A. Problem und Ziel
- 1. Am 28. Juli 1987 wurde die Deutsches Historisches Museum-GmbH als vorläufige Betriebsgesellschaft gegründet. Gesellschafter sind zu je 50 Prozent der Bund und das Land Berlin. Die GmbH wird vollständig durch Zuwendungen des Bundes finanziert. Die Liegenschaften und die Bestände stehen im unmittelbaren Bundeseigentum; sie sind der GmbH lediglich zur Nutzung überlassen. Nach der Eröffnung des Museums 2006 im sanierten Zeughaus und im Wechselausstellungsgebäude des Architekten Pei soll nunmehr die endgültige Trägereinrichtung geschaffen werden.
Zwischen dem Bund und dem Land Berlin besteht Einvernehmen, dass die Einrichtung in der alleinigen Finanzierung des Bundes verbleiben soll und die endgültige Trägerschaft zeitnah in öffentlichrechtlicher Form geregelt werden soll.
- 2. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 enthält den Auftrag, im Geiste der Versöhnung auch in Berlin ein sichtbares Zeichen zu setzen, um an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern und Vertreibung für immer zu ächten.
Der Umsetzung dieses Auftrags dient die Konzeption, die die Bundesregierung am 19. März 2008 beschlossen hat. Sie sieht die Schaffung einer auf die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung gerichteten Ausstellungs- und Dokumentationsstelle in Berlin vor die in der Rechtsform einer unselbständigen Stiftung und in der Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums errichtet wird.
B. Lösung
- 1. Errichtung einer selbständigen bundesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts "Deutsches Historisches Museum" durch das vorgelegte Gesetz.
- 2. Errichtung einer unselbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" in Trägerschaft der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" durch das vorgelegte Gesetz.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Der Bund ist zu 50 Prozent Gesellschafter der Deutsches Historisches Museum-GmbH. Diese Vermögensanteile stehen im Eigentum des Bundes. Demgegenüber ist die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" eine juristische Person mit eigenem Vermögen, die lediglich der Aufsicht des Bundes unterliegt.
- 2. Die unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" wird eine Ausstellungs- und Dokumentationsstätte in Berlin unterhalten.
Die dafür erforderlichen einmaligen Ausstattungskosten wie auch die laufenden Kosten können erst mit Vorlage eines Ausstellungskonzepts genauer beziffert werden. Als vorläufiger Richtwert werden für Personalund Sachausgaben - die Mietkosten ausgenommen - Kosten in Höhe von ca. 1,1 Millionen Euro jährlich geschätzt. Auf der Grundlage dieser Schätzung und des von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) errechneten Wertes zum Mietzins in Höhe von 1,3 Millionen Euro ergeben sich jährliche Gesamtkosten von 2,4 Millionen Euro. Bis 2011 sind im Finanzplan des Bundes 2,5 Millionen Euro p. a. vorgesehen. Ziel ist es, auch anschließend mit Beträgen von 2,5 Millionen Euro p. a. die Miete und alle weiteren Kosten der unselbständigen Stiftung abzudecken. Die Unterbringung soll in einem Teil des dafür umzubauenden Deutschlandhauses im Bestand der BImA realisiert werden. Dabei werden die Investitionskosten über ein Darlehen der BImA finanziert und langfristig über den Mietzins des Projektträgers refinanziert.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Wirtschaft, Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Eine Quantifizierung ist derzeit nicht möglich.
- Für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.10.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum" (DHMG)
Abschnitt 1
Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung
- (1) Unter dem Namen "Deutsches Historisches Museum" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- (2) Die Stiftung ist Träger der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" (§ 15).
§ 2 Stiftungszweck
- (1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.
- (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
- 1. Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;
- 2. Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;
- 3. Wechselausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;
- 4. Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;
- 5. Forschung und Veröffentlichungen;
- 6. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.
§ 3 Stiftungsvermögen
- (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Vermögen der Deutsches Historisches Museum-GmbH einschließlich der Verbindlichkeiten und beweglichen Vermögensgegenstände der Bundesrepublik Deutschland, die für Zwecke des Deutschen Historischen Museums erworben und bereit gestellt wurden, auf die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" über. Gleichzeitig erlischt die Deutsches Historisches Museum-GmbH. Die Geschäftsführung der Deutsches Historisches Museum-GmbH meldet die Vermögensübertragung und das Erlöschen der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an.
- (2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
- (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
- (4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 4 Satzung
- Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- 1. das Kuratorium,
- 2. die Präsidentin oder der Präsident,
- 3. der wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Kuratorium
- (1) Das Kuratorium besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre entsandt werden.
