A. Problem und Ziel
Mit der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 wurden nationale Vorschriften zur bundeseinheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, erlassen. Seit Erlass der AVV Rahmen-Überwachung sind neue gemeinschaftsrechtliche Einfuhrvorschriften erlassen worden, die auf Grund der unterschiedlichen Organisation und Zuständigkeiten derjenigen Behörden, die die Einfuhrkontrollen durchführen oder an ihr mitwirken, der nationalen Konkretisierung bedürfen.
Des Weiteren bezieht der Regelungsentwurf erstmals die amtliche Futtermittelüberwachung in den Geltungsbereich mit ein, um als eine Konsequenz aus dem letzten Dioxin-Skandal Verbesserungen beim Qualitätsmanagement zu erwirken.
Mit dem Regelungsentwurf wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Länder im Einklang mit den neuen Regelungen über die Akkreditierung weiterhin als Befugnis erteilende Behörden maßgeblich an dem Akkreditierungsverfahren bei amtlichen Prüflaboratorien beteiligt bleiben.
Ferner besteht die Notwendigkeit, das Verfahren zur Erstellung des nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen sowie der Informationsübermittlung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates festzulegen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Keine
2. Länder und Kommunen
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft ist durch die Regelungen nicht betroffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Der Bund wird durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift und hieraus resultierenden Koordinierungsfunktionen mit nicht ins Gewicht fallenden Mehrkosten belastet.
2. Länder und Kommunen
Es werden Informationspflichten im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs eingeführt. Hieraus resultierende Mehrkosten für die Verwaltung sind in einer nicht ins Gewicht fallenden Größenordnung zu erwarten.
Die weiteren in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltenen Informationspflichten führen zu keiner nennenswerten Aufwandsänderung beim Normadressaten.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Oktober 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)."
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Nach der § 11 betreffenden Zeile wird folgende § 11a betreffende Zeile eingefügt:
§ 1 11 a Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen".
- b) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a Einfuhrkontrolle
§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs". - c) In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter " Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.
- d) Nach der § 22 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 22a und 22b betreffenden Zeilen eingefügt:
" § 22a Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005". - e) Die Anlage 1 betreffenden Zeilen werden gestrichen.
- f) Die Anlagen 2 bis 4 betreffenden Zeilen werden die Anlagen 1 bis 3 betreffenden Zeilen.
- g) Nach der die Anlage 3 betreffenden Zeile werden folgende die Anlage 4 betreffenden Zeilen eingefügt:
"Anlage 4 zu § 15c Absatz 3 - Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009".
3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "weinrechtlicher" das Wort ", futtermittelrechtlicher" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern"betroffen sind," die Wörter " und soweit hinsichtlich des § 5 Futtermittel betroffen sind," eingefügt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.
- c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Vorschriften Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Stützungsmaßnahmen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält."
- d) Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
(9a) Für Futtermittel gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist."
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Anerkennung und Benennung der amtlichen Prüflaboratorien sind die Länder zuständig."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007" gestrichen.
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Futtermittel. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Absatz 1 Satz 1 umfassen auch Qualitätsstandards für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben sowie für die sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, deren Aufbewahrung und Weiterleitung an die Prüflaboratorien."
7. In § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
8. In § 10 Absatz 4, § 15 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 und in § 22 Absatz 5 werden jeweils die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.
9. § 11 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 vom 15. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 198 S. 4364) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden."
10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
§ 11a Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen
- (1) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln nach den Vorgaben des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Die zuständigen Behörden der Länder melden dem Bundesamt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form die Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände risikobezogen zu untersuchenden Proben, und zwar mindestens 50 % der im Land vorgesehenen Planproben für das jährlich zu aktualisierende Programm nach Absatz 2 zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen.
- (3) Das Bundesamt fasst jährlich auf der Grundlage des Programms nach Absatz 1 die von den zuständigen Behörden der Länder übermittelten Angaben im Benehmen mit diesen und dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form zu einem aktualisierten nationalen Jahresprogramm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen zusammen und leitet dieses bis zum 15. September eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu.
