Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.10.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum" (DHMG)

Abschnitt 1
Stiftung "Deutsches Historisches Museum"

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung

§ 2 Stiftungszweck

§ 3 Stiftungsvermögen

§ 4 Satzung

§ 5 Organe der Stiftung

§ 6 Kuratorium

§ 7 Präsidentin oder Präsident

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung

§ 11 Berichterstattung

§ 12 Beschäftigte

§ 13 Gebühren und Auslagen

§ 14 Dienstsiegel

Abschnitt 2
Unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung"

§ 15 Name, Sitz und Rechtsform

§ 16 Stiftungszweck

§ 17 Stiftungsvermögen

§ 18 Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung

§ 19 Stiftungsrat

§ 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis

§ 21 Direktorin oder Direktor

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1

Zu § 1

Die Vorschrift regelt die Errichtung, den Sitz und die Entstehung der Stiftung.

Die in Absatz 1 festgelegte Rechtsform der rechtsfähigen bundesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts entspricht der Aufgabenstellung des Deutschen Historischen Museums am besten, weil sie durch Selbständigkeit ihrer Organe und Gremien objektive und unabhängige, an wissenschaftlichen Kriterien orientierte Arbeit gewährleistet. Die Rechtsform hat sich bei vergleichbaren Kultureinrichtungen des Bundes bewährt und ist im Gegensatz zur Rechtsform der GmbH im Kulturbereich weit verbreitet. Da sie international Wertschätzung erfährt erleichtert diese Rechtsform die Zusammenarbeit mit Museen und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland und ermöglicht insbesondere private Zustiftungen, die im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit privilegiert behandelt werden.

Absatz 2 bestimmt, dass die treuhänderische Verwaltung der mit diesem Gesetz errichteten unselbständigen - rechtlich und verwaltungstechnisch untergeordneten - Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" von der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" wahrgenommen wird.

Zu § 2

Nach Absatz 1 ist es Zweck der Stiftung, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

In Absatz 2 sind die wichtigsten Maßnahmen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen sollen, aufgeführt. Grundlage des Deutschen Historischen Museums ist die ständige Ausstellung, die mit ihrem Aufbau nicht abgeschlossen, sondern unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der weiteren geschichtlichen Entwicklung ständig überarbeitet und auf neuestem Stand gehalten werden soll. Hierzu sind der Erwerb und die Pflege, die Dokumentation und gegebenenfalls die Restaurierung von Realien zur deutschen Geschichte sowie die Einwerbung von Leihgaben notwendig.

Der Schwerpunkt der historischen Darstellung liegt auf der Zeit vor 1945, für die Zeit nach 1945 liegt dieser bei der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" in Bonn. Die ständige Ausstellung soll durch vertiefend informierende Veranstaltungen und insbesondere durch Wechselausstellungen in dem hierfür von dem Architekten Pei konzipierten Gebäude ergänzt werden.

Dem Stiftungszweck dienen auch Veröffentlichungen, insbesondere solche, die über das Deutsche Historische Museum und die dort stattfindenden Veranstaltungen oder über Forschungsergebnisse und Materialien informieren.

Wichtig sind schließlich auch die Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek.

Die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen ist angesichts der Aufgabenstellung des Museums unverzichtbar.

Zu § 3

Absatz 1 stellt klar, dass alle bisher für Zwecke des Deutschen Historischen

Museums erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung übergehen sollen. Dazu gehören auch Vermögensgegenstände, die von dritter Seite für Zwecke des Deutschen Historischen Museums erworben oder bereitgestellt wurden. Durch die Regelung wird das Vermögen der Deutsches Historisches Museum-GmbH auf die Stiftung übertragen. Eine solche Vermögensübertragung durch Gesetz außerhalb der im Umwandlungsgesetz vorgesehen Fälle wird in § 1 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes zugelassen. Die Stiftung ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Deutsches Historisches Museum-GmbH.

Nach Absatz 2 wird die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit entsprechenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt ausgestattet. Absatz 2 bildet zugleich eine Leitlinie für das Kuratorium hinsichtlich des Haushaltsplanes, der sich im Rahmen des jeweils nach dem Bundeshaushalt möglichen Zuschusses unter Beachtung der Bundeshaushaltsordnung bewegen muss.