- (2) In das Kuratorium werden jeweils fünf Mitglieder entsandt von:
- 1. dem Deutschen Bundestag,
- 2. der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und des Auswärtigen Amtes, und
- 3. den Ländern, davon ein Mitglied vom Land Berlin.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen während der gesamten Zeit der Entsendung Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums ausgeübt werden.
- (3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied oder stellvertretende Mitglied abberufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
- (4) Das Kuratorium wählt den Vorsitz aus den von der Bundesregierung entsandten Mitgliedern; den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied inne.
- (5) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit der Stiftungsleitung. Es beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung, die Satzung, den Wirtschaftsplan, die Bestellung der Abschlussprüfer und wichtige Personalentscheidungen. Die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder entsprechen denen der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft. Die Präsidentin oder der Präsident hat über ihre oder seine Tätigkeiten dem Kuratorium zu berichten.
- (6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
- (7) Beschlüsse über die Satzung und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat. Gegen die Stimme des auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien entsandten Kuratoriumsmitgliedes oder des ihn vertretenden Mitgliedes kann in Haushalts-und Personalfragen nicht entschieden werden.
- (8) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Präsidentin oder der Präsident und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt.
- (9) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Präsidentin oder Präsident
- (1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen. Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.
- (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich zu erstatten.
- (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
- (4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.
- (5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
- (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
- (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
- (3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
- Die Mitglieder des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung
- (1) Die Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
- (2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Der Vorsitzende erteilt den Prüfungsauftrag; der Abschlussprüfer berichtet dem Kuratorium.
- (3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Überleitungsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
- (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.
§ 11 Berichterstattung
- Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.
§ 12 Beschäftigte
- (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
- (2) Die Stiftung tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 in die Rechte und Pflichten aus den mit der Deutsches Historisches Museum-GmbH zum Zeitpunkt ihrer Auflösung bestehenden Arbeitsverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen ein.
- (3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten von der Person ernannt, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat soweit nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung übertragen ist. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten ernannt.
- (4) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 187 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
§ 13 Gebühren und Auslagen
- (1) Für die Benutzung der Einrichtungen der Stiftung sowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
- (2) Die Stiftung wird ermächtigt, durch Satzung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Bei der Gebührenbemessung sind Art und Umfang der jeweiligen Benutzung sowie der diesbezügliche Personal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung können im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen werden.
§ 14 Dienstsiegel
- Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Stiftung Deutsches Historisches Museum".
Abschnitt 2
Unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung"
§ 15 Name, Sitz und Rechtsform
- Unter dem Namen "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Trägerschaft der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin errichtet.
§ 16 Stiftungszweck
- (1) Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert wachzuhalten.
- (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
- 1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen und Zusammenhängen sowie europäischen Dimensionen und Folgen;
- 2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;
- 3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;
- 4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;
- 5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen.
§ 17 Stiftungsvermögen
- (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle von der Bundesrepublik Deutschland für die zu errichtende unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände in das Vermögen des Trägers über. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" von dritter Seite. Der Träger verwaltet dieses Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen.
- (2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der Träger für die unselbständige Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
- (3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige Stiftung Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
- (4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
- (5) Der Träger vergibt die Stiftungsmittel aus dem jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung.
- (6) Der Träger fertigt für die unselbständige Stiftung zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§ 18 Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung
- (1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet
- 1. der Stiftungsrat,
- 2. der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
- (2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
§ 19 Stiftungsrat
- (1) Der Stiftungsrat besteht aus dreizehn Mitgliedern.
- (2) Es werden benannt:
- 1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
- 2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
- 3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e.V.,
- 4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jedes benannte Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.
- (3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der Bestellung, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der benennungsberechtigten Stelle benannt ist und aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen.
- (4) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland". Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter.
- (5) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.
- (6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.
- (7) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (8) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen.
- (9) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.
§ 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis
- (1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu neun Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.
- (2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen dass die unselbständige Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt.
- (3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates mit Rederecht teil.
§ 21 Direktorin oder Direktor
- (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.
- (2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
- In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe "Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" die Angabe "Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" und in Besoldungsgruppe B 5 nach der Angabe "Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen" die Angabe "Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Anlässlich des 750-jährigen Jubiläums der Stadt Berlin wurde am 28. Oktober 1987 das Deutsche Historische Museum gegründet. Aufgabe des Museums sollte es sein, "die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang" zu präsentieren. Für den Aufbau wurde als vorläufige Trägerorganisation eine GmbH ins Leben gerufen.
Zwischen der Bundesregierung und dem Land Berlin bestand Einvernehmen darüber dass die endgültige Trägerschaft so schnell wie möglich geregelt werden sollte.
- 2. Durch die Herstellung der deutschen Einheit trat eine erhebliche Änderung der Geschäftsgrundlage des Projekts ein. Die Verhandlungen über die endgültige Trägerschaft wurden zunächst nicht weiterverfolgt.
