891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz) und der Gesundheitsausschuss (G)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
Der Bundesrat sieht kein Erfordernis zur Errichtung des Bundesträgers "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau". Die vom Bund vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen:
- - Zwar kann der Strukturwandel in der Landwirtschaft nicht übersehen werden. Mit der Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in der Trägerschaft des Bundes kann diesem Strukturwandel jedoch nicht beigekommen werden. Der hohe Subventionsbedarf wird auch in der Trägerschaft des Bundes bestehen bleiben, da er unabhängig von der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist. Bei einem Gesamtvolumen von ca. 3,8 Milliarden Euro an Zuschüssen des Bundes für die landwirtschaftliche Sozialversicherung nehmen sich die Zuschüsse des Bundes zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung in Höhe von 200 Millionen Euro bzw. 150 Millionen Euro eher bescheiden aus und sind daher als Begründung für die Neuordnung der LSV in Trägerschaft des Bundes nicht geeignet. - Zur Verfolgung derselben Anliegen wie mit dem nun vorgelegten LSV-NOG wurde vor gerade einmal vier Jahren die letzte Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurde gegründet, um die Verwaltung effizienter zu gestalten. Es gibt insoweit schon heute eine funktionale Aufgabenverteilung. Die Reduzierung der Verwaltungskosten um 20 Prozent gegenüber 2004 in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach § 187a SGB VII bis 2014 vorgesehen. Zur Stärkung der landwirtschaftlichen Solidarität wurde der Beitrag auf eine vorrangige Risikoberücksichtigung umgestellt sowie ein partieller Lastenausgleich eingeführt. Dieser wurde erstmalig mit dem Beitragsbescheid 2011 für die Umlage 2010 wirksam. Insofern ist die volle Wirksamkeit dieser Reformmaßnahmen derzeit noch gar nicht abzusehen.
- - Es ist im Übrigen nicht erwiesen, dass eine größere Verwaltungseinheit auch effizienter arbeitet. Weitere Synergieeffekte ließen sich stattdessen dadurch erzielen, dass die 36 in den neun Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossenen selbstständigen Körperschaften zu neun Körperschaften verschmolzen würden. Sogar ein einheitlicher Beitrag könnte eingeführt werden, ohne dass es eines Bundesträgers bedarf. Der LSV-Spitzenverband könnte diese Aufgabe übernehmen.
Der Bundesrat wird sich ungeachtet dessen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Interesse der Beschäftigten der LSV und der betroffenen Landwirte für starke regionale Strukturen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einsetzen.
Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Bundesregierung auf, die Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung während der gesamten Übergangszeit durch die Bereitstellung zusätzlicher Bundesmittel von mindestens 150 Millionen Euro Bundesmittel/Jahr zu flankieren, um Härten bei den Beiträgen zu vermeiden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt:
- 2. Der Bundesrat sieht als eines der wesentlichen Ziele des Gesetzentwurfs, die Landwirtschaftliche Sozialversicherung als eigenständiges soziales Sicherungssystem für die Landwirtschaft zu erhalten. Er unterstützt dieses Ziel. Die Bundesregierung will hierzu die bisher föderal aufgebaute Landwirtschaftliche Sozialversicherung in eine zentrale Organisationsstruktur überführen. Der Bundesrat verschließt sich dem nicht.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die pauschale Behauptung, mit einem Bundesträger könne wirtschaftlicher gearbeitet werden, nicht belegt ist. Eine Alternative zu einem Bundesträger wäre gewesen, den mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2008 eingeschlagenen Reformprozess nicht abzubrechen, sondern wie ursprünglich vorgesehen fortzuführen und nach einer Evaluierung über die weitere Richtung zu entscheiden.
- 4. Der Bundesrat hält es im Interesse der Stabilität des landwirtschaftlichen Sicherungssystems für dringend geboten, dessen Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und die bisherige Qualität der Versichertenbetreuung so weitgehend wie nur möglich zu erhalten. Dazu bedarf es zusätzlicher organisatorischer Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die neue Organisation sich die über Jahrzehnte gewonnene Erfahrung aller wichtigen Akteure in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere auch vor Ort, zunutze machen kann. Die Beschäftigten und bisher Verantwortlichen müssen weiterhin eine gute Perspektive in ihrer Arbeit sehen können.
- 5. Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine dekonzentrierte Organisationsstruktur aus, wie sie dem Subsidiaritätsprinzip und auch moderner Unternehmensphilosophie entspricht. Eine solche Struktur begünstigt zudem die Organisation eines Verwaltungswettbewerbs um die beste und effizienteste Aufgabenerledigung (Benchmarking). Der regionalen Ebene ist daher ein hohes Maß an Kompetenzen einzuräumen, ohne freilich mögliche Effizienzvorteile in einem Bundesträger zu konterkarieren.
- 6. Die Selbstverwaltung der neuen Organisation wird insbesondere bei der angestrebten einheitlichen Beitragsgestaltung in hohem Maße gefordert sein. Ihre Entscheidungsprozesse bedürfen daher einer engen Anbindung an das Erfahrungs- und Fachwissen vor Ort.
- 7. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Neuordnung während des gesamten Übergangszeitraums durch Bereitstellung zusätzlicher Bundesmittel zu flankieren, um zu erwartende besondere Mehrbelastungen einzelner Gruppen von Landwirten ausgleichen zu können.
- 8. Zur Eingangsformel:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"
Begründung:
Artikel 105 Absatz 3 Grundgesetz bestimmt, dass Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder teilweise zufließt, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Gemäß Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer, so dass das Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht.
In Artikel 13 Absatz 4 LSV-NOG-E sind Änderungen zum Einkommensteuergesetz enthalten. Auch wenn diese Änderungen rein redaktioneller Art sind, so lösen sie doch die Zustimmungsbedürftigkeit aus, weil es sich rein formaljuristisch um Änderungen eines Gesetzes über Steuern handelt. Insofern lässt das Grundgesetz eine einschränkende Auslegung und damit auch eine Beschränkung der Rechte des Bundesrates nicht zu.
9. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 3a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 1 § 4 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 3 ist das Wort "Geschäftsstellen" durch die Wörter "Bezirksverwaltungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" zu ersetzen.
- b) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen:
"Die in den Satzungen der bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften genannten weiteren Sitze werden Bezirksgeschäftsstellen der Bezirksverwaltung."
Begründung:
Die zweistufige Organisation wird im Gesetz selbst festgeschrieben. Danach besteht der Bundesträger aus einer Zentrale und den bisherigen Hauptverwaltungen der Träger als "Geschäftsstellen" (Artikel 1 § 4 Absatz 1). Alles Übrige regelt ein Organisations- und Standortkonzept, das der Errichtungsausschuss vorab konzipiert (Artikel 2 § 8 Absatz 2 Nummer 5) und die künftige Selbstverwaltung ab 2013 endgültig festlegt. Aus der Begründung ergibt sich ausdrücklich, dass die Selbstverwaltung nicht gehindert ist, Standorte der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auch weiterhin auszuweisen (Begründung zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 letzter Satz). Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen Geschäftsstelle und Standort ist zu schließen, dass diese nicht gleichberechtigt nebeneinander stehen, sondern die durch Fusionen zuletzt erreichten Gebietszuschnitte (z.B. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland) als regionale Untergliederungen weiterhin erhalten bleiben sollen.
Mit Blick auf die besonderen Strukturen der LSV in verschiedenen Ländern mit mehreren Verwaltungssitzen ist es aus Sicht des Bundesrates geboten, neben der bisherigen Hauptverwaltung die weiteren satzungsmäßigen Verwaltungssitze als Standorte beizubehalten. Nur auf diese Weise kann die gesetzlich vorgesehene versichertennahe Betreuung auf regionaler Ebene gesichert werden. Auch dient dies besonders der Erhaltung einer größtmöglichen Anzahl von Arbeitsplätzen an den bisherigen Standorten.
Ferner sollen in Anlehnung an die Begrifflichkeiten und Strukturen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die bisherigen regionalen Hauptverwaltungen jeweils die Bezeichnung "Bezirksverwaltung" und die weiteren bisherigen Standorte (mit Ausnahme bisheriger Außenstellen) jeweils die Bezeichnung "Bezirksgeschäftsstelle" erhalten.
10. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 1 ist § 4 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 4 ist zu streichen.
- b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz einzufügen:
(1a) Bei den Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die Belange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle wird ein Beirat für den Gartenbau gebildet. Die Geschäftsstellen stellen die ortsnahe Betreuung der Versicherten in Zusammenarbeit mit den Regionalbeiräten sicher."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist § 7 zu streichen.
Begründung:
Die Einrichtung von Regionalbeiräten nur für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode wird abgelehnt. Stattdessen sind zur Stärkung der Regionalkompetenz bei den regionalen Geschäftsstellen dauerhaft Regionalbeiräte einzurichten, denen neben beratenden Funktionen vor allem auch Gestaltungs- und Mitspracherechte in regionalen Präventions- und Versorgungsfragen sowie bei der Besetzung von gehobenen Leitungsfunktionen der Geschäftsstellen zukommen sollten.
11. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine bundeszentrale Betreuung der Gartenbaubetriebe auch zukünftig an der künftigen Geschäftsstelle des Gartenbaus sichergestellt werden kann.
Begründung:
Den Gartenbaubetrieben aller Sparten sollte die Möglichkeit gegeben werden, auch künftig die fachliche Betreuung bundeszentral durch die Geschäftsstelle Gartenbau wählen zu können. Der LSV-Bereich Gartenbau ist bereits bundesunmittelbar organisiert.
12. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 1 § 4 ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:
(1a) Die Hauptverwaltung überträgt den Geschäftsstellen Budget- und Personalverantwortung für ihren Zuständigkeitsbezirk innerhalb der Grenzen der am 3 1. Dezember 2012 bestehenden Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das Nähere regelt das Personal-, Organisations- und Standortkonzept."
Begründung:
Zur Erreichung der Unternehmensziele und eigenverantwortlicher Festlegung von regional unterschiedlich notwendigen Geschäftsstrategien ist den Geschäftsstellen ein angemessener Handlungsspielraum zuzuweisen. Insbesondere ist ihnen im Interesse eines Effizienz fördernden Benchmarkingprozesses unter den einzelnen Geschäftsstellen eine eigene Budgetverantwortung mit Personalplanungshoheit zuzugestehen.
13. Zu Artikel 1 (§ 7 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Mitgliedschaften zu bisherigen Versorgungseinrichtungen müssen berücksichtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass die bereits geleisteten Einzahlungen einzelner Träger in Pensionsfonds nicht mit einer solchen Regelung gefährdet werden.
Begründung:
Einzelne Träger haben bereits mit einem Beitritt zu einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung frühzeitig Vorkehrungen für Versorgungslasten getroffen. Die bisher geleisteten Umlagebeträge dürfen nicht durch die Errichtung eines Bundesträgers gefährdet werden.
14. Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu -, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Absatz 1 sind folgende Sätze anzufügen:
" § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt für die nach Satz 1 übergetretenen Dienstordnungsangestellten und die nach § 16 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergetretenen Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe, dass der oder die Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Zustimmung der oder des Betroffenen zur Ruhestandsversetzung vorliegen muss. Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach landesrechtlichen Regelungen getroffene Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Altersteilzeit und zum Eintritt in den Ruhestand gelten fort. Für Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte nach Satz 3, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, gelten günstigere Regelungen des für sie bisher geltenden Landesrechts bezüglich der Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschlag fort."