Nach Absatz 3 kann die Stiftung Zuwendungen (Geld- oder Sachzuwendungen) für ihre in § 2 genannten Zwecke von dritter Seite entgegennehmen.

Damit werden auch so genannte Zustiftungen ermöglicht. Dabei darf der Wert der Zuwendung nicht in einem Missverhältnis zu damit möglicherweise verbundenen Auflagen stehen.

Absatz 4 stellt sicher, dass das Vermögen ausschließlich dem Stiftungszweck zugute kommt.

Zu § 4

Als bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts gibt sich die Stiftung eine Satzung. In ihr werden insbesondere Einzelheiten der Aufgaben, der Befugnisse und der Arbeitsweise der Stiftungsorgane, aber auch der Gebührenerhebung der Stiftung geregelt. Der Erlass und die Änderung der Satzung bedürfen nach § 6 Abs. 7 einer Zweidrittelmehrheit im Kuratorium.

Zu § 5

In dieser Bestimmung werden die Stiftungsorgane abschließend festgelegt.

Eine Ausweitung der Stiftungsgremien ist damit ausgeschlossen.

Zu § 6

Die Vorschrift regelt Zusammensetzung, Entsendung, Aufgabe und Arbeitsweise des Kuratoriums, das sich in seiner Größe an dem bewährten Rahmen der bisher bestehenden GmbH orientiert. Sie trägt auch der besonderen Stellung der Stiftung als Träger einer unselbständigen Stiftung mit gesellschaftlicher Bedeutung Rechnung.

Die Zusammensetzung des Kuratoriums aus Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Länder entspricht den Regelungen in vergleichbaren Einrichtungen. Zahlenmäßig entspricht das Kuratorium dem - paritätisch von Vertretern des Bundes und der Länder besetzen - Aufsichtsrat der GmbH. Der Deutsche Bundestag war im Aufsichtsrat der bisher bestehenden GmbH nicht vertreten. Die bisher im Aufsichtrat der GmbH vertretenen Bundesressorts sollen auch künftig im Kuratorium der Stiftung mitwirken. Explizit genannt werden die oder der Beauftragte für Kultur und Medien, die oder der den Vorsitz innehat, und das Auswärtige Amt im Hinblick auf den Stiftungszweck, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

Nach Absatz 5 beschließt das Kuratorium über alle grundsätzlichen Fragen und gewährleistet eine effektive Haushaltskontrolle. Dabei entsprechen die Rechte und Pflichten der Mitglieder denen des Aufsichtsrates der bisherigen GmbH und richten sich damit nach den hohen Anforderungen des Aktiengesetzes.

Absatz 7 regelt das Verfahren zur Beschlussfassung. Dem von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien entsandten Mitglied steht ein Vetorecht in Haushalts- und Personalfragen zu.

Einzelheiten, wie etwa die Teilnahme von Gästen an den Sitzungen, kann das Kuratorium nach Absatz 9 in der Satzung regeln.

Zu § 7

Die Präsidentin oder der Präsident ist ausführendes Organ der Stiftung.

Nach Absatz 1 ist für ihre oder seine Berufung das Kuratorium als das leitende Organ der Stiftung zuständig. Um in der Gründungsphase ohne Zeitverlust die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen, wird nach der Übergangsregelung in Satz 2 der Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH erster Präsident.

Die Präsidentin oder der Präsident unterliegt nach Absatz 2 hinsichtlich Art und Umfang der Berichterstattung an das Kuratorium den Anforderungen des § 90 des Aktiengesetzes.

Nach Absatz 4 bedürfen die Präsidentin oder der Präsident zu wichtigen Rechtsgeschäften und Handlungen der Zustimmung des Kuratoriums. Dies sind insbesondere Geschäfte, die eine bestimmte Summe überschreiten oder die eine Abweichung vom Wirtschaftsplan zur Folge haben.

Zur Wahrung der erforderlichen Flexibilität soll die Festlegung der Tatbestände im Einzelnen gemäß Absatz 5 in der Satzung erfolgen.