- (4) Für eine einheitliche Meldung der zuständigen Behörden der Länder nach Absatz 3 stellt das Bundesamt den zuständigen Behörden der Länder im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung."
11. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Einfuhrkontrolle
§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
- (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden erstellen eine gemeinsame Liste von höchstens zwanzig TARIC-Codes zu Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die, unbeschadet der Kontrollen anderer Lebensmittel, vordringlich einer Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unterfallen sollen, sowie von dazugehörigen ergänzenden Risikoparametern (zum Beispiel Ursprungsland, Region, Versender) des jeweils betroffenen Lebensmittels. Das Bundesamt koordiniert die Erstellung der Liste nach Satz 1 und stellt das Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung über die Liste her. Die Liste nach Satz 1 wird nach Maßgabe der folgenden Absätze erstellt.
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können zum Zweck der Vorbereitung der gemeinsamen Liste der Länder dem Bundesamt fortwährend Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs benennen, die vorrangig für eine Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Betracht kommen. Das Bundesamt führt die Meldungen nach Satz 1 zum 1. Februar und 1. August eines jeden Kalenderjahres zusammen, ordnet ihnen TARIC-Codes zu und übermittelt diese Zusammenstellung dem Bundesministerium. Das Bundesministerium leitet die Zusammenstellung nach Satz 1 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Statistischen Bundesamt zu mit der Bitte, die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten über das Ursprungsland, das Versendungsland, die Zollstelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Bestimmungsbundesland und die Gesamt-Tonnage der jeweils in der Zusammenstellung aufgeführten Lebensmittel an das Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt leitet die Daten nach Satz 3 den zuständigen obersten Landesbehörden und nachrichtlich dem Bundesministerium zu.
- (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt spätestens zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres die jeweils aktuelle gemeinsame Liste der Länder nach Absatz 1 Satz 1. Bei der Aktualisierung berücksichtigen die zuständigen obersten Landesbehörden die ihnen nach Absatz 2 Satz 4 übermittelten Daten des Statistischen Bundesamtes. Die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus anlassbezogen aktualisiert werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Kriterien für die Inhalte und zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste nach Absatz 1 Satz 1 werden von den zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmenplan des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.
§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
- (1) Das Bundesamt übermittelt der zuständigen zentralen Zollstelle und nachrichtlich den zuständigen obersten Landesbehörden in der Regel zum 1. Juli und zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres die gemeinsame Liste der Lebensmittel nach § 14a Absatz 1 Satz 1, die für eine Warenuntersuchung im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen eine angemessene Information der weiteren zuständigen Behörden über die in Satz 1 genannte Liste sicher.
- (2) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig in dem für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlichen Umfang über festgestellte Rechtsverstöße oder über den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei Sendungen, die sie im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kontrollieren.
- (3) Die Handlungsanleitungen des Bundesministeriums der Finanzen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bleiben unberührt.
§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
- (1) Zur Erstellung des Berichts nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 übermitteln die Behörden, die für die benannten Eingangsorte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zuständig sind, dem Bundesamt vierteljährlich bis spätestens zum 15. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats die nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erforderlichen Informationen in nicht personenbezogener Form. Die Datenübermittlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl. S. 1773).
- (2) Das Bundesamt fasst die nach Absatz 1 übermittelten Informationen zusammen und übermittelt diese vierteljährlich bis zum Ende des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats an die Europäische Kommission in der von dieser vorgesehenen Form. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erhalten einen tabellarisch zusammengefassten Bericht der Informationen nach Satz 1.
- (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt Vorschläge für eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 unter Berücksichtigung der aus der Unterrichtung nach § 14b Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorschläge sind zu begründen. Das Bundesamt erstellt zu jedem nach Satz 1 übersandten Vorschlag zeitnah ein Formblatt anhand der Formatvorlage nach Anlage 4. Das Bundesamt übermittelt das nach Satz 3 erstellte Formblatt zeitnah im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden an die Europäische Kommission und nachrichtlich an die zuständigen obersten Landesbehörden und an das Bundesministerium."
12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter " Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "die Kommission" durch die Wörter "die Europäische Kommission" ersetzt.
- c) Der Absatz 7 wird aufgehoben.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "AVV Düb" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.
15. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 3 bzw. 4" durch die Angabe "Anlagen 2 und 3" ersetzt.
16. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
" § 22a Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
- (1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt spätestens jeweils acht Wochen nach dem Ende eines Vierteljahres die nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu übermittelnden Informationen in nicht personenbezogener Form.
- (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (3) Für die Übermittlung der Informationen der zuständigen Behörden der Länder stellt das Bundesamt im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung.
§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
- (1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen obersten Landesbehörden übermittelten anonymisierten Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Berichte, in denen die Ergebnisse in nicht personenbezogener Form zusammengeführt und ausgewertet sind; unter anderem erstellt das Bundesamt jährlich bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form einen Jahresbericht mit den Ergebnissen des vorangegangenen Kalenderjahres.
- (2) Das Bundesamt macht die in Absatz 1 genannten Berichte nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Internet bekannt."
17. In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "AVV Düb" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.
18. Die Anlage 1 wird gestrichen.
19. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die Anlagen 1 bis 3.
20. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
"Anlage 4 (zu § 14c Absatz 3)
Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
Lebensmittel/Drittland/Untersuchungsparameter/TARIC-Code(s) Häufigkeit der Warenuntersuchungen [%] | |
Beschreibung der Gefahr | |
Informationsquelle | Einzelheiten |
Schnellwarnungen | |
Gefundene Gehalte (Grad der Nichtkonformität) | |
Nationale Überwachungsdaten | |
Höchstgehalt vorhanden (ja/nein) | |
Ergebnisse der Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission | |
Schutzmaßnahmen | |
Handelsvolumina | |
- Importvolumen | |
- Verhältnis zum Gesamt-Importvolumen | |
- bekannte Handelsstrukturen | |
Geographische Unterschiede | |
Saisonale Unterschiede (soweit relevant) | |
- Unterbrechung | |
Produktions- und Kontrollsysteme | |
Verzehrsdaten | |
EFSA-Stellungsnahme erforderlich (ja/nein) | |
Weitere Informationsquellen | |
Ergebnisse der Kontrollberichte |
Artikel 2
Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.
Artikel 3
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung (EG) Nr. 882/20041 beinhaltet Regelungen zur amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern.
So sieht Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einer regelmäßigen amtlichen Kontrolle zuzuführen sind. Die Auswahl der vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollierenden Lebensmittel erfolgt unter Berücksichtigung der potentiellen Risiken.
Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, bei denen bereits bekannt ist, dass von ihnen ein Risiko ausgeht oder bei denen ein Risiko neu aufgetreten ist, sind nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 am Ort des Eingangs in den Binnenmarkt einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen. Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung (EG) Nr. 669/20092 festgelegt. So enthält die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 einen Anhang I, aus dem hervorgeht, welche Lebensmittel dieser verstärkten amtlichen Kontrolle unterfallen; dieser Anhang ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren. Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren, nach welchem die zuständigen Behörden einen Beitrag zur Aktualisierung des Anhangs I der genannten Verordnung auf EU-Ebene leisten.
Wenngleich die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 die Einfuhrkontrollen harmonisieren, bedarf es auf Grund der unterschiedlichen Organisation und Zuständigkeiten derjenigen Behörden, die die Einfuhrkontrollen durchführen oder an ihr mitwirken, weiterer Konkretisierungen. Es besteht die Notwendigkeit, die Organisation der amtlichen Kontrollen in Deutschland bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs den geänderten Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene anzupassen.
Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt zudem Einzelheiten der Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/20053.
Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ausschließlich sachbezogenen Regelungen enthält.
Die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da mit ihr ein weiterer Beitrag zur Verbesserung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geleistet wird.
Die zuständigen Behörden der Länder werden verpflichtet, Angaben im Zusammenhang mit der nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgeschriebenen Planung und Durchführung des nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln sowie der nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschriebenen Einfuhrkontrolle an den Bund zu übermitteln. Hieraus werden geringfügige, noch nicht bezifferbare Kosten für die Verwaltung entstehen.
Bei den für die Verwaltung anfallenden Kosten ist reduzierend zu berücksichtigen, dass diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift die zuständigen Behörden der Länder insofern entlastet, als der Bund in allen o.g. Bereichen - im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit - Koordinierungsfunktion übernimmt und dadurch aufwändige Einzelverfahren in den Ländern obsolet werden.
Eine Befristung der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind durch die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht betroffen.
Der aus neuen Informationspflichten oder anderen Vorgaben resultierende Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen bedingt Mehrkosten von einer nicht ins Gewicht fallenden Größenordnung. Bei den übrigen in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltenen Vorgaben und Informationspflichten handelt es sich um Vorschriften, die auf Grund bestehenden europäischen oder nationalen Rechts zu keiner messbaren Aufwandsänderung beim Normadressaten führen dürften.
Im Einzelnen:
- - Vorgaben nach § 5 Absatz 6 (Einrichtung von Qualitätsmanagement-Systemen im Bereich der Futtermittelüberwachung): Die qualitätsgesicherte Wahrnehmung hoheitlicher Kontrollaufgaben durch die amtliche Futtermittelüberwachung wird im Grundsatz bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gefordert. Das Vorhandensein von QM-Systemen inklusive der entsprechenden Qualitätsstandards kann insoweit vorausgesetzt werden. Sofern durch § 5 Absatz 6 der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein Mehraufwand aus der Notwendigkeit der Erstellung oder Aktualisierung von Qualitätsstandards resultieren sollte, könnten den Ländern Kosten entstehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Kosten eine nennenswerte Höhe erreichen.
- - Vorgaben und Informationspflicht nach § 11a (Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen): Es wird eine Informationspflicht eingeführt, die die zugrunde liegende europäische Vorschrift zur Erarbeitung des Nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen sowie zur fristgerechten Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission durch den Bund (Außenvertretungsrecht) hinsichtlich des Verfahrens konkretisiert. Da das hier festgelegte Verfahren sich an den in der Praxis bereits etablierten Verfahren ausrichtet, ist kein Umstellungsaufwand zu erwarten. Die nach § 11a vorgesehenen Meldungen an das Bundesamt werden keinen nennenswerten laufenden Erfüllungsaufwand bedingen, weil die zu meldenden Daten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung ohnehin erfasst und dokumentiert werden müssen.
- - Vorgaben und Informationspflichten nach den §§ 14a bis 14 c (Einfuhrkontrolle): Die Regelungen sind als ein verfahrensmäßig zusammenhängender Prozess zu betrachten. Die Anforderung zur regelmäßigen Einfuhrkontrolle sowie zur verstärkten Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs ist bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begründet. Die Pflicht der zuständigen Behörden zur gegenseitigen Information über lebensmittelüberwachungsrelevante Sachverhalte ergibt sich allgemein bereits aus bestehendem nationalen Recht (Abschnitt e 6 und 7 der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008) und wird durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Einfuhrkontrolle konkretisiert. Dennoch können aus §§ 14a - 14c für die Länder Verwaltungskosten resultieren, die sich - nach Etablierung des Verfahrens und der Abläufe - jedoch kostenmindernd auf die Verwaltungen in den Ländern und Kommunen auswirken dürften. Der dem Bund aus diesen Vorschriften entstehende Koordinierungsaufwand ist mit rund einer Mitarbeiterkapazität pro Jahr zu beziffern.
- - Informationspflicht nach § 22a (Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Es werden zwei Informationspflichten eingeführt, die die zugrunde liegende europäische Vorschrift hinsichtlich der Abläufe der Informationsübermittlung konkretisieren. Da das hier festgelegte Verfahren sich an den in der Praxis bereits etablierten Verfahren ausrichtet, ist kein Umstellungsaufwand zu erwarten. Die nach § 22a vorgesehenen Meldungen an das Bundesamt werden keinen nennenswerten laufenden Erfüllungsaufwand bedingen, weil die zu meldenden Daten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung ohnehin erfasst und dokumentiert werden müssen.
- - Vorgaben nach § 22b (Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der nationalen Überwachung von Pflanzenschutzmittelrückständen ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Dies setzt die Übermittlung von Überwachungsergebnissen durch die zuständigen Behörden der Länder voraus. Die Regelung, wonach Zusammenführung und Endredaktion der übermittelten Überwachungsergebnisse durch das Bundesamt zu erfolgen haben, konkretisiert für diesen Bereich die bereits nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, begründete Tätigkeit des Bundesamtes als koordinierende Stelle für die Datensammlung und die Berichterstattung. Die Aufgabe der Berichterstattung schließt eine Plausibilitätsprüfung, statistische Analyse sowie eine bundesweite und länderbezogene Auswertung der Daten durch das Bundesamt ein. Hierdurch entstehen dem Bundesamt Mehrkosten, die mit 0,5 Mitarbeiter-Kapazitäten pro Jahr zu bewerten sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Die neue Überschrift trägt der Einbeziehung der Futtermittel in den § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 2
Redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung der Europäischen Kommission nach dem Vertrag von Lissabon.
Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstaben a und d
Die Änderung trägt der Einbeziehung der Futtermittel in den § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung der Europäischen Kommission nach dem Vertrag von Lissabon.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c
Die Änderung trägt den zwischenzeitlich geänderten europäischen Vorschriften (Intergration der GMO-Wein in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 5
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Einrichtung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH infolge der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008, wonach jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Akkreditierungsstelle zu benennen hat.
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
Die Regelung ist durch Zeitablauf hinfällig geworden.
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf den Futtermittelbereich wird vorbehaltlich weiterer Änderungen vorläufig auf den Bereich des Qualitätsmanagements erstreckt.
Zu Artikel 1 Nummer 7
Redaktionelle Änderung infolge der Änderung zu Artikel 1 Nummer 5.
Zu Artikel 1 Nummer 8
Diese Bezeichnung der Kommission trägt dem Vertrag von Lissabon Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 9
Die Änderung trägt der inzwischen geänderten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 10
Nach Artikel30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Erstellung eines nationalen Programms zur Kontrolle von Pestizidrückständen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Es werden daher Termine für die Übermittlung der erforderlichen Angaben von den zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesamt festgeschrieben. Für die Erarbeitung des jährlich zu aktualisierenden nationalen Kontrollprogramms sollen dem Bundesamt ferner jährlich mindestens 50 % der vom Land Risiko orientiert zu erhebenden Planproben übermittelt werden.
Das nationale Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen besteht aus einem risikoorientierten und einem repräsentativ ausgerichteten Teil. Während die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift Regelungen für den risikoorientierten Teil der Programmes trifft, richtet sich der Teil des nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen, der auf die Bewertung der Verbraucherexposition abzielt, nach § 3 Absatz 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 (BAnz. Nr. 198 S. 4364).
Zu Artikel 1 Nummer 11
Es werden Durchführungsbestimmungen zum EU-Recht getroffen. Diese Durchführungsbestimmungen konkretisieren zudem das Ersuchen der zuständigen Behörden nach § 49 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), auf Grund dessen die Zollstellen den zuständigen Behörden die in § 49 Absatz 5 LFGB genannten, zur Überwachung erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten des Statistischen Bundesamtes, die den zuständigen obersten Landesbehörden nach § 14a Absatz 2 Satz 4 übermittelt werden, sollen es den Ländern ermöglichen, die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Kenntnis der Warenströme bestimmter Lebensmittel gezielt am Risiko orientiert ausgestalten zu können. Die gemeinsame Liste von Lebensmitteln nach § 14a Absatz 1 Satz 1 soll um weitere, das betreffende Lebensmittel sowie das hieran geknüpfte potentielle Risiko konkretisierende Parameter ergänzt werden, um ein zielgerichtetes Arbeiten der Zollstellen und der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zu gewährleisten.
Da eine Kontrolle aller eingeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs weder wissenschaftlich begründet noch ökonomisch leistbar ist, legt das EU-Recht fest, dass die Kontrollen Risiko orientiert durchgeführt werden. § 14a Absatz 1 Satz 2 der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sieht daher eine Benehmensregelung mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung vor. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Lebensmittel in die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 aufgenommen wird, sowohl wissenschaftliche Risikobewertungen als auch Informationen aus dem Europäischen Schnellwarnsystem, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission, Berichte von Drittländern und Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Berücksichtigung finden.
Es erscheint zweckmäßig, die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 zweimal jährlich zu aktualisieren. Um kurzfristig auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs begegnen zu können, soll die Aktualisierung der gemeinsamen Liste aber auch anlassbezogen erfolgen. Die Anzahl von in der Summe höchstens zwanzig TARIC-Codes in der gemeinsamen Liste soll hierbei aus Kapazitätsgründen der Zollbehörden nicht überschritten werden.
Die Festlegungen des § 14a Absatz 4 tragen dem EU-Recht Rechnung. In dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan legen die Mitgliedstaaten unter anderem ihre jeweiligen strategischen Ziele hinsichtlich der Durchführung der amtlichen Kontrollen fest. Deshalb müssen sich auch die Einfuhruntersuchungen der Mitgliedstaaten an diesen Zielen orientieren.
§ 14b Absatz 1 regelt die Übermittlung der Liste der bei der Einfuhr nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu kontrollierenden Lebensmittel an den Zoll bzw. an die zuständigen Überwachungsbehörden vor Ort. Die Regelung belässt Flexibilität für die kurzfristige Aufnahme von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, sofern dies auf Grund neuer Erkenntnisse geboten erscheint.
Um Warenumlenkungen innerhalb Deutschlands zu vermeiden und damit die Aufnahme der in Rede stehenden Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geprüft werden kann, sieht § 14b Absatz 2 eine den Umständen des Einzelfalls entsprechende gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden über festgestellte Rechtsverstöße bei Sendungen vor, die sie im Rahmen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht haben. Die Bestimmung, wonach auch im Falle des hinreichenden Verdachtes auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei kontrollierten Sendungen eine gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden zu erfolgen hat, trägt der Fallgestaltung Rechnung, dass unter Umständen lediglich ein Untersuchungsergebnis vorliegt, welches noch nicht in ein behördliches Gutachten eingeflossen ist, das jedoch aller Voraussicht nach die Feststellung eines Rechtsverstoßes begründet.
Bei den Handlungsanleitungen, auf die in § 14b Absatz 3 verwiesen wird, handelt es sich um die zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, ggf. weiteren Ressorts und den zuständigen - Behörden der Länder vereinbarte Handlungsweise für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die hierin enthaltenen Vereinbarungen der Form der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Lebensmittelüberwachungsbehörden gelten weiterhin.
Durch die Regelung in § 14c wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in die Lage versetzt, frist- und formgerecht die Berichte zu erstellen, die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 an die Europäische Kommission zu übermitteln sind. Anhand der genannten Berichte überprüft die Europäische Kommission, inwieweit die von ihr getroffenen Maßnahmen ein ausreichendes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit bieten und ob diese Maßnahmen nach wie vor notwendig sind. Zudem wird das Verfahren, nach welchem die zuständigen Behörden einen Beitrag zur Aktualisierung des Anhangs I der genannten Verordnung auf EU-Ebene leisten, geregelt. Die in Bezug genommene Formatvorlage entspricht dem Formblatt, nach dem die Europäische Kommission die Entscheidungsfindung über die Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorbereitet.
Zu Artikel 1 Nummer 12
Redaktionelle Anpassung sowie Anpassung der Bezeichnung der Kommission an den Vertrag von Lissabon.
Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b
Diese Bezeichnung der Kommission trägt dem Vertrag von Lissabon Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c
Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 findet seit der Reform der GMO-Wein keine Entsprechung mehr im europäischen Recht. § 15 Absatz 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung ist daher zu streichen.
Zu Artikel 1 Nummer 14
Die Änderung trägt der geänderten Rechtslage Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 15
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 5.
Zu Artikel 1 Nummer 16
Nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Informationsübermittlung über die Ergebnisse der Kontrollen von Pestizidrückständen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Es werden daher Termine für die Übermittlung der erforderlichen Angaben von den zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesamt festgeschrieben.
Für eine einheitliche Berichterstattung sind einheitliche Formatvorgaben seitens des BVL im Benehmen mit den Ländern zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen.
Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, wonach eine Veröffentlichung der Ergebnisse der nationalen Überwachung von Pflanzenschutzmittelrückständen vorgesehen ist, sollen Berichte zu den Überwachungsergebnissen, u.a. - wie bisher - ein nationaler Jahresbericht, durch das Bundesamt erstellt und im Internet veröffentlicht werden.
Zu Artikel 1 Nummer 17
Die Änderung trägt der geänderten Rechtslage Rechnung.
Zu Artikel 1 Nummer 18 und 19
Redaktionelle Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5.
Zu Artikel 1 Nummer 20
Die Anlage 4 (zu § 14c Absatz 3) dient der standardisierten Erfassung der als erforderlich anzusehenden Informationen.
Zu Artikel 2
Die Regelung ermächtigt zur Neubekanntmachung der AVV Rahmen-Überwachung.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1726:
Entwurf einer Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Das Regelungsvorhaben beinhaltet folgende Vorgaben:
- - Der Entwurf sieht vor, dass künftig die zuständigen Landesbehörden auch im Bereich der Futtermittelüberwachung Qualitätsmanagement-Systeme anwenden sollen. Derartige Systeme sind bereits aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erforderlich. Das Ressort geht deshalb davon aus, dass aus dieser Vorgabe kein nennenswerter Aufwand resultiert.
- - Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mehrjährige Programme zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln erstellen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Verfahren auf nationaler Ebene geregelt werden. Danach sollen die zuständigen Behörden der Länder unter Koordination des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) das Programm erstellen. Die hierfür vorgesehenen Meldungen an das BVL werden nach Darstellung des Ressorts keinen nennenswerten Aufwand nach sich ziehen, da die zu meldenden Daten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung ohnehin erfasst werden müssen.
- - Mit den §§ 14a-c des Entwurfs sollen Regelungen über die Kontrolle der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs eingeführt werden. Nach Darstellung des Ressorts wird sich hieraus für die Länder kein nennenswerter Aufwand ergeben, da die nach dem Entwurf zu übermittelnden Daten ohnehin im Rahmen der Kontrollen erfasst werden und die Übermittlung im Rahmen der bereits bestehenden Meldeverfahren erfolgen soll. Für den Bund rechnet das Ressort mit Koordinierungsaufwand, der sich insgesamt auf eine Mitarbeiterkapazität pro Jahr belaufen wird.
- - Nach dem Entwurf sollen künftig die zuständigen Behörden der Länder dem BVL regelmäßig unter anderem Ergebnisse der amtlichen Kontrollen auf Pestizidrückstände und Angaben über die Beteiligung von Analyselaboratorien übermitteln. Die Meldungen werden nach Darstellung des Ressorts keinen nennenswerten Aufwand zur Folge haben, weil die zu meldenden Daten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung ohnehin erfasst werden. Das BVL soll auf Grundlage der Angaben Berichte erstellen und diese im Internet bekanntmachen. Hieraus wird nach Einschätzung des Ressorts beim BVL Aufwand entstehen, der 0,5 Mitarbeiterkapazitäten pro Jahr entspricht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Rates und des Parlaments vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
- 2. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11)
- 3. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 23. Februar 2005(ABl. EU L70vom 16.3.2005,S.1)