- bb) In Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Wort "ihnen" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 4" einzufügen.
- cc) In Absatz 4 ist das Wort "Anwendung." durch die Wörter "Anwendung, soweit dieses Gesetz keine günstigere Regelung vorsieht." zu ersetzen.
- aa) Dem Absatz 1 sind folgende Sätze anzufügen:
- b) § 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "die Dienstordnung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung," durch die Wörter "die jeweilige Dienstordnung der ehemaligen Anstellungskörperschaft weiter," zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 sind die Wörter "Für Beschäftige der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die bei dem Spitzenverband" durch die Wörter "Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezüglich der bei den bisherigen Trägern" zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Überführung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Beschäftigten sozialverträglich gestaltet werden. Dazu sind jedoch die bislang im Gesetzentwurf enthaltenen personalrechtlichen Übergangsvorschriften noch nicht ausreichend, um unzumutbare Härten abzuwenden.
Zu a)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann im Einzelfall zu enormen Einkommenseinbußen führen. Deren Möglichkeit ist daher unter den Vorbehalt der Zustimmung der bzw. des Betroffenen zu stellen. Allerdings wäre es der Bevölkerung vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren verlängerten Lebensarbeitszeit nicht zu vermitteln, wenn noch relativ junge Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte in den Ruhestand versetzt würden. Deshalb ist hier ein Mindestalter von 55 Jahren festzusetzen.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind den ruhestandsnahen Jahrgängen (vor dem 1. Januar 1958 Geborene) die bisherigen Rahmenbedingungen zum Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschlag zu belassen. So ist z.B. in Bayern Beamten, die eine bestimmte Dienstzeit abgeleistet haben, der Eintritt in den Ruhestand bereits mit Vollendung des 64. Lebensjahres abschlagsfrei möglich.
Zu b)
Auch ist sicherzustellen, dass im Verhältnis zwischen diesem Gesetz und dem anzuwendenden Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht jeweils ungünstigere Regelungen Anwendung finden.
Im Sinne des Eintritts der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in die bisherigen Dienstverhältnisse der LSV-Träger ist es erforderlich, die bisher bei den LSV-Trägern bestehenden Dienstordnungen bis zum Abschluss einer neuen, einheitlichen Dienstordnung fortgelten zu lassen. Zudem erscheint es unzweckmäßig und intransparent, wenn ein Angestellter binnen weniger Monate bis zu drei verschiedenen Dienstordnungen untersteht.
Ebenso erscheint es für das Zusammenwachsen der Belegschaft nicht zweckmäßig, zunächst ausschließlich die Dienstvereinbarungen des bisherigen LSV-Spitzenverbandes anzuwenden. Aus den ausdrücklichen Regelungen heraus, dass der neu errichtete Bundesträger in die Rechte und Pflichten der bisher selbständigen regionalen Träger einzutreten hat (insbesondere Artikel 1 § 3 Absatz 2), muss dies auch für die Fortgeltung der Dienstvereinbarungen gelten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, der sich durch das Zustandekommen einer neuen Dienstvereinbarung zwischen dem Dienststellenleiter des LSV-Bundesträgers und der hierfür zuständigen Personalvertretung bestimmt.
15. Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 3 Satz 5 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 1 Absatz 3 Satz 5 sind die Wörter "ein Drittel des Erhöhungsbetrages" durch die Wörter "die Erhöhungsbeträge" zu ersetzen.
Begründung:
Ausgleichszahlungen werden gewährt, wenn eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuge des Übergangs in den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht ermöglicht werden kann. Diese Ausgleichszahlung ist für einen Übergangszeitraum sicher gerechtfertigt, ist aber schnellstmöglich abzubauen, um insbesondere das Ziel des Effizienzgewinnes und Abbau der Verwaltungskosten nicht zu gefährden.
16. Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 5 Satz 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 1 sind nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und den am 3 1. Dezember 2012 dorthin abgeordneten Beschäftigten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" einzufügen.
Begründung:
Nach der Begründung im Gesetzentwurf sollen die Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die dorthin abgeordneten Beschäftigten der LSV-Träger hinsichtlich der Weiterzahlung der Verbandszulage gleichgestellt sein. Der Wortlaut im Gesetzestext widerspricht dem und ist entsprechend zu ergänzen.
17. Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 5 Satz 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 2 sind die Wörter "ein Drittel der" durch das Wort "die" zu ersetzen.
Begründung:
Ein erklärtes Ziel der Errichtung eines Bundesträgers ist ein Effizienzgewinn, weil Verwaltungskosten reduziert werden. Mit der im Gesetzentwurf vorgelegten Regelung ist damit zu rechnen, dass die Verbandszulage für einen langen Zeitraum weiter gezahlt wird. Ziel sollte es sein, hier schnellstmöglich eine einheitliche Vergütung herzustellen. Dabei wird daran erinnert, dass dieses Ziel auch bei den Versicherten besteht.
18. Zu Artikel 2 (§ 2 Absatz 2 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Artikel 2 § 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem bisherigen Text ist das Absatzzeichen "(1)" voranzustellen.
- b) Folgender Absatz ist anzufügen:
(2) Bei jeder Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des entsprechenden bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die oder der am 3 1. Dezember 2012 amtiert, bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die hauptamtliche Leitung der Geschäftsstelle wahr. Ihre beziehungsweise seine Stellvertretung nimmt im selben Zeitraum die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des entsprechenden bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die oder der am 3 1. Dezember 2012 amtiert, wahr."
Begründung:
Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 2 soll durch die vorgesehene Regelung die bisherige Führung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die entsprechenden Aufgaben bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übernehmen, um die in der Anlaufphase des neuen Sozialversicherungsträgers erforderliche personelle Kontinuität an der Verwaltungsspitze zu gewährleisten. Dies ist auch auf Ebene der Geschäftsstellen geboten.
19. Zu Artikel 2 (§ 7 Absatz 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob für den fachkompetent besetzten Beirat Gartenbau sichergestellt werden kann, dass auch weiterhin eine Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften für alle Gartenbausparten erfolgen kann. Hierzu gehören neben der Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung der Arbeit des Sicherheitstechnischen Dienstes ebenso das Arbeitsschutzmanagementsystem sowie das Vorschlagsrecht für die Weiterentwicklung des solidarischen Beitragsmaßstabs der Gartenbau-Berufsgenossenschaft auf der Basis von realen Arbeitswerten für alle Gartenbausparten.
Begründung:
Das auch von wissenschaftlicher Seite gelobte Beitragssystem der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sollte sichergestellt werden, damit der zukunftsweisende Maßstab für alle Gartenbaubetriebe erhalten bleibt.
20. Zu Artikel 2 (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 8 Absatz 1 sind die Sätze 3 und 4 wie folgt zu fassen:
"Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen aus ihrer Mitte und ihren Vorständen 18 weitere Mitglieder. Jede der am 3 1. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören."
Begründung:
Der Errichtungsausschuss muss einer angemessenen Vertretung der einzelnen Regionen gerecht werden, da dieser grundlegende Entscheidungen vorbereitet. Dabei ist der Begriff der Vorbereitung weit zu fassen, denn diese Vorbereitungen sind richtungsweisend. In Anlehnung an die Zusammensetzung des Vorstandes ist hier eine ähnliche Regelung für die Zusammensetzung zu treffen.
21. Zu Artikel 2 (§ 8 Absatz 5 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 8 ist nach Absatz 4 folgender Absatz anzufügen:
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidungen des Errichtungsausschusses wird ein Lenkungsausschuss gebildet. Die Mitglieder der Direktorenkonferenz des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Lenkungsausschusses."
Begründung:
Nach der vorgesehenen Regelung sollen dem Errichtungsausschuss ausschließlich Ehrenamtliche angehören, eine Einbeziehung der Direktorenkonferenz des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in den Aufbau des Bundesträgers ist dagegen nicht vorgesehen.
Deren Erfahrungen sind jedoch zwingend für die Neuordnung der Organisationsstrukturen. Aber auch mit Blick auf die Wahrung der Belange der Beschäftigten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung insbesondere bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Organisations- und Standortkonzepts sollte auf eine Beteiligung der Direktorenkonferenz beim Aufbau des Bundesträgers nicht verzichtet werden.
22. Zu Artikel 2 (§ 9 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 ist § 9 wie folgt zu ändern:
- a) Absätze 1 und 2 sind wie folgt zu fassen:
- (1) Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für das Haushaltsjahr 2013 sind abweichend von § 71d Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch so rechtzeitig von den Vorständen aufzustellen, dass sie am 1. Oktober 2012 den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können. Im Übrigen bleibt § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
- (2) Die durch die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Alterskassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften festgestellten und von den Aufsichtsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigten Haushaltspläne nach Absatz 1 sind zusammen mit den für das Haushaltsjahr 2013 festgestellten Haushaltsplänen der landwirtschaftlichen Pflegekassen dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum 15. Dezember 2012 als Teilhaushaltspläne zur Zusammenführung zu einem Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu übermitteln."
- b) Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für das Haushaltsjahr 2013 vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellt und von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festgestellt werden. Für das Genehmigungsverfahren soll das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig sein.
Nachdem im Jahr 2012 noch Länderzuständigkeiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehen, ist das Genehmigungsverfahren entsprechend den bisherigen Regelungen durchzuführen. Die von § 71d Satz 3 SGB IV abweichende Frist zur Vorlage der Haushaltspläne ist geboten, um eine rechtzeitige Zusammenführung der Haushaltspläne für das Geschäftsjahr 2013 zu einem Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu gewährleisten.
bei Annahme entfallen Ziffern 24 und 25
23. Zu Artikel 2 (§ 10 Absatz 3 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 10 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die dem Zuständigkeitsbereich einer am 3 1. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und landwirtschaftlichen Krankenkasse als Sondervermögen zuzuordnenden Betriebsmittel ergeben sich aus der Differenz zwischen den am 3 1. Dezember 2012 bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und landwirtschaftlichen Krankenkasse vorhandenen Betriebsmitteln und dem Anteil an den von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau benötigten Betriebsmittel, der sich nach den für das Jahr 2012 geltenden Umlageschlüsseln des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jeweils ergeben würde. Die Höhe der von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau benötigten Betriebsmittel für die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung beschließt der Vorstand des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum 3 1. Oktober 2012. Negative Sondervermögen sind in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der am 3 1. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder landwirtschaftlichen Krankenkassen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums durch Beiträge aufzubringen."
Begründung:
Für jeden bisherigen Zuständigkeitsbereich sollte nach den für das Jahr 2012 geltenden Verbandsumlageschlüsseln die anteilige Höhe der für die LUV und LKV notwendigen Betriebsmittel festgelegt werden, die am 1. Januar 2013 zum Aufbau der notwendigen Betriebsmittel der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau benötigt werden. Die darüber hinausgehenden bzw. fehlenden Betriebsmittel und liquiden Rücklagen bilden die positiven oder negativen Sondervermögen der bisherigen Zuständigkeitsbereiche; negative Sondervermögen sind bis zum Ablauf der Übergangszeit aufzubringen. Wenn mit etwa unzureichenden Betriebsmittelbeständen keine regionalen Nachteile verbunden sind, besteht ohne eine Quotenregelung die Gefahr, dass vorhandene Mittel bis zum 3 1. Dezember 2012, zum Beispiel durch Beitragssenkungen, verbraucht werden und die SVLFG über keine ausreichende Liquidität verfügt.
Die Höhe der notwendigen Betriebsmittel und liquiden Rücklagen sollte nicht durch Gesetz, sondern durch die Selbstverwaltung festgelegt werden, zumal sie durch bundeseinheitliche Fälligkeitsregelungen veränderbar sind.
24. Zu Artikel 2 (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 10 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe "270" durch die Angabe "200" zu ersetzen.
Begründung:
Die beabsichtigte Mindestausstattung bei der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit Betriebsmitteln in Höhe von 270 Millionen Euro ist zu hoch. Eine Betriebsmittelausstattung in Höhe von 200 Millionen Euro ist entsprechend der Erfahrungswerte aus der Vergangenheit mehr als ausreichend.
Nach § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB VII sind Betriebsmittel im erforderlichen Umfang bereit zu halten. Für die Beitragserhebung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBGen) regelt § 183 Absatz 5a SGB VII u.a. die Erhebung von Vorschüssen und die Verteilung der Beitragsbelastung auf mindestens drei Fälligkeiten. Diese Regelung ist wirtschaftlich und dient der gleichmäßigen Ausstattung mit Betriebsmitteln. Bekannt ist, dass mindestens drei LBGen ihre Beiträge mit Fälligkeit 15. Februar erheben. Damit fließen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in der Zeit ab Ende Januar bis Mitte Februar ca. 100 Millionen Euro zu. Hinzu kommt, dass am 15. Februar für alle LBGen die erste Bundesmittelrate zur Auszahlung gelangt.
25. Zu Artikel 2 (§ 10 Absatz 3 Satz 2 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
In Artikel 2 § 10 Absatz 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Die Erbringung der benötigten Betriebsmittel durch die bisherigen Zuständigkeitsbereiche erfolgt für die landwirtschaftliche Unfallversicherung nach deren Anteil an den zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gezahlten Umlagen."
Begründung:
Die Orientierung am bisherigen Umlageanteil für den landwirtschaftlichen Spitzenverband bietet einen gerechten Umlageschlüssel und Planungssicherheit.
bei Annahme entfällt Ziffer 27
26. Zu Artikel 2 (§ 11 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Dem Artikel 2 ist folgender § 11 anzufügen:
" § 11
Die Bundesregierung flankiert die Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Übergangszeit bis 2017 mit einem Zuschuss zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Höhe von 200 Millionen Euro pro Jahr."
Begründung:
Der Bund hat weitere erhöhte Zahlungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung von der Bildung eines Bundesträgers abhängig gemacht. Diese Organisationsreform soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vollzogen werden. Um Planungssicherheit herzustellen, sollte der Bund seiner Zusicherung nachkommen und die Bundesmittel rechtlich verankern.
27. Zu Artikel 2 (§ 11 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Dem Artikel 2 ist folgender Paragraf anzufügen:
" § 11
"Die Bundesregierung beteiligt sich an der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung während des gesamten Übergangszeitraumes bis zum 3 1. Dezember 2017 mit zusätzlich 150 Millionen Euro pro Jahr, um Härten bei den Beiträgen zu vermeiden."
Begründung:
Im Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sollte ein neuer § 11 angefügt werden, der die Beteiligung des Bundes an der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung mindestens für die Übergangszeit regelt.
Durch die Festschreibung der Beteiligung des Bundes für den Übergangszeitraum könne eine zuverlässige und längerfristige Kalkulation der Beiträge erfolgen und in diesem Zusammenhang auftretende Härten für Versicherte abgefedert werden.
28. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - ( § 5 SGB VII)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
'2a. In § 5 wird die Angabe "0,25 " durch die Angabe " 1,0" ersetzt.'
Begründung:
Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer gilt der Grundsatz der Zwangsversicherung bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Grundlage für diese Regelung war unter anderem der Aspekt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer wie Beschäftigte tätig sind. Dies sollte den Unfallversicherungsschutz erhöhen. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stellt die Versicherung der Unternehmer eine Ausnahme vom unfallversicherungsrechtlichen Grundsatz dar. Unternehmer genießen grundsätzlich nicht kraft Gesetz Unfallversicherungsschutz.
Aktuell führt die gesetzliche Grenze bei Kleinstunternehmen und Hobby-Land- und Forstwirten zu unbilligen Härtefällen. Der Beitrag übersteigt den Nutzen unverhältnismäßig. Durch die Beitragsbelastungen kommt es verschiedentlich zur Aufgabe der Tätigkeit bzw. der Haltung der Tiere. Diese Problematik soll durch eine erweiterte Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht beseitigt werden.
Das Schutzziel des Gesetzgebers wird durch die bestehende Regelung zum Teil überdehnt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die genannten Probleme u.a. entstehen, weil die Überschreitung dieser Fläche als alleiniges Indiz für das Vorliegen einer Bodenbewirtschaftung genutzt wird. Die Tatbestandsmerkmale "planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang" und "aktives Handeln" werden nicht ausreichend geprüft bzw. zu großzügig bejaht. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken schließt darüber hinaus ein Nichtbearbeiten die Unternehmereigenschaft nicht aus.
Den Bewirtschaftern von Kleinstflächen, die diese in nicht nennenswertem Umfang nutzen oder bewirtschaften, wird mit der Anhebung der Versicherungsbefreiungsgrenze so die Möglichkeit eröffnet, selbst über eine Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.
29. Zu Artikel 3 Nummer 19, Nummer 19a - neu - bis 19c - neu - (Überschrift Abschnitt 3a des Fünften Kapitels, §§ 143a bis 143 i SGB VII)
In Artikel 3 ist Nummer 19 durch folgende Nummern zu ersetzen:
'19. Die Angabe zum Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3a Regionale Geschäftsstellen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung"
19a. § 143a wird wie folgt gefasst:
" § 143a Rechtsstellung und Aufgaben
- (1) Die Geschäftsstellen erledigen in ihrem Zuständigkeitsbereich die - Aufklärung, Auskunft und Beratung der Versicherten nach §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
- - Bearbeitung und Entscheidungen über die Feststellung der Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und -befreiung, - Gewährung von Leistungen an Versicherte nach den Vorschriften des Siebten und Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989),
- - Präventionsaufgaben nach §§ 14 bis 25 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- - Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- - Aufgaben der Landesverbände nach § 36 KVLG 1989 und § 52 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
- (2) Die Geschäftsführer werden im Einvernehmen mit den Regionalbeiräten bestellt."
19b. § 143b wird wie folgt gefasst:
" § 143b Regionalbeiräte
- (1) Bei den Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Regionalbeiräte eingerichtet. Die Regionalbeiräte bestehen je zu einem Drittel aus Vertretern der Versicherten, der Arbeitgeber und Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Der Beirat für die bisherige Sozialversicherung für den Gartenbau setzt sich je zu Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen.
- (2) Die Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der Vertreterversammlung wählen getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den jeweiligen Beirat. Das Nähere bestimmt die Satzung.
- (3) Die Regionalbeiräte nehmen folgende Aufgaben wahr:
- 1. Gestaltung regionaler Maßnahmen zur Prävention,
- 2. Pflege der Verbindung zu den Sozialpartnern auf regionaler Ebene,
- 3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Vorstand und Geschäftsführung,
- 4. sonstige durch Gesetz oder Satzung bestimmte Aufgaben.
- (4) Die Regionalbeiräte haben ein Vorschlagsrecht
- 3. zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren Zuständigkeitsbereich.
- (5) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlagsrecht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind.
- (6) Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte nach Absatz 4 Nummer 3 abweichen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl."
19c. Die §§ 143c bis 143i werden aufgehoben.'
Folgeänderung:
In Artikel 3 Nummer 1 ist Buchstabe f wie folgt zu fassen:
'f) Die Angaben zu Abschnitt 3a des Fünften Kapitels werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3a Regionale Geschäftsstellen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben
§ 143b Regionalbeiräte
§§ 143c bis 143 i weggefallen" '
Begründung:
Zu § 143 a:
Im Gesetzentwurf fehlt eine Klarstellung der Rolle der "Geschäftsstellen" im "zweistufigen Aufbau". Damit die regionale Betreuung der Versicherten auch bei Bestehen eines Bundesträgers gewährleistet ist, sollten die zentralen Versichertenangelegenheiten auf der regionalen Ebene verbleiben und dort entschieden werden können. Die Eigenverantwortung, Kompetenz und Motivation werden damit auf der Geschäftsstellenebene gestärkt. Gestaltungsspielräume auf der regionalen Ebene sind auch im Interesse der Versicherten.
Die Zuständigkeitsverteilung bei den Geschäftsstellen muss mit einer dezentralen regionalen Führungsstruktur korrespondieren. Durch das Einvernehmen der Regionalbeiräte wird die regionale Kompetenz der Geschäftsführer bei den Geschäftsstellen sichergestellt.
Zu § 143 b:
Die Regionalbeiräte sollen dauerhaft weitreichende Gestaltungs- und Mitspracherechte in regionalen Belangen erhalten, damit diese ausreichend Berücksichtigung finden.
30. Zu Artikel 3 Nummer 30 (§ 187a Absatz 1 Satz 3 SGB VII),
Zu Artikel 4 Nummer 25 (§ 79 Absatz 1 Satz 3 ALG), Zu Artikel 5 Nummer 11 (§ 18a Absatz 1 Satz 3 KVLG 1989)
In Artikel 3 Nummer 30 § 187a Absatz 1 Satz 3, Artikel 4 Nummer 25 § 79 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 5 Nummer 11 § 18a Absatz 1 Satz 3 sind jeweils nach den Wörtern "an den Deutschen Bundestag" die Wörter "und an den Bundesrat" einzufügen.
Begründung:
Zur Wahrung der Belange der Beschäftigten der ehemaligen regionalen Träger ist es erforderlich, dass die Länder auch weiterhin die notwendigen Informationen über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erhalten.
31. Zu Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe d (§ 197 Absatz 4 Satz 2 SGB VII)
In Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe d § 197 Absatz 4 Satz 2 sind die Wörter "und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung" zu streichen.
Begründung:
Durch Änderung des § 197 SGB VII soll eine durch das Jahressteuergesetz 2009 eingefügte Bestimmung durch die Formulierung "... und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden" ausgeweitet werden.
Damit würde der Zugriff von Finanzämtern auf Daten der Sozialversicherung weiter ausgebaut. Landwirten bzw. Betrieben wird nicht vermittelbar sein, dass Daten der Flurbereinigungs- und Vermessungsverwaltung über den Umweg der Sozialversicherung ohne ihre Kenntnis oder Einwilligung von Finanzämtern zur Besteuerung herangezogen werden können. Die Rechtsgrundlage zur Datenweitergabe der Flurbereinigungs- und Vermessungsdaten an die Finanzbehörden sollte keineswegs, unter praktischer Ausschaltung der Betroffenen, in einem Sozialgesetz verankert werden und über den Umweg der Sozialversicherung erfolgen. Daher ist die Bestimmung der Datenweitergabe zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung zur Gänze aus § 197 Absatz 4 SGB VII-E wieder herauszunehmen.
32. Zu Artikel 3 Nummer 34 ( § 221 Absatz 3 SGB VII)
In Artikel 3 Nummer 34 § 221 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "Umlagejahre 2012" die Wörter "und 2013" einzufügen.
- b) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Ausgleichsjahre 2012" die Wörter "und 2013" einzufügen.
Begründung:
Die Erhebung der Umlage 2013 auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Beitragsberechnungsgrundlagen erscheint unrealistisch. Nach Auskunft des Gutachters Prof. Dr. Bahrs wird eine Umstellung der vorhandenen Datenbestände der Träger auf den neu zu entwickelnden Beitragsmaßstab frühestens Ende 2012 beginnen können. Gleichzeitig müssen die IT-Programme in ein neues System (SAP-Produkte) überführt werden, dabei sind Anpassungsprobleme und Zeitverzögerungen nicht auszuschließen. Nur bei idealem Verlauf ist das Zieljahr 2014 erreichbar.
33. Zu Artikel 3 Nummer 34 ( § 221 Absatz 4 SGB VII) Nummer 35 (§ 221b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 SGB VII) Artikel 5 Nummer 30 (§ 64 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KVLG 1989)
- a) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 34 § 221 Absatz 4 sind die Angabe "31. Oktober 2013" durch die Angabe "3 1. Oktober 2014" und die Angabe "2013 " durch die Angabe "2014" zu ersetzen.
- bb) Nummer 3 5 § 22 1b ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 ist die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" zu ersetzen.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils die Angabe "2012" durch die Angabe "2013" zu ersetzen.
- b) Artikel 5 Nummer 30 § 64 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind die Angabe "3 1. Oktober 2013 " durch die Angabe "31. Oktober 2014" und die Angabe "1. Januar 2014" durch die Angabe " 1. Januar 2015 " zu ersetzen.
- bbb) In Satz 2 ist die Angabe "3 1. Dezember 2013 " durch die Angabe " 3 1. Dezember 2014" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 ist die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" zu ersetzen.
- cc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" zu ersetzen.
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf hat die Vertreterversammlung bis 3 1. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 für die landwirtschaftliche Unfallversicherung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 7 SGB VII festzulegen. Diese Frist ist nicht ausreichend, eine Verlängerung bis 3 1. Oktober 2014 wird als zwingend notwendig erachtet.
Das gewählte Angleichungsmodell für die Übergangszeit setzt voraus, dass der bundeseinheitliche Beitragsmaßstab zu Beginn der Übergangszeit beschlossen und umgesetzt ist. Andernfalls kann der Zielbeitrag und der für die Übergangszeit relevante betriebsindividuelle Angleichungssatz nicht ermittelt werden. Eine konkrete Zeitplanung und die technischen Grundlagen für eine Beitragsgleichbehandlung (Vereinheitlichung Leistungsschlüsselung, Voraussetzung Erfassungsgleichbehandlung, etc.) liegen noch nicht vor.
Die Entwicklung der IT-Anwendungssysteme, die sich nicht nur auf den Bereich der Unfallversicherung beschränken kann, ist vielfältig und komplex. Eine Realisierung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs bis zum Beginn der jetzt vorgesehenen Übergangszeit wird daher als sehr unwahrscheinlich angesehen. Die Zielsetzung "gleicher Beitrag für identische Betriebe" bedarf aus Akzeptanzgründen umfangreicher Erörterungen nicht nur auf Ebene der beschließenden Selbstverwaltungsgremien. Einzubeziehen sind auch die Regionalbeiräte und der Berufsstand.
Die mit dem Lastenausgleichsverfahren erstmals erfolgte Umverteilung zur Stärkung der innerlandwirtschaftlichen Solidarität führte beim Berufsstand zu heftigen Reaktionen und teilweise zu Unmut. Im Rahmen der Lastenverteilung werden im Jahr 2011 rund 40 Millionen Euro umverteilt. Bei einem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab geht es aber um ein Umverteilungsvolumen in Höhe des gesamten Umlagesolls, also aktuell rund 800 Millionen Euro. Auch wenn eine schrittweise Beitragsangleichung vorgesehen ist, muss der Beitragsbemessungsmaßstab des LSV-Bundesträgers auf Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens konzipiert werden. Im Vorfeld eines derartigen Gutachtens ist von den Entscheidungsträgern festzulegen, mit welchen Zielen die Einführung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes erfolgen soll. Konkrete Zielvorstellungen liegen aber noch nicht vor. Den Entscheidungsträgern muss deshalb eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, einzelbetriebliche Szenarioberechnungen in ihre Überlegungen einzubeziehen.
Die Forderung nach einer Verschiebung der Übergangszeit für die landwirtschaftliche Krankenversicherung auf das Jahr 2015 folgt der Forderung zur Verschiebung der Übergangszeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
34. Zu Artikel 3 Nummer 35 (§ 221b Absatz 3 Satz 2 SGB VII)
In Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 3 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Wird ein Unternehmen in eine neue Rechtsform überführt, aufgelöst oder an einen Nachfolger übergeben, entfallen die für den vorherigen Unternehmer festgestellten Angleichungssätze."
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung dürfte in der Praxis nicht zweifelsfrei umsetzbar sein; die Begründung lässt vermuten, dass zudem nur von einem für den jeweiligen Unternehmer positiv wirkenden Angleichungssatz ausgegangen wurde.
35. Zu Artikel 3 Nummer 35 (§ 221b Absatz 3 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - SGB VII)
Artikel 5 Nummer 30 (§ 64 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - KVLG 1989)
- a) Dem Artikel 3 Nummer 3 5 § 22 1b Absatz 3 sind folgende Sätze anzufügen:
"Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer, deren Unternehmen sich aus Bestandteilen mehrerer vorheriger Unternehmen bildet, ist aus den festgestellten Angleichungssätzen der vorherigen Unternehmer nach Absatz 2 ein Mittelwert zu bilden. Das Nähere regelt die Satzung."
- b) Dem Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 4 sind folgende Sätze anzufügen:
"Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für den vorherigen Unternehmer nach Absatz 3 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer, deren Unternehmen sich aus Bestandteilen mehrerer vorheriger Unternehmen bildet, ist aus den festgestellten Angleichungssätzen der vorherigen Unternehmer nach Absatz 3 ein Mittelwert zu bilden. Das Nähere regelt die Satzung."
Begründung:
Zu a:
In § 221b Absatz 3 Satz 2 SGB VII-E soll die Fallkonstellation geregelt werden, dass während der Übergangszeit Unternehmer neu aufgenommen werden. Nicht geregelt ist aber die Frage, welcher Angleichungssatz gelten soll, wenn die Unternehmensbestandteile der neuen Unternehmer von mehreren Vorgängern stammen. Auch für diese Fallgestaltung ist eine Regelung zu treffen.
Zu b:
In § 64 KVLG 1989 sind für diese Fallgestaltungen entsprechende Regelungen zu treffen.
36. Zu Artikel 3 Nummer 35 ( § 221b Absatz 4 SGB VII)
In Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 4 sind die Wörter "kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen." durch die Wörter "sieht die Satzung Härtefallregelungen vor." zu ersetzen.
Begründung:
Wegen der besonderen Bedeutung von Härtefallregelungen während der Übergangszeit ist eine entsprechende Satzungsregelung obligatorisch vorzusehen; sie sollte dagegen nicht in das Ermessen des satzunggebenden Organs gestellt werden.
37. Zu Artikel 4 Nummer 5a - neu - (§ 23 Absatz 7 ALG)
In Artikel 4 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:
'5a. In § 23 Absatz 7 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter "die volle Höhe" ersetzt.'
Begründung:
In einigen Regionen Deutschlands wird die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens dadurch erschwert, dass keine Nachfragen nach diesen Flächen bestehen. Dies betrifft z.B. Steillagenweinbauflächen. Landwirte, die Flächen aufgrund fehlender Nachfrage nachweisbar nicht abgeben können, müssen nach einer Übergangszeit eine ungekürzte Altersrente bei Weiterbewirtschaftung des Betriebes erhalten.
38. Zu Artikel 4 Nummer 26 Buchstabe a, Buchstabe b (§ 80 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ALG)
In Artikel 4 ist Nummer 26 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a § 80 Überschrift sind die Wörter "sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe" zu streichen.
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Alterskassen" durch das Wort "Alterskasse" ersetzt und die Worte "sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe" gestrichen.'
Begründung:
Die Begrenzung der jährlichen Ausgaben für die Betriebs- und Haushaltshilfe ist zu streichen, weil auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Wer die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe nach §§ 36ff. ALG erfüllt, erhält die Leistung auch.
39. Zu Artikel 4 Nummer 28 Buchstabe a (§ 84 Absatz 1b Satz 4 - neu - ALG) Dem Artikel 4 Nummer 28 Buchstabe a § 84 Absatz 1b ist folgender Satz anzufügen:
"Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 3 1. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."
Begründung:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Absenkung der Mindestgröße in der landwirtschaftlichen Alterssicherung Personen versicherungspflichtig werden, die vorher nicht versicherungspflichtig waren. Auch diesen sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich von einer Versicherungspflicht befreien zu lassen.
40. Zu Artikel 5 Nummer 18 (§ 36 KVLG 1989)
In Artikel 5 ist Nummer 18 wie folgt zu fassen:
'18. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" durch die Wörter "Geschäftsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" und das Wort "Bezirk" durch die Wörter "Zuständigkeitsbezirk nach den Grenzen der am 3 1. Dezember 2012 bestehenden Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für Geschäftsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die innerhalb ihres Aufgabenbereichs bundesweit zuständig sind."
- c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Begründung:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der [(funktionalen)] Landesverbände der Krankenkassen soll weiterhin auf regionaler Ebene erfolgen. Dazu bedarf es zur Klärung der [örtlichen] Zuständigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Geschäftsstellen. Diese hat im Wege einer Anpassung der bestehenden Regelung zu erfolgen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden eventuelle Doppelzuständigkeiten (in Hinblick auf den bundesweiten Zuständigkeitsbereich der bisherigen Krankenkasse für den Gartenbau, welche bislang schon keine Landesverbandsaufgaben wahrgenommen hatte) von vornherein ausgeschlossen.
41. Zu Artikel 5 Nummer 30 (§ 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KVLG 1989)
In Artikel 5 Nummer 30 ist § 64 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe " § 40" durch die Angabe " §§ 40 und 46" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 sind die Wörter "der nach § 40 berechnete Beitrag" durch die Wörter "die nach § § 40 und 46 berechneten Beiträge" zu ersetzen. Begründung:
Die in § 64 KVLG-E 1989 vorgesehene Regelung einer Übergangszeit und Beitragsangleichung erfasst ausschließlich die Pflichtversicherten nach § 40 KVLG 1989. Damit wären für freiwillig Versicherte nach § 46 KVLG 1989 bereits ab 2013 bundesweit einheitliche Beiträge zu erheben, obwohl in diesem Jahr noch getrennte Finanzkreise der bisherigen Zuständigkeitsbereiche bestehen. Für freiwillig Versicherte sollte außerdem ein den Pflichtversicherten entsprechendes Angleichungsverfahren festgelegt werden.
42. Zu Artikel 5 Nummer 30 (§ 64 Absatz 5 KVLG 1989)
In Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 5 sind die Wörter "kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen" durch die Wörter "sind in der Satzung Härtefallregelungen vorzusehen" zu ersetzen.
Begründung:
Es ist derzeit nicht absehbar, wie sich die Beiträge bei einem bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab entwickeln werden. Daher sind Härtefallregelungen vorzusehen.
43. Zu Artikel 6 Nummer 5 - neu - (§ 19 Absatz 2 FELEG)
Dem Artikel 6 ist folgende Nummer anzufügen:
'5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen." '
Begründung:
Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers.
[Bisher werden die Verwaltungskosten von den Ländern getragen. Nach Schaffung des Bundesträgers muss der Bund die Verwaltungskosten zur Abwicklung des FELEG tragen.]