Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 255/01 = AE-Nr. 011016,
Drucksache 352/05 (PDF) = AE-Nr. 051191 und AE-Nr. 100354
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.9.2012
COM (2012) 526 final
2012/0252 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele
Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise verstärkt den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. Die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der Programme, die im Rahmen der vier innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" eingerichteten Fonds (nachstehend die "Fonds") angenommen wurden, ist in dieser Situation als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.
Allerdings gestaltet sich die Durchführung der Programme häufig schwierig, da infolge der Haushaltszwänge Liquiditätsprobleme auftreten, die oftmals zu massiven Ausgabenkürzungen führen und somit die Probleme in einer Zeit der anhaltenden Krise noch verschärfen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder aus bilateralen Darlehen für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder - einschließlich Griechenlands, das auch vor der Errichtung des EFSM Finanzmittel über bilaterale Darlehen erhalten hat, - finanzielle Unterstützung im Rahmen der verschiedenen Unterstützungsmechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei den sechs Ländern handelt es sich um Ungarn, Rumänien, Lettland (im Rahmen des Zahlungsbilanzmechanismus), Portugal, Griechenland und Irland (im Rahmen des EFSM oder der EFSF oder bilateral). Das Programm für Ungarn lief 2010 aus, während das Programm für Lettland Anfang 2012 endete.
Um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten, denen ein finanzieller Unterstützungsmechanismus zugutekommt (oder sonstige Mitgliedstaaten, die möglicherweise künftig eine solche Unterstützung erhalten), weiterhin die im Rahmen der Fonds angenommenen Programme vor Ort durchführen und Projekte finanzieren, enthält dieser Vorschlag Bestimmungen, aufgrund deren die Kommission den Kofinanzierungssatz der Union für diese Länder für den Zeitraum erhöhen kann, in dem sie eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage eines der Unterstützungsmechanismen im Rahmen eines Finanzierungsinstruments in Anspruch nehmen. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten zusätzliche Finanzmittel, und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird erleichtert.
- Allgemeiner Kontext
Zweifellos beeinträchtigt die Verschärfung der Finanzkrise in manchen Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund der hohen Verschuldung und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu tragbaren Kosten zu leihen, die Realwirtschaft erheblich.
Die Kommission hat sehr aktiv Vorschläge unterbreitet, wie auf die derzeitige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Auswirkungen am besten zu reagieren ist. Die drei Vorschläge, die diese Angelegenheiten betreffen, wurden angenommen. Gegenstand des ersten Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Anhebung des Unionsbeitrags, der in Form von Zwischenzahlungen und als Restbetrag ausgezahlt wird, um bis zu zehn Prozentpunkte über den derzeitigen Obergrenzen (Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 vom 13. Dezember 2011). Der zweite Vorschlag betrifft die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Anhebung des Satzes der Beteiligung des Fonds auf bis zu 95 % in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und auf bis zu 85 % in den übrigen Regionen (Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 vom 19. Dezember 2011). Der dritte Vorschlag zielt auf die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds, um einen bis zu zehn Prozentpunkte über den derzeitigen Obergrenzen höheren Unionsbeitrag, der in Form von Zwischenzahlungen und als Restbetrag auszuzahlen ist, zu ermöglichen (Verordnung (EU) Nr. 387/2012 vom 19. April 2012).
- Bestehende Regelungen im Bereich des Vorschlags
Artikel 14 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sieht vor, dass sich der Kofinanzierungssatz der Union für geförderte Maßnahmen grundsätzlich auf höchstens 50 % beläuft. Dieser Kofinanzierungssatz der Union kann gemäß Artikel 14 auf 75 % erhöht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhält oder wenn die Maßnahme bestimmten Prioritäten dient, die in den strategischen Leitlinien aufgeführt sind.