Nach der Eröffnung des Museums am 2. Juni 2006 im Zeughauskomplex in Berlin soll nunmehr die endgültige Trägerschaft entsprechend den heutigen Gegebenheiten geregelt werden. Analog zu den beiden anderen vom Bund getragenen Geschichtsmuseen, dem Jüdischen Museum Berlin und dem Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in Bonn, soll das Deutsche Historische Museum künftig die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
Mit diesem Gesetz wird eine mögliche spätere Fusion der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" mit der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" nicht ausgeschlossen. Eine solche Fusion könnte angesichts der sich berührenden historischen Themenstellung der Stiftungszwecke auch im Falle von zwei Standorten Synergien freisetzen. Ob und wieweit dies angesichts der Größe der Einrichtungen und ihrer im Konkreten unterschiedlichen Ausrichtungen realisierbar ist wird erst nach einer Zeit der Erfahrung mit den neuen Strukturen in einer dann vorzunehmenden Bewertung endgültig festgestellt werden können.
Zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005, ein sichtbares Zeichen gegen Flucht und Vertreibung zu setzen, soll eine Ausstellungs- und Dokumentationsstelle im Deutschlandhaus in Berlin eingerichtet werden. Als Rechtsform ermöglicht eine unselbständige Stiftung in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums eine angemessene Infrastruktur und ist zugleich würdiges Symbol der Aufklärung und Versöhnung.
Die Zuständigkeit des Bundes für die Errichtung einer solchen Stiftung ist gegeben. Nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes liegt der überwiegende Teil der kulturellen Zuständigkeiten zwar bei den Ländern.
Der Bund hat aber im Bereich der Kultur solche - auch ungeschriebene - Zuständigkeiten, ohne die die Aufgaben des Gesamtstaates nicht erfüllbar sind oder die nur auf bundesstaatlicher Ebene denkbar sind. Befugnisse und Verpflichtungen, die ihrem Wesen nach im bundesstaatlichen Gesamtverband wahrgenommen werden müssen, stehen dem Bund der Natur der Sache nach zu.
Die Zielsetzung und Zweckbestimmung des Deutschen Historischen Museums, die Darstellung der gesamten deutschen Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang, ist nach der Natur der Sache, wenn auch nicht ausschließlich, eine Aufgabe des Gesamtstaates. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Deutschen Historischen Museum zu verwaltende unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung".
Diese trägt ebenfalls gesamtdeutschen und außenpolitischen Aspekten Rechnung.
- 3. Durch die Änderung der Rechtsform des Deutschen Historischen Museums entstehen nur geringe Kosten, weil sie die Organisations- und Haushaltsstruktur im Wesentlichen nicht tangiert. Diese Kosten betreffen beispielsweise die Überarbeitung des öffentlichen Auftritts des Deutschen Historischen Museums.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1
Zu § 1
Die Vorschrift regelt die Errichtung, den Sitz und die Entstehung der Stiftung.
Die in Absatz 1 festgelegte Rechtsform der rechtsfähigen bundesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts entspricht der Aufgabenstellung des Deutschen Historischen Museums am besten, weil sie durch Selbständigkeit ihrer Organe und Gremien objektive und unabhängige, an wissenschaftlichen Kriterien orientierte Arbeit gewährleistet. Die Rechtsform hat sich bei vergleichbaren Kultureinrichtungen des Bundes bewährt und ist im Gegensatz zur Rechtsform der GmbH im Kulturbereich weit verbreitet. Da sie international Wertschätzung erfährt erleichtert diese Rechtsform die Zusammenarbeit mit Museen und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland und ermöglicht insbesondere private Zustiftungen, die im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit privilegiert behandelt werden.
Absatz 2 bestimmt, dass die treuhänderische Verwaltung der mit diesem Gesetz errichteten unselbständigen - rechtlich und verwaltungstechnisch untergeordneten - Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" von der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" wahrgenommen wird.
Zu § 2
Nach Absatz 1 ist es Zweck der Stiftung, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.
In Absatz 2 sind die wichtigsten Maßnahmen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen sollen, aufgeführt. Grundlage des Deutschen Historischen Museums ist die ständige Ausstellung, die mit ihrem Aufbau nicht abgeschlossen, sondern unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der weiteren geschichtlichen Entwicklung ständig überarbeitet und auf neuestem Stand gehalten werden soll. Hierzu sind der Erwerb und die Pflege, die Dokumentation und gegebenenfalls die Restaurierung von Realien zur deutschen Geschichte sowie die Einwerbung von Leihgaben notwendig.