Zu § 8

Ein vom Kuratorium berufenes, unabhängiges Gremium von national beziehungsweise international renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und von Fachleuten der für die Erfüllung des Stiftungszwecks wichtigen Fachrichtungen, unter anderem aus Museen, wird als wissenschaftlicher Beirat das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten, insbesondere bei der Programmgestaltung, beraten. Zu diesem Zweck nimmt die Präsidentin oder der Präsident an den Sitzungen des Beirates teil. Die oder der Vorsitzende teilt dem Kuratorium die Beschlüsse des Beirates mit.

Den unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Fachrichtungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Beirat mindestens zwölf und maximal 25 Sachverständige angehören. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

Zu § 9

Die Vorschrift legt fest, dass die Tätigkeit in allen Gremien der Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird.

Zu § 10

Die Aufsicht über die Stiftung, einschließlich der unselbständigen Stiftung, wird durch die zuständige oberste Bundesbehörde als Rechtsaufsicht wahrgenommen.

Die im bisherigen Gesellschaftsvertrag für die Deutsches Historisches Museum-GmbH vereinbarten Regeln für das Haushalts- und Rechnungswesen haben sich bewährt und werden im Interesse der Transparenz beibehalten. Dem Grundsatz der Budgetöffentlichkeit wird Rechnung getragen.

Zu § 11

Die Öffentlichkeit soll über Tätigkeit und Vorhaben der Stiftung in regelmäßigen Abständen unterrichtet werden.

Zu § 12

Absatz 1 stellt klar, dass die Geschäfte der Stiftung im Regelfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen soll die Ausnahme sein. Arbeitsverhältnisse unterliegen den beim Bund geltenden Regelungen.

Absatz 2 bestimmt, dass die mit der GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach der Stiftungsgründung fortgeführt werden.

In Absatz 3 wird bestimmt, dass die Stiftung Dienstherrnfähigkeit besitzt. Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden - abgesehen von der Präsidentin oder von dem Präsidenten - von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt nachdem dieses Gremium hierüber beschlossen hat. Dies gilt nicht soweit das Kuratorium seine Befugnisse in seiner Satzung der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen hat.

In Absatz 4 wird geregelt, dass das Kuratorium für die nach dem Bundesbeamtengesetz von der obersten Dienstbehörde zu treffenden Entscheidungen zuständig ist. Die Vorschrift des § 187 des Bundesbeamtengesetzes, wonach sich die Aufsichtsbehörde Entscheidungsbefugnisse vorbehalten kann, bleibt dabei unberührt.

Zu § 13

Die Vorschrift regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Stiftung.

Absatz 1 bestimmt den Umfang der Gebührenpflicht. Diese umfasst die Benutzung der Stiftungseinrichtungen, insbesondere der Bibliothek und Mediathek, sowie den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Es gilt das Äquivalenzprinzip.

Absatz 2 ermächtigt die Stiftung, die Einzelheiten der Gebührenbemessung durch Satzung zu regeln. Nach Satz 1 sind die Gebühren durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Nach Satz 2 sind bei der Gebührenbemessung auch Art und Umfang der jeweiligen Nutzung sowie der diesbezügliche Personal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Befreiungen von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Auslagen sowie Ermäßigungen können nach Satz 3 im Einzelfall - beispielsweise bei besonderen Anliegen der Bildung und Förderung - zugelassen werden.

Die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.

Zu § 14

Die Stiftung wird zur Führung eines Dienstsiegels in Form des kleinen Bundessiegels ermächtigt. Das Dienstsiegel gibt den amtlichen Äußerungen oder Erklärungen der Stiftung urkundlichen Wert.

Zu Abschnitt 2

Zu § 15

Die Vorschrift regelt die Errichtung der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" in Berlin in Trägerschaft der Stiftung "Deutsches Historisches Museum".

Zu § 16

Absatz 1 bestimmt den Zweck der unselbständigen Stiftung, der darin besteht, die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert wachzuhalten die junge Generation an das Thema heranzuführen und die aktuelle Dimension dieser Thematik zu verdeutlichen. Zugleich soll sie zur gemeinsamen Aufarbeitung der Geschichte und zur Versöhnung beitragen.