Artikel 15 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und Artikel 13 der Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sind vom Inhalt her mit dem oben genannten Artikel 14 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG identisch.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG beträgt die finanzielle Beteiligung des Europäischen Flüchtlingsfonds an Sofortmaßnahmen höchstens 80 % der Kosten der einzelnen Maßnahmen.
- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
- Anhörung interessierter Kreise
Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.
- Beschaffung und Nutzung von Fachwissen
Externes Fachwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Der Vorschlag wird der Kommission ermöglichen, höhere Kofinanzierungssätze für die Länder anzuwenden, die einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen.
Es werden keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt, da sich die aus den Fonds für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 für die betreffenden Länder und Programme jährlich zugewiesenen Mittel nicht ändern.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, Artikel 14 und Artikel 21 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend zu ändern, dass der auf die Programme der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds anwendbare Kofinanzierungssatz der Union um 20 Prozentpunkte angehoben werden kann, sofern die Mitgliedstaaten einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen. Ebenso wird vorgeschlagen, Artikel 15 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 13 der Entscheidung 2007/435/EG des Rates zu ändern.
Sobald der Beschluss gefasst wurde, einem Mitgliedstaat im Rahmen eines der Unterstützungsmechanismen finanziellen Beistand zu leisten, kann der Mitgliedstaat der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms oder den Entwurf des geänderten Jahresprogramms vorlegen und den höheren Kofinanzierungssatz der Union anwenden.
Für die Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes der Union durch einen Mitgliedstaat gilt die Voraussetzung, dass dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nimmt. Sobald jedoch eine Maßnahme eines bestimmten Jahresprogramms unter Zugrundelegung des höheren Kofinanzierungssatzes der Union kofinanziert wurde, gilt dies unverändert bis zum Ende des Förderzeitraums des entsprechenden Jahresprogramms, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat immer noch einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nimmt oder nicht.
- Rechtsgrundlage
Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".
Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".
Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten enthalten diese Entscheidungen Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Regelungen für die Programmverwaltung (einschließlich der finanziellen Abwicklung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als über die Fonds bestimmten Mitgliedstaaten verstärkt unter die Arme gegriffen werden soll, die von gravierenden Schwierigkeiten - insbesondere von Problemen hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität - betroffen und mit einer Erhöhung ihres Haushaltsdefizits und ihrer Verschuldung oder mit verlangsamtem Wirtschaftswachstum konfrontiert sind, die innerstaatliche strukturelle Schwierigkeiten sowie die internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen widerspiegeln. In diesem Zusammenhang muss auf Ebene der Europäischen Union ein befristeter Mechanismus errichtet werden, der es der Europäischen Union ermöglicht, die bescheinigten Ausgaben im Rahmen der Fonds unter Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes zu kofinanzieren.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der vorliegende Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die Unterstützung aus den Fonds für die Mitgliedstaaten erheblich aufstockt, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind und die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)) erfüllen oder denen aus denselben Gründen finanzieller Beistand aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gewährt wird oder die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind und die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates erfüllen. Dies träfe auch auf Griechenland zu, das aufgrund einer besonderen Übereinkunft außerhalb der Unterstützungsmechanismen im Rahmen einer Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act finanzielle Unterstützung erhalten hat.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, Änderungen an den Entscheidungen vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Maßnahmen zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung solcher Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Da der Vorschlag keine Änderung der in den Jahresprogrammen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die finanzielle Unterstützung aus den Fonds vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen.
Der Vorschlag zeigt, dass die Europäische Kommission bereit ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Dank der Änderungen werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen Mittel erhalten.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 20071 wurde der Europäische Flüchtlingsfonds, mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 20072 der Europäische Rückkehrfonds und mit der Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 20073 der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" eingerichtet. Die Entscheidungen sehen unterschiedliche Kofinanzierungssätze der Union für die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen vor.
- (2) Die beispiellose Weltfinanzkrise und der globale Konjunkturrückgang haben das Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität stark beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten deutlich verschlechtert. Einige Mitgliedstaaten sind von gravierenden Schwierigkeiten betroffen oder davon bedroht, vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Stabilität, was zu einer Erhöhung ihres Haushaltsdefizits und ihrer Verschuldung führt und das Wirtschaftswachstum gefährdet; diese Situation wird durch die internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen noch verschärft.
- (3) Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen wurden, um den negativen Folgen der Krise entgegenzuwirken, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft insgesamt weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt zu, und es sollten rasch weitere Schritte unternommen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der Unionsmittel zu mildern.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten4 sieht vor, dass der Rat mittelfristig finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.
- (5) Mit der Entscheidung 2009/459/EG5 des Rates wurde Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.
- (6) Am 9. Mai 2010 nahm der Rat mit dem Ziel, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt sowie seiner Mitgliedstaaten zu wahren, ein umfassendes Maßnahmenpaket an, darunter
- a) eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus6 auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV und
- b) die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, um finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen, wenn diese durch außergewöhnliche Umstände, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen sind.
- (7) Irland und Portugal wurde durch den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses des Rates 2011/77/EU7 beziehungsweise 2011/344/EU8 finanzieller Beistand gewährt. Beide Länder haben außerdem Mittel aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität erhalten.
- (8) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität für Griechenland, die am 8. Mai 2010 geschlossen wurden, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Am 12. März 2012 setzten die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets dieses erste Programm aus und billigten ein zweites Programm zur finanziellen Unterstützung Griechenlands. Es wurde beschlossen, dass das Finanzierungsinstrument für dieses zweite Programm die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität sein soll, aus der auch der Restbetrag des Beitrags des Euro-Währungsgebiets im Rahmen des ersten Programms ausgezahlt werden soll.
- (9) Am 2. Februar 2012 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus. Nach diesem Vertrag, der dem Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist9, Rechnung trägt, wird finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ab Inkrafttreten des Europäischen Stabilitätsmechanismus Mitte 2012 im Wesentlichen durch diesen Mechanismus geleistet. Daher sollte der vorliegende Beschluss den Europäischen Stabilitätsmechanismus bereits berücksichtigen.
- (10) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 wurde begrüßt, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den Unionsfonds verstärken will, und es werden alle Bemühungen unterstützt, um Griechenland besser in die Lage zu versetzen, Mittel aus den Unionsfonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden. Darüber hinaus wurden in den Schlussfolgerungen die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten für ein umfassendes Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands begrüßt und unterstützt. Die vorliegenden Änderungen der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates tragen zu solchen Bemühungen um verbesserte Synergien bei.
- (11) Angesichts der außergewöhnlichen Umstände wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 geändert, um eine Anhebung des im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds angewandten Kofinanzierungssatzes für Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität zu ermöglichen.10 Ein ähnlicher Ansatz wurde für dieselben Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005)11 und im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EU) Nr. 387/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates)12 beschlossen. Ebenso sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen der vier Fonds, nämlich des Außengrenzenfonds, des Europäischen Rückkehrfonds, des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (nachstehend die "Fonds"), unterstützt werden, die für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" eingerichtet wurden.
- (12) Die Fonds helfen den Mitgliedstaaten maßgeblich dabei, großen Herausforderungen im Bereich Migration, Asyl und Außengrenzen wie der Entwicklung einer umfassenden Einwanderungspolitik der Union zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres sozialen Zusammenhalts und der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems Rechnung zu tragen.