Der Schwerpunkt der historischen Darstellung liegt auf der Zeit vor 1945, für die Zeit nach 1945 liegt dieser bei der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" in Bonn. Die ständige Ausstellung soll durch vertiefend informierende Veranstaltungen und insbesondere durch Wechselausstellungen in dem hierfür von dem Architekten Pei konzipierten Gebäude ergänzt werden.
Dem Stiftungszweck dienen auch Veröffentlichungen, insbesondere solche, die über das Deutsche Historische Museum und die dort stattfindenden Veranstaltungen oder über Forschungsergebnisse und Materialien informieren.
Wichtig sind schließlich auch die Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek.
Die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen ist angesichts der Aufgabenstellung des Museums unverzichtbar.
Zu § 3
Absatz 1 stellt klar, dass alle bisher für Zwecke des Deutschen Historischen
Museums erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung übergehen sollen. Dazu gehören auch Vermögensgegenstände, die von dritter Seite für Zwecke des Deutschen Historischen Museums erworben oder bereitgestellt wurden. Durch die Regelung wird das Vermögen der Deutsches Historisches Museum-GmbH auf die Stiftung übertragen. Eine solche Vermögensübertragung durch Gesetz außerhalb der im Umwandlungsgesetz vorgesehen Fälle wird in § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes zugelassen. Die Stiftung ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Deutsches Historisches Museum-GmbH.
Nach Absatz 2 wird die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit entsprechenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt ausgestattet. Absatz 2 bildet zugleich eine Leitlinie für das Kuratorium hinsichtlich des Haushaltsplanes, der sich im Rahmen des jeweils nach dem Bundeshaushalt möglichen Zuschusses unter Beachtung der Bundeshaushaltsordnung bewegen muss.
Nach Absatz 3 kann die Stiftung Zuwendungen (Geld- oder Sachzuwendungen) für ihre in § 2 genannten Zwecke von dritter Seite entgegennehmen.
Damit werden auch so genannte Zustiftungen ermöglicht. Dabei darf der Wert der Zuwendung nicht in einem Missverhältnis zu damit möglicherweise verbundenen Auflagen stehen.
Absatz 4 stellt sicher, dass das Vermögen ausschließlich dem Stiftungszweck zugute kommt.
Zu § 4
Als bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts gibt sich die Stiftung eine Satzung. In ihr werden insbesondere Einzelheiten der Aufgaben, der Befugnisse und der Arbeitsweise der Stiftungsorgane, aber auch der Gebührenerhebung der Stiftung geregelt. Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen nach § 6 Abs. 7 einer Zweidrittelmehrheit im Kuratorium.
Zu § 5
In dieser Bestimmung werden die Stiftungsorgane abschließend festgelegt.
Eine Ausweitung der Stiftungsgremien ist damit ausgeschlossen.
Zu § 6
Die Vorschrift regelt Zusammensetzung, Entsendung, Aufgabe und Arbeitsweise des Kuratoriums, das sich in seiner Größe an dem bewährten Rahmen der bisher bestehenden GmbH orientiert. Sie trägt auch der besonderen Stellung der Stiftung als Träger einer unselbständigen Stiftung mit gesellschaftlicher Bedeutung Rechnung.
Die Zusammensetzung des Kuratoriums aus Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Länder entspricht den Regelungen in vergleichbaren Einrichtungen. Zahlenmäßig entspricht das Kuratorium dem - paritätisch von Vertretern des Bundes und der Länder besetzen - Aufsichtsrat der GmbH. Der Deutsche Bundestag war im Aufsichtsrat der bisher bestehenden GmbH nicht vertreten. Die bisher im Aufsichtrat der GmbH vertretenen Bundesressorts sollen auch künftig im Kuratorium der Stiftung mitwirken. Explizit genannt werden die oder der Beauftragte für Kultur und Medien, die oder der den Vorsitz innehat, und das Auswärtige Amt im Hinblick auf den Stiftungszweck, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.
Nach Absatz 5 beschließt das Kuratorium über alle grundsätzlichen Fragen und gewährleistet eine effektive Haushaltskontrolle. Dabei entsprechen die Rechte und Pflichten der Mitglieder denen des Aufsichtsrates der bisherigen GmbH und richten sich damit nach den hohen Anforderungen des Aktiengesetzes.
Absatz 7 regelt das Verfahren zur Beschlussfassung. Dem von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien entsandten Mitglied steht ein Vetorecht in Haushalts- und Personalfragen zu.
Einzelheiten, wie etwa die Teilnahme von Gästen an den Sitzungen, kann das Kuratorium nach Absatz 9 in der Satzung regeln.
Zu § 7
Die Präsidentin oder der Präsident ist ausführendes Organ der Stiftung.
Nach Absatz 1 ist für ihre oder seine Berufung das Kuratorium als das leitende Organ der Stiftung zuständig. Um in der Gründungsphase ohne Zeitverlust die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen, wird nach der Übergangsregelung in Satz 2 der Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH erster Präsident.
Die Präsidentin oder der Präsident unterliegt nach Absatz 2 hinsichtlich Art und Umfang der Berichterstattung an das Kuratorium den Anforderungen des § 90 des Aktiengesetzes.
Nach Absatz 4 bedürfen die Präsidentin oder der Präsident zu wichtigen Rechtsgeschäften und Handlungen der Zustimmung des Kuratoriums. Dies sind insbesondere Geschäfte, die eine bestimmte Summe überschreiten oder die eine Abweichung vom Wirtschaftsplan zur Folge haben.
Zur Wahrung der erforderlichen Flexibilität soll die Festlegung der Tatbestände im Einzelnen gemäß Absatz 5 in der Satzung erfolgen.
Zu § 8
Ein vom Kuratorium berufenes, unabhängiges Gremium von national beziehungsweise international renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und von Fachleuten der für die Erfüllung des Stiftungszwecks wichtigen Fachrichtungen, unter anderem aus Museen, wird als wissenschaftlicher Beirat das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten, insbesondere bei der Programmgestaltung, beraten. Zu diesem Zweck nimmt die Präsidentin oder der Präsident an den Sitzungen des Beirates teil. Die oder der Vorsitzende teilt dem Kuratorium die Beschlüsse des Beirates mit.
Den unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Fachrichtungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Beirat mindestens zwölf und maximal 25 Sachverständige angehören. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
Zu § 9
Die Vorschrift legt fest, dass die Tätigkeit in allen Gremien der Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird.
Zu § 10
Die Aufsicht über die Stiftung, einschließlich der unselbständigen Stiftung, wird durch die zuständige oberste Bundesbehörde als Rechtsaufsicht wahrgenommen.
Die im bisherigen Gesellschaftsvertrag für die Deutsches Historisches Museum-GmbH vereinbarten Regeln für das Haushalts- und Rechnungswesen haben sich bewährt und werden im Interesse der Transparenz beibehalten. Dem Grundsatz der Budgetöffentlichkeit wird Rechnung getragen.
Zu § 11
Die Öffentlichkeit soll über Tätigkeit und Vorhaben der Stiftung in regelmäßigen Abständen unterrichtet werden.
Zu § 12
Absatz 1 stellt klar, dass die Geschäfte der Stiftung im Regelfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen soll die Ausnahme sein. Arbeitsverhältnisse unterliegen den beim Bund geltenden Regelungen.
Absatz 2 bestimmt, dass die mit der GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach der Stiftungsgründung fortgeführt werden.
In Absatz 3 wird bestimmt, dass die Stiftung Dienstherrnfähigkeit besitzt. Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden - abgesehen von der Präsidentin oder von dem Präsidenten - von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt nachdem dieses Gremium hierüber beschlossen hat. Dies gilt nicht soweit das Kuratorium seine Befugnisse in seiner Satzung der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen hat.
In Absatz 4 wird geregelt, dass das Kuratorium für die nach dem Bundesbeamtengesetz von der obersten Dienstbehörde zu treffenden Entscheidungen zuständig ist. Die Vorschrift des § 187 des Bundesbeamtengesetzes, wonach sich die Aufsichtsbehörde Entscheidungsbefugnisse vorbehalten kann, bleibt dabei unberührt.
Zu § 13
Die Vorschrift regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Stiftung.
Absatz 1 bestimmt den Umfang der Gebührenpflicht. Diese umfasst die Benutzung der Stiftungseinrichtungen, insbesondere der Bibliothek und Mediathek, sowie den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Es gilt das Äquivalenzprinzip.
Absatz 2 ermächtigt die Stiftung, die Einzelheiten der Gebührenbemessung durch Satzung zu regeln. Nach Satz 1 sind die Gebühren durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Nach Satz 2 sind bei der Gebührenbemessung auch Art und Umfang der jeweiligen Nutzung sowie der diesbezügliche Personal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Befreiungen von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Auslagen sowie Ermäßigungen können nach Satz 3 im Einzelfall - beispielsweise bei besonderen Anliegen der Bildung und Förderung - zugelassen werden.
Die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.
Zu § 14
Die Stiftung wird zur Führung eines Dienstsiegels in Form des kleinen Bundessiegels ermächtigt. Das Dienstsiegel gibt den amtlichen Äußerungen oder Erklärungen der Stiftung urkundlichen Wert.
Zu Abschnitt 2
Zu § 15
Die Vorschrift regelt die Errichtung der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" in Berlin in Trägerschaft der Stiftung "Deutsches Historisches Museum".
Zu § 16
Absatz 1 bestimmt den Zweck der unselbständigen Stiftung, der darin besteht, die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert wachzuhalten die junge Generation an das Thema heranzuführen und die aktuelle Dimension dieser Thematik zu verdeutlichen. Zugleich soll sie zur gemeinsamen Aufarbeitung der Geschichte und zur Versöhnung beitragen.
Durch die gewählte Rechtsform der unselbständigen Stiftung in Trägerschaft der öffentlich rechtlichen Stiftung "Deutsches Historisches Museum" kann der im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 formulierte Auftrag sachgerecht und effektiv erfüllt werden. Um bereits bestehende fachlichinhaltliche Kompetenz und vorhandenes organisatorisches Potenzial bestmöglich zu nutzen, bietet sich die rechtliche, verwaltungstechnische und haushaltsmäßige Anbindung an das vom Bund getragene Deutsche Historische Museum mit seinem Erfahrungsreichtum und musealen Fachwissen an. Zudem ermöglicht auch die Rechtsform der unselbständigen Stiftung private Zuwendungen Dritter. Die unselbständige Stiftung ist der Trägerstiftung rechtlich und verwaltungstechnisch untergeordnet.
Absatz 2 nennt die Instrumente und Maßnahmen, mit denen der Zweck erfüllt werden soll. Schwerpunkt soll eine Dauerausstellung sein, deren zentraler Präsentationsteil konzeptionell und inhaltlich an die Ausstellung "Flucht, Vertreibung, Integration" der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" anknüpft. Dargestellt werden soll auch, wie sehr der europäische Gedanke die Bereitschaft der deutschen Vertriebenen wie der Stiftung "Zentrum gegen Vertreibungen" zur Versöhnung mit den Nachbarvölkern und zur Integration bestimmt hat, wie in vorhergehenden Ausstellungen bereits umrissen. Flucht und Vertreibung der Deutschen bilden einen Hauptakzent.
Einzubeziehen sind auch andere Flucht- und Vertreibungssituationen in Europa im 20. Jahrhundert, darunter auch jene, die von deutscher Seite veranlasst wurden.
Die Eingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen in die Gesellschaften der beiden deutschen Teilstaaten bis 1990 und ihre Aufbauleistungen sind darzustellen.
Als Bestandteil der Dauerausstellung soll Gedenken und Erinnerung auch durch eine emotionale, auf Empathie abzielende Auseinandersetzung mit der Thematik ermöglicht werden.
Ergänzende Wechselausstellungen sind für die langfristige Attraktivität der Einrichtung notwendig. Sie können vielfältige Einzelaspekte der Gesamtthematik vertiefen.
Der Austausch und die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Museen im In- und Ausland stehen in der Kontinuität der Verständigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland seit ihren Anfängen. Die unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" soll der Aufklärung und Versöhnung dienen.
Zu § 17
Diese Regelung betrifft die Bildung des Stiftungsvermögens und dessen Verwaltung innerhalb der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" sowie die finanzielle Ausstattung der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung".
Nach Absatz 1 bilden die bisher für die Zwecke der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" von der Bundesrepublik Deutschland erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände das die unselbständige Stiftung ausmachende Sondervermögen. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die von dritter Seite für Zwecke der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" erworben oder bereitgestellt wurden. Satz 1 regelt den Eigentumsübergang dieses Sondervermögens auf den Träger, der es verwaltet.
Gemäß Absatz 2 wird die unselbständige Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit entsprechenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt ausgestattet.
Diesen Zuschuss des Bundes erhält die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" für eine Titelgruppe, die für die unselbständige Stiftung im Wirtschaftsplan des Trägers gebildet wird. Diese Struktur ist an die Struktur der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB) angelehnt.
Nach Absatz 3 können Zuwendungen von dritter Seite dem Vermögen zufließen, indem die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" diese für die unselbständige Stiftung annimmt. Dabei darf der Wert der Zuwendung nicht in einem Missverhältnis zu damit möglicherweise verbundenen Auflagen stehen.
Absatz 4 stellt sicher, dass das Vermögen ausschließlich dem Stiftungszweck zugute kommt.
Absatz 5 stellt klar, dass die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" die Mittel der unselbständigen Stiftung nur in Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung vergeben kann.
Absatz 6 stellt eine der im Trägerschaftsverhältnis begründeten Verwaltungstätigkeiten der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" für die unselbständige Stiftung heraus. Diese besteht in der Fertigung eines Berichts bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung der unselbständigen Stiftung erläutert. Zudem wird die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" in angemessenem Rahmen zur Öffentlichkeitsarbeit für die unselbständige Stiftung verpflichtet. Die Repräsentationsaufgaben der Direktorin oder des Direktors der unselbständigen Stiftung bleiben davon unberührt.