Durch die gewählte Rechtsform der unselbständigen Stiftung in Trägerschaft der öffentlich rechtlichen Stiftung "Deutsches Historisches Museum" kann der im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 formulierte Auftrag sachgerecht und effektiv erfüllt werden. Um bereits bestehende fachlichinhaltliche Kompetenz und vorhandenes organisatorisches Potenzial bestmöglich zu nutzen, bietet sich die rechtliche, verwaltungstechnische und haushaltsmäßige Anbindung an das vom Bund getragene Deutsche Historische Museum mit seinem Erfahrungsreichtum und musealen Fachwissen an. Zudem ermöglicht auch die Rechtsform der unselbständigen Stiftung private Zuwendungen Dritter. Die unselbständige Stiftung ist der Trägerstiftung rechtlich und verwaltungstechnisch untergeordnet.

Absatz 2 nennt die Instrumente und Maßnahmen, mit denen der Zweck erfüllt werden soll. Schwerpunkt soll eine Dauerausstellung sein, deren zentraler Präsentationsteil konzeptionell und inhaltlich an die Ausstellung "Flucht, Vertreibung, Integration" der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" anknüpft. Dargestellt werden soll auch, wie sehr der europäische Gedanke die Bereitschaft der deutschen Vertriebenen wie der Stiftung "Zentrum gegen Vertreibungen" zur Versöhnung mit den Nachbarvölkern und zur Integration bestimmt hat, wie in vorhergehenden Ausstellungen bereits umrissen. Flucht und Vertreibung der Deutschen bilden einen Hauptakzent.

Einzubeziehen sind auch andere Flucht- und Vertreibungssituationen in Europa im 20. Jahrhundert, darunter auch jene, die von deutscher Seite veranlasst wurden.

Die Eingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen in die Gesellschaften der beiden deutschen Teilstaaten bis 1990 und ihre Aufbauleistungen sind darzustellen.

Als Bestandteil der Dauerausstellung soll Gedenken und Erinnerung auch durch eine emotionale, auf Empathie abzielende Auseinandersetzung mit der Thematik ermöglicht werden.

Ergänzende Wechselausstellungen sind für die langfristige Attraktivität der Einrichtung notwendig. Sie können vielfältige Einzelaspekte der Gesamtthematik vertiefen.

Der Austausch und die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Museen im In- und Ausland stehen in der Kontinuität der Verständigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland seit ihren Anfängen. Die unselbständige Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" soll der Aufklärung und Versöhnung dienen.

Zu § 17

Diese Regelung betrifft die Bildung des Stiftungsvermögens und dessen Verwaltung innerhalb der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" sowie die finanzielle Ausstattung der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung".

Nach Absatz 1 bilden die bisher für die Zwecke der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" von der Bundesrepublik Deutschland erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermögensgegenstände das die unselbständige Stiftung ausmachende Sondervermögen. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die von dritter Seite für Zwecke der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" erworben oder bereitgestellt wurden. Satz 1 regelt den Eigentumsübergang dieses Sondervermögens auf den Träger, der es verwaltet.

Gemäß Absatz 2 wird die unselbständige Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit entsprechenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt ausgestattet.

Diesen Zuschuss des Bundes erhält die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" für eine Titelgruppe, die für die unselbständige Stiftung im Wirtschaftsplan des Trägers gebildet wird. Diese Struktur ist an die Struktur der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB) angelehnt.

Nach Absatz 3 können Zuwendungen von dritter Seite dem Vermögen zufließen, indem die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" diese für die unselbständige Stiftung annimmt. Dabei darf der Wert der Zuwendung nicht in einem Missverhältnis zu damit möglicherweise verbundenen Auflagen stehen.

Absatz 4 stellt sicher, dass das Vermögen ausschließlich dem Stiftungszweck zugute kommt.

Absatz 5 stellt klar, dass die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" die Mittel der unselbständigen Stiftung nur in Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung vergeben kann.