- (13) Um die Abwicklung von Finanzierungen durch die Europäische Union im Bereich Migration, Asyl und Außengrenzen zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Jahresprogramme im Rahmen der Fonds zu erhöhen, muss unbeschadet des Programmplanungszeitraums 2014-2020 befristet dafür gesorgt werden, den Kofinanzierungssatz der Union im Rahmen der Fonds um einen Betrag anzuheben, der einer Erhöhung um zwanzig Prozentpunkte gegenüber den derzeit anwendbaren Kofinanzierungssätzen für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Schwierigkeiten gegenübersehen, entspricht. Dies bedeutet, dass die gemäß den Basisrechtsakten vorgenommene jährliche Zuweisung von Fondsmitteln an die Länder unverändert bleibt, während die nationale Kofinanzierung entsprechend verringert wird. Die laufenden Jahresprogramme müssen geändert werden, um die Änderungen infolge der Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes der Union widerzuspiegeln.
- (14) Jeder Mitgliedstaat, der den höheren Kofinanzierungssatz in Anspruch nehmen will, sollte der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vorlegen. In der Erklärung sollte der betreffende Mitgliedstaat auf den entsprechenden Beschluss des Rates oder einen sonstigen einschlägigen Beschluss verweisen, dem zufolge er für den höheren Kofinanzierungssatz der Union in Frage kommt.
- (15) Die beispiellose Krise auf den internationalen Finanzmärkten und der Konjunkturrückgang haben die Finanzstabilität mehrerer Mitgliedstaaten stark beeinträchtigt. Da eine rasche Reaktion erforderlich ist, um den Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu begegnen, sollte dieser Beschluss so bald wie möglich in Kraft treten.
- (16) Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG, die Entscheidung Nr. 575/2007/EG und die Entscheidung 2007/435/EG des Rates sind daher entsprechend zu ändern. Jede Bezugnahme auf Artikel 14 oder Artikel 21 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, auf Artikel 15 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG, auf Artikel 13 der Entscheidung 2007/435/EG des Rates oder den darin angegebenen Prozentsatz des Beitrags der Union sollte als Bezugnahme auf den geänderten Artikel 14, den geänderten Artikel 21 Absatz 3, den geänderten Artikel 15, den geänderten Artikel 13 und den - möglicherweise angehobenen - Prozentsatz des Beitrags der Union gelten.
- (17) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen will].
- (18) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet / hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen will].
- (19) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.
Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 17 aufgeführt sind.
Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.
Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/22/EG der Kommission* eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
- a) Dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates** mittelfristig finanzieller Beistand gewährt;
- b) dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates*** oder vor Inkrafttreten der genannten Verordnung von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;
- c) dem Mitgliedstaat wird gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einführung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzieller Beistand gewährt.
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.
Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.
- (2) Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten der einzelnen Maßnahmen.
Die finanzielle Beteiligung kann um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/22/EG eine der in Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt.
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Sofortmaßnahmen oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.
Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung der entsprechenden Sofortmaßnahmen immer noch eine der in Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht."
Artikel 2
Artikel 15 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG erhält folgende Fassung:
"4. Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.
Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 18 aufgeführt sind.
Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.
Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/458/EG der Kommission* eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
- a) Dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates** mittelfristig finanzieller Beistand gewährt;
- b) dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates*** oder vor Inkrafttreten der genannten Verordnung von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;
- c) dem Mitgliedstaat wird gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einführung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzieller Beistand gewährt.
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.
Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.
Artikel 3
Artikel 13 Absatz 4 der Entscheidung 2007/435/EG erhält folgende Fassung:
"4. Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.
Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 16 aufgeführt sind.
Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.
Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/457/EG der Kommission* eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
- a) Dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates** mittelfristig finanzieller Beistand gewährt;
- b) dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates*** oder vor Inkrafttreten der genannten Verordnung von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt;
- c) dem Mitgliedstaat wird gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einführung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzieller Beistand gewährt.
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.
Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.
- 2. ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.
- 3. ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18.
- 4. ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
- 5. ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2010/183/EU (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 19).
- 6. ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
- 7. ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.
- 8. ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.
- 9. ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1.
- 10. ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5.
- 11. ABl. L 339 vom 21.12.2011, S. 1.
- 12. ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 7.
- *. ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135.
- **. ABl. L 53 vom 12.5.2010, S. 1.
- ***. ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.