Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
(Erhaltungsmischungsverordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)

1. Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung

§ 5 Absatz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Grundsätzlich wird die mit Absatz 2 vorgesehene Einbeziehung privater Zertifizierungssysteme in das staatliche Kontrollsystem zur Erzeugung von Erhaltungsmischungen unterstützt.

Mit den derzeitigen Formulierungen in Absatz 2 werden jedoch keine Verwaltungsvereinfachungen erwartet, da das vorgeschlagene Registrierungsverfahren für private Zertifizierungssysteme den Kontrollerfordernissen nicht genügt und die Überwachung der privaten Zertifizierungssysteme ausweislich der Begründung wie bisher im Rahmen der amtlichen Saatgutverkehrskontrolle erfolgen soll.

Um auch für die Verwaltung vereinfachte Verfahren zu ermöglichen, ist es neben der bloßen Registrierung von privaten Zertifizierungssystemen notwendig, auch eine Zulassung der privaten Zertifizierungssysteme vorzusehen. Da hierzu eingehende Beratungen auch unter Beteiligung der Wirtschaft notwendig sind, sollte eine solche Regelung jedoch zurückgestellt werden, um auch die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie nicht zu gefährden. Die ordnungsgemäße Umsetzung ist auch ohne die Einbeziehung von Privaten in das Kontrollsystem möglich.

Mit der Streichung von Absatz 2 wird die bisherige Kontrollpraxis weitergeführt. Die bereits am Markt tätigen privaten Zertifizierungssysteme können dabei in gewohntem Umfang weiter tätig bleiben. Die Überwachungsbehörden werden diesen Umstand wie bisher bei ihrer Entscheidung über Kontrolldichte und -tiefe berücksichtigen, so dass durch die Streichung von § 5 Absatz 2 keine Nachteile zu erwarten sind.

2. Zu Artikel 2 - neu - (Anlage Nummer 1.1.4 bis 1.1.6 - neu - Anhang der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz)

Folgeänderung:

Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vom BMELV vorgelegte Erhaltungsmischungsverordnung enthält Regelungen, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen sollen. Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2010/60/EU können die Erhaltungsmischungen auch Saatgut von sog. Erhaltungssorten enthalten. Eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten ist die durch das Bundessortenamt zu erteilende Sortenzulassung. Das Bundessortenamt kann aber eine Sortenzulassung nur für Sorten von Pflanzenarten erteilen, die dem Saatgutrecht unterliegen.