Absatz 6 stellt eine der im Trägerschaftsverhältnis begründeten Verwaltungstätigkeiten der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" für die unselbständige Stiftung heraus. Diese besteht in der Fertigung eines Berichts bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung der unselbständigen Stiftung erläutert. Zudem wird die Stiftung "Deutsches Historisches Museum" in angemessenem Rahmen zur Öffentlichkeitsarbeit für die unselbständige Stiftung verpflichtet. Die Repräsentationsaufgaben der Direktorin oder des Direktors der unselbständigen Stiftung bleiben davon unberührt.

Zu § 18

Zur Durchführung der Stiftungsaufgaben werden gemäß Absatz 1 Gremien gebildet und zwar zum einen ein Stiftungsrat und zum anderen ein wissenschaftlicher Beraterkreis. Die Verwaltung der unselbständigen Stiftung und ihre rechtliche Vertretung sind Aufgaben des Trägers.

Absatz 1 legt zudem fest, dass die Tätigkeit in allen Gremien der unselbständigen Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird.

In Absatz 2 wird die Leitung der unselbständigen Stiftung durch eine Direktorin oder einen Direktor festgelegt.

Zu § 19

Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung, Benennung, Bestellung und Arbeitsweise des Stiftungsrates.

Die Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat, geregelt in Absatz 1, trägt der besonderen und vielfältigen gesellschaftlichen Bedeutung der unselbständigen Stiftung Rechnung.

In Absatz 2 wird die Zusammensetzung des Stiftungsrates festgelegt, die eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Legislative, Exekutive, Vertriebenen und anderen gesellschaftlichen Gruppen mit dem Ziel der Förderung des Stiftungszweckes gewährleisten soll. Die Zahl der jeweiligen Abgeordneten und Vertreterinnen und Vertreter orientiert sich an dem Gesamtrahmen der Stiftungen mit dem Ziel, die Größe des Gremiums in ein angemessenes Verhältnis zu der Größe des Kuratoriums der Trägereinrichtung zu setzen.

Zudem wird die Vertretung der Mitglieder im Stiftungsrat geregelt.

Absatz 3 regelt die zweite Stufe - die Bestellung - für eine Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Zweistufigkeit der Benennung und Bestellung trägt der gesellschaftspolitischen Bedeutung der unselbständigen Stiftung Rechnung. Außerdem wird geregelt, wann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet.

Nach Absatz 4 sind auch die Präsidentin oder der Präsident des Trägers und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Mitglieder des Stiftungsrates.

Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann nach Absatz 5 ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied bevollmächtigt werden, das Stimmrecht auszuüben.

Absatz 6 regelt die Modalitäten der Beschlussfassung sowie den Vorsitz des Stiftungsrates.

Absatz 7 definiert die Funktion des Stiftungsrates, der über die Grundzüge des Stiftungsprogramms und alle fachlichen Grundsatzangelegenheiten entscheidet.

Ausgenommen davon sind Entscheidungen, die grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betreffen. Beispielhaft für die Entscheidungskompetenz des Stiftungsrates werden die Mittelverwendung bei herausgehobenen Ausgaben, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beratergremiums und die Beschäftigung der Direktorin oder des Direktors genannt.

In Absatz 8 wird das für eine unselbständige Stiftung typische Über- und Unterordnungsverhältnis des Trägers zur unselbständigen Stiftung herausgestellt.

Es wird deutlich gemacht, dass der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Vetorecht in Bezug auf die Stiftungsratsbeschlüsse zusteht, wenn diese gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen. Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass dem Träger die Entscheidungskompetenz in Verwaltungsangelegenheiten obliegt.

Da die unselbständige Stiftung eine staatliche Aufgabe in öffentlichrechtlicher Trägerschaft erfüllt und vollständig aus Bundesmitteln finanziert wird, dürfen Beschlüsse über Haushalts- und Personalangelegenheiten nach Absatz 9 nur mit Zustimmung des von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.

Zu § 20

Ein unabhängiges Gremium von Personen, die aufgrund ihrer Sachkunde geeignet sind die für die Erfüllung des Stiftungszweckes wichtigen Fragen zu beleuchten wird als wissenschaftlicher Beirat den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor beraten. Gemäß Absatz 1 soll das erforderliche fachliche Spektrum dadurch gewährleistet sein, dass dem Beirat mindestens neun Mitglieder angehören die jeweils vom Stiftungsrat berufen werden.