Zu § 18
Zur Durchführung der Stiftungsaufgaben werden gemäß Absatz 1 Gremien gebildet und zwar zum einen ein Stiftungsrat und zum anderen ein wissenschaftlicher Beraterkreis. Die Verwaltung der unselbständigen Stiftung und ihre rechtliche Vertretung sind Aufgaben des Trägers.
Absatz 1 legt zudem fest, dass die Tätigkeit in allen Gremien der unselbständigen Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird.
In Absatz 2 wird die Leitung der unselbständigen Stiftung durch eine Direktorin oder einen Direktor festgelegt.
Zu § 19
Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung, Benennung, Bestellung und Arbeitsweise des Stiftungsrates.
Die Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat, geregelt in Absatz 1, trägt der besonderen und vielfältigen gesellschaftlichen Bedeutung der unselbständigen Stiftung Rechnung.
In Absatz 2 wird die Zusammensetzung des Stiftungsrates festgelegt, die eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Legislative, Exekutive, Vertriebenen und anderen gesellschaftlichen Gruppen mit dem Ziel der Förderung des Stiftungszweckes gewährleisten soll. Die Zahl der jeweiligen Abgeordneten und Vertreterinnen und Vertreter orientiert sich an dem Gesamtrahmen der Stiftungen mit dem Ziel, die Größe des Gremiums in ein angemessenes Verhältnis zu der Größe des Kuratoriums der Trägereinrichtung zu setzen.
Zudem wird die Vertretung der Mitglieder im Stiftungsrat geregelt.
Absatz 3 regelt die zweite Stufe - die Bestellung - für eine Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Zweistufigkeit der Benennung und Bestellung trägt der gesellschaftspolitischen Bedeutung der unselbständigen Stiftung Rechnung. Außerdem wird geregelt, wann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet.
Nach Absatz 4 sind auch die Präsidentin oder der Präsident des Trägers und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Mitglieder des Stiftungsrates.
Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann nach Absatz 5 ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied bevollmächtigt werden, das Stimmrecht auszuüben.
Absatz 6 regelt die Modalitäten der Beschlussfassung sowie den Vorsitz des Stiftungsrates.
Absatz 7 definiert die Funktion des Stiftungsrates, der über die Grundzüge des Stiftungsprogramms und alle fachlichen Grundsatzangelegenheiten entscheidet.
Ausgenommen davon sind Entscheidungen, die grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betreffen. Beispielhaft für die Entscheidungskompetenz des Stiftungsrates werden die Mittelverwendung bei herausgehobenen Ausgaben, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beratergremiums und die Beschäftigung der Direktorin oder des Direktors genannt.
In Absatz 8 wird das für eine unselbständige Stiftung typische Über- und Unterordnungsverhältnis des Trägers zur unselbständigen Stiftung herausgestellt.
Es wird deutlich gemacht, dass der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Vetorecht in Bezug auf die Stiftungsratsbeschlüsse zusteht, wenn diese gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen. Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass dem Träger die Entscheidungskompetenz in Verwaltungsangelegenheiten obliegt.
Da die unselbständige Stiftung eine staatliche Aufgabe in öffentlichrechtlicher Trägerschaft erfüllt und vollständig aus Bundesmitteln finanziert wird, dürfen Beschlüsse über Haushalts- und Personalangelegenheiten nach Absatz 9 nur mit Zustimmung des von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.
Zu § 20
Ein unabhängiges Gremium von Personen, die aufgrund ihrer Sachkunde geeignet sind die für die Erfüllung des Stiftungszweckes wichtigen Fragen zu beleuchten wird als wissenschaftlicher Beirat den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor beraten. Gemäß Absatz 1 soll das erforderliche fachliche Spektrum dadurch gewährleistet sein, dass dem Beirat mindestens neun Mitglieder angehören die jeweils vom Stiftungsrat berufen werden.
Der wissenschaftliche Beirat ist offen für die Mitwirkung auch von Fachleuten aus dem Ausland, insbesondere aus Osteuropa, und für Kooperationen mit anderen Einrichtungen.
Zu § 21
Absatz 1 regelt die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. Sie oder er leitet die laufende Arbeit der unselbständigen Stiftung und bereitet insbesondere die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Die Vertretungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 7 Abs. 3 bleibt von § 21 unberührt.
Die Regelung in Absatz 2 zum Beschäftigungsverhältnis der Direktorin oder des Direktors erlaubt sowohl die Ernennung eines Beamten auf Zeit als auch eine Beschäftigung in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis und bietet so die für die Stellenbesetzung notwendige Flexibilität. Die Entscheidung über die Personalauswahl wird vom Stiftungsrat getroffen; die rechtliche Umsetzung, insbesondere der Abschluss des Arbeitsvertrages und die beamtenrechtliche Ernennung, obliegt dem Träger, der Stiftung "Deutsches Historisches Museum".
Einen Beamten auf Zeit mit der Aufgabe zu betrauen, soll ausnahmsweise möglich sein, auch wenn das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG die verfassungsrechtliche Regel bildet. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann im Ausnahmefall begründet werden, wenn eine besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben die Befristung erfordern (vgl. Beschluss des BVerfG vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/ 07).
Das Amt der Direktorin oder des Direktors der "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" ist durch folgende Besonderheiten charakterisiert, die eine Berufung auf Zeit bevorzugen und rechtfertigen:
- - Es handelt sich um eine einmalige Position außerhalb der klassischen Verwaltung in einem Stiftungsverbund mit ausschließlich gestalterischem und wissenschaftlichem Inhalt.
- - Die herausragenden gesellschaftspolitischen Aufgaben der unselbständigen Stiftung erfordern gleichzeitig ein besonders enges Vertrauensverhältnis des Inhabers dieser Stelle zu allen Beteiligten. Grundsätzliche Auffassungen und Ziele der Beteiligten mit denen des Amtsinhabers müssen übereinstimmen.
- - Die Aufarbeitung des Vertreibungsgeschehens als staatliche Aufgabe wird in besonderem Maße von politischen Rahmenbedingungen geprägt, die einem Wandel unterworfen sind. Zum einen wirkt sich der Prozess der europäischen Einigung aus, der den erinnerungspolitischen Diskurs sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene erheblich beeinflusst. Zum anderen erfordert die Aufgabe eine ständige Besinnung auf den Stand und die Umsetzung der mit dem Gesetz festgelegten Inhalte der Arbeiten und das wissenschaftliche Umfeld. Das Aufgaben- und Anforderungsprofil der Direktorin oder des Direktors der Stiftung folgt diesen Vorgaben.
- - Auch im internationalen Kontext, in dem die Stiftung sich ebenfalls aufgrund der besonderen geschichtspolitischen Brisanz ihrer Aufgabe bewähren muss, ist davon auszugehen, dass sich neue Bewährungen für den Amtsinhaber ergeben.
Im Hinblick auf diese Besonderheiten der Aufgabenstellung ist in diesem Einzelfall eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zulässig.
Zu Artikel 2
Im Hinblick auf die besonders hohen Anforderungen an Fachkompetenz und Managementfähigkeiten, die an die Leitung der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" gestellt werden müssen, sowie auf die Größe und Bedeutung dieser zentralen Institution mit internationaler Ausstrahlung und die bisherige Bewertung der Stelle des Geschäftsführers der Deutsches Historisches Museum-GmbH erscheint es geboten, das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" in die Besoldungsgruppe B 5 einzustufen. Die Verleihung des Titels Professor entspricht dem Forschungsauftrag des Museums. Insgesamt entspricht die Stellenbewertung der Besoldung von Leitungsfunktionen in vergleichbaren Einrichtungen, wie beispielsweise der Besoldung des Präsidenten und Professors der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" oder des Direktors und Professors der "Stiftung Jüdisches Museum Berlin".
Hierzu soll die Umwandlung der Angestelltenstelle bei der GmbH - Sondervertrag analog Besoldungsgruppe B 5 - in eine Beamtenstelle erfolgen.
In Anbetracht der erheblichen Verantwortung, insbesondere beim Aufbau des Ausstellungs- und Dokumentationszentrums, und der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Einrichtung erscheint eine Einstufung des Postens der Direktorin oder des Direktors der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" in die Besoldungsgruppe B 3 angemessen. Die Direktorin oder der Direktor vertritt die unselbständige Stiftung gegenüber der Fachwelt und der Öffentlichkeit in einem geschichtspolitisch äußerst sensiblen und gesellschaftspolitisch wichtigen Themenfeld. Zur Wahrnehmung dieses politischen Auftrags ist eine Leitung erforderlich, die den Stiftungszweck der unselbständigen Stiftung überzeugend nach außen - insbesondere auch im internationalen Kontext - verkörpert. Dafür bedarf es einer Persönlichkeit, die auf Grund ihres bisherigen Werdegangs, ihrer Erfahrung und ihres Renommees - auch im Verhältnis zur Öffentlichkeit und zu den osteuropäischen Nachbarn - herausragt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 599:
Gesetz zur Errichtung der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" (mit Errichtung der unselbständigen Stiftung "Flucht, Vertreibung, Versöhnung")
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" (mit Errichtung der unselbständigen Stiftung "Flucht, Vertreibung, Versöhnung") auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter