Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)

A. Problem und Ziel

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die TA Lärm bisher keine Immissionsrichtwerte.

B. Lösung

Die Änderung der TA Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von dem Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von seiner Anlage Geräusche auf ein urbanes Gebiet einwirken. Mit der Ergänzung der TA Lärm sollen neue Immissionswerte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BImSchG festgesetzt werden. Die Änderung der TA Lärm erfordert neben der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG die Zustimmung des Bundesrates.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der TA Lärm wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein neuer Erfüllungsaufwand begründet. Die neuen Immissionsrichtwerte gelten für das neu in die BauNVO eingeführte Baugebiet "Urbane Gebiete (MU)". Wird ein urbanes Gebiet neu festgesetzt, gelten zukünftig - wie bei allen anderen Baugebieten auch - Immissionsrichtwerte zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken durch Lärm.

Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Änderung der TA Lärm verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)

Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin Berlin, 30. November 2016

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)

Vom ...

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S.721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S.880) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. In Nummer 6.1 Satz 1 wird hinter Buchstabe b) folgender Buchstabe c) neu eingefügt:

"c) in urbanen Gebieten tags 63 dB (A) nachts 48 dB (A)."

2. In Nummer 6.1 Satz 1 erhalten die bisherigen Buchstaben c), d), e) und f) die Bezeichnung d), e), f) und g).

3. In Nummer 6.2 Satz 1 wird die Angabe "Buchstaben a bis f" durch die Angabe "Buchstaben a bis g" ersetzt.

4. In Nummer 6.3 Satz 1 wird die Angabe "Buchstaben b bis f" durch die Angabe "Buchstaben b bis g" ersetzt.

5. Nummer 6.3 Satz 2 wird die Angabe "Buchstaben c bis f" durch die Angabe "Buchstaben