Der wissenschaftliche Beirat ist offen für die Mitwirkung auch von Fachleuten aus dem Ausland, insbesondere aus Osteuropa, und für Kooperationen mit anderen Einrichtungen.

Zu § 21

Absatz 1 regelt die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. Sie oder er leitet die laufende Arbeit der unselbständigen Stiftung und bereitet insbesondere die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Die Vertretungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 7 Abs. 3 bleibt von § 21 unberührt.

Die Regelung in Absatz 2 zum Beschäftigungsverhältnis der Direktorin oder des Direktors erlaubt sowohl die Ernennung eines Beamten auf Zeit als auch eine Beschäftigung in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis und bietet so die für die Stellenbesetzung notwendige Flexibilität. Die Entscheidung über die Personalauswahl wird vom Stiftungsrat getroffen; die rechtliche Umsetzung, insbesondere der Abschluss des Arbeitsvertrages und die beamtenrechtliche Ernennung, obliegt dem Träger, der Stiftung "Deutsches Historisches Museum".

Einen Beamten auf Zeit mit der Aufgabe zu betrauen, soll ausnahmsweise möglich sein, auch wenn das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG die verfassungsrechtliche Regel bildet. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann im Ausnahmefall begründet werden, wenn eine besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben die Befristung erfordern (vgl. Beschluss des BVerfG vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/ 07).

Das Amt der Direktorin oder des Direktors der "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" ist durch folgende Besonderheiten charakterisiert, die eine Berufung auf Zeit bevorzugen und rechtfertigen:

Im Hinblick auf diese Besonderheiten der Aufgabenstellung ist in diesem Einzelfall eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zulässig.

Zu Artikel 2

Im Hinblick auf die besonders hohen Anforderungen an Fachkompetenz und Managementfähigkeiten, die an die Leitung der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" gestellt werden müssen, sowie auf die Größe und Bedeutung dieser zentralen Institution mit internationaler Ausstrahlung und die bisherige Bewertung der Stelle des Geschäftsführers der Deutsches Historisches Museum-GmbH erscheint es geboten, das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" in die Besoldungsgruppe B 5 einzustufen. Die Verleihung des Titels Professor entspricht dem Forschungsauftrag des Museums. Insgesamt entspricht die Stellenbewertung der Besoldung von Leitungsfunktionen in vergleichbaren Einrichtungen, wie beispielsweise der Besoldung des Präsidenten und Professors der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" oder des Direktors und Professors der "Stiftung Jüdisches Museum Berlin".

Hierzu soll die Umwandlung der Angestelltenstelle bei der GmbH - Sondervertrag analog Besoldungsgruppe B 5 - in eine Beamtenstelle erfolgen.

In Anbetracht der erheblichen Verantwortung, insbesondere beim Aufbau des Ausstellungs- und Dokumentationszentrums, und der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Einrichtung erscheint eine Einstufung des Postens der Direktorin oder des Direktors der unselbständigen Stiftung "Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" in die Besoldungsgruppe B 3 angemessen. Die Direktorin oder der Direktor vertritt die unselbständige Stiftung gegenüber der Fachwelt und der Öffentlichkeit in einem geschichtspolitisch äußerst sensiblen und gesellschaftspolitisch wichtigen Themenfeld. Zur Wahrnehmung dieses politischen Auftrags ist eine Leitung erforderlich, die den Stiftungszweck der unselbständigen Stiftung überzeugend nach außen - insbesondere auch im internationalen Kontext - verkörpert. Dafür bedarf es einer Persönlichkeit, die auf Grund ihres bisherigen Werdegangs, ihrer Erfahrung und ihres Renommees - auch im Verhältnis zur Öffentlichkeit und zu den osteuropäischen Nachbarn - herausragt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 599:
Gesetz zur Errichtung der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" (mit Errichtung der unselbständigen Stiftung "Flucht, Vertreibung, Versöhnung")

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung "Deutsches Historisches Museum" (mit Errichtung der unselbständigen Stiftung "Flucht, Vertreibung, Versöhnung") auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


gez.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter