekosten entstehen nicht. Informationspflichten werden nicht begründet, geändert oder aufgehoben.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Zu Nr. 1
Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Zu Nr. 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 3
Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt dem Bundesinnenministerium vorbehalten.
Zu Nr. 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 5
Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Zu Nr. 6
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 7
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 8
Buchstabe a Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 9
Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Buchstabe b Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Zu Nr. 10
Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Buchstabe b Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Buchstabe c Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Buchstabe d Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.
Zu Nr. 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 12
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Nr. 14
Zu Buchstabe a
Anpassung an die neuen Behördenbezeichnungen.
Buchstabe b Die Bestimmung regelt die Schaffung eines Bundespolizeipräsidiums als Oberbehörde sowie die ihr nachgeordneten Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.
Zu Nr. 15
Die Abstraktion entspricht der künftigen Behördenstruktur.
Zu Nr. 16
Die Abstraktion entspricht der künftigen Behördenstruktur.
Zu Nr. 17
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zur Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Atomgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Artikel 5 (Änderung des Antiterrordateigesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 6 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 8 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 9 (Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 10 (Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 11 (Änderung des Passgesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 12 (Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 13 (Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze)
A. Allgemeines
Es handelt sich um notwendige Übergangsregelungen für die Interessenvertretungen.
Grundsätzlich werden bei neuen Behörden und Dienststellen die Aufgaben der Interessenvertretungen von den bisherigen Interessenvertretungen der vormals in deren Zuständigkeitsbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen wahrgenommen. Dies ist nicht nur räumlich zu verstehen, sondern soll sich gleichermaßen auch auf die Abteilungen erstrecken die künftig funktional, nicht räumlich, der Direktion Bundesbereitschaftspolizei zugeordnet werden.
Soweit durch Auflösung einer Dienststelle die dort gebildete Personalvertretung ihre Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verliert, behält die Personalvertretung, die im Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle im Amt war, für die Abwicklung der mit der Auflösung der Dienststelle verbundenen Maßnahmen ein Restmandat. Dies gilt entsprechend auch für die bisherigen Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie für die sonstigen Interessenvertretungen, deren Mandat im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben fortbesteht. Die bei den regionalen Bundespolizeidirektionen eingerichteten Übergangspersonalräte koordinieren die Zusammenarbeit mit den bisherigen Bezirks- und Gesamtpersonalräten. Soweit Dienststellen in dem neuen Bundespolizeipräsidium aufgehen, übernimmt der Bundespolizeihauptpersonalrat eine entsprechende Koordinierungsfunktion.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 Wahltermin für Personalratswahlen
Der Wahltermin für die Personalratswahlen wird einheitlich für alle Behörden und Dienststellen um ein Jahr verschoben. Hierdurch wird vermieden, dass die turnusmäßig anstehenden Neuwahlen in die Zeit der laufenden Umsetzung der Neuorganisation fallen.
§ 27 Abs. 5 BPersVG bleibt unberührt.
Zu § 2 Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie
Es handelt sich um die Bestimmung von Übergangspersonalräten bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie. Die zeitliche Erstreckung korreliert mit dem Wahltermin nach § 1 und gilt angesichts des einheitlichen Wahltermins auch für Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden.
Zu § 3 Bundespolizeipräsidium
Es handelt sich um die Bestimmung eines Übergangspersonalrates bei dem neu zu errichtenden Bundespolizeipräsidium.
Zu § 4 Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Regelungen für Personalräte entsprechend.
Zu § 5 Schwerbehindertenvertretung
Es handelt sich um die erforderliche Übergangsregelung im Bereich der Schwerbehindertenvertretung. Die jetzigen Bezirksschwerbehindertenvertretungen erhalten bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen in den Bundespolizeidirektionen ein auf ihre Aufgaben bezogenes Restmandat. In den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium finden spätestens bis zum 31. Mai 2009 Wahlen statt. Dies vermeidet eine übermäßige Ausdehnung der Übergangsmandate. Wegen § 94 Absatz 5 Satz 3 SGB IX finden die darauf folgenden Wahlen - wie bei den Personalräten - im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus statt.
Zu § 6 Gleichstellungsbeauftragte
Es handelt sich um die Übergangsregelung für den Bereich der Gleichstellungsbeauftragten.
Zu § 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten.
Zu Artikel 14 (Bekanntmachung)
Die Bestimmung enthält eine Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens zu Artikel 13
I. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Der DGB weist darauf hin, dass die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung für die Bundespolizei in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. März 2011 stattfinden.
Statt einer zusätzlichen Wahl der Schwerbehindertenvertretung schlägt er auf Ebene der Bundespolizeidirektionen vor, dass die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen bei den jeweiligen Bundespolizeiämtern bzw. -abteilungen im Rahmen einer konstituierenden Sitzung eine Übergangsschwerbehindertenvertretung aus ihren Reihen wählen. Sowohl das Restmandat der Bezirksschwerbehindertenvertretungen als auch das Übergangsmandat der Hauptschwerbehindertenvertretung für die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Bezirksschwerbehindertenvertretung bei dem neu zu errichtenden Bundespolizeipräsidium soll bis zur regulären Neuwahl zeitlich ausgedehnt werden. Dieser Vorschlag einer erheblichen Ausdehnung des Übergangsmandats auf Basis einer in Teilen lediglich mittelbaren Legitimation wurde zugunsten einer direkten Wahl nicht aufgegriffen.
II. Deutscher Beamtenbund (DBB)
- 1. Der DBB erkennt das Bestreben an, personalvertretungsrechtliche Lücken zu vermeiden und hat gegen die Verlängerung der Amtszeiten der Personalräte im Prinzip keine Bedenken. Die Festlegung auf ein bestimmtes Datum hält er für problematisch, falls es zu Verzögerungen in der Umsetzung kommt. Er hält es für wichtig, dass das Mandat der im Jahr 2009 gewählten Personalräte drei Jahre beträgt, damit sichergestellt ist, dass zukünftig bei der Bundespolizei wieder im gleichen 4-Jahresrhythmus gewählt wird. Klarstellend wurde hierzu ein Verweis auf § 27 Abs. 5 BPersVG in die Begründung des Gesetzentwurfes aufgenommen. Im Beteiligungsgespräch wurde der Punkt nicht mehr angesprochen.
- 2. Der DBB kritisiert, dass die Bezirkspersonalräte bei den bisherigen Präsidien, die Gesamtpersonalräte bei den bisherigen Ämtern und die örtlichen Personalräte von zusammengelegten Inspektionen im Zusammenhang mit der Neuorganisation lediglich ein Restmandat haben. In die Begründung wurde daher klarstellend aufgenommen, dass der Bundespolizeihauptpersonalrat eine Koordinierungsfunktion mit den bisherigen Personalräten übernimmt, soweit Dienststellen in dem neuen Bundespolizeipräsidium aufgehen.
- 3. Der DBB weist auf eine erhebliche Mehrbelastung des Personalrates hin durch ca. 3.000 Personalmaßnahmen allein im Bereich des Art. 13 § 3.
- 4. Auch der DBB verweist auf den abweichenden Wahlturnus im Bereich der Schwerbehindertenvertretung und empfiehlt auf Ebene der Bundespolizeidirektionen ebenfalls dass die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen bei den jeweiligen Bundespolizeiämtern im Rahmen einer konstituierenden Sitzung aus ihren Reihen die jeweiligen Übergangsschwerbehindertenvertretungen wählen. Dass bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bis zum 31. Mai 2009 wahrnimmt, begrüßt der DBB. Bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen sollten die jetzigen Bezirksschwerbehindertenvertretungen in den Bundespolizeidirektionen und gegebenenfalls in den Bundespolizeiinspektionen im Rahmen der Übergangsregelung koordinierende Aufgaben wahrnehmen. Im Beteiligungsgespräch wurde der Punkt nicht mehr angesprochen.
III. Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)
Der CGB hat keine Einwände.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 14. Juni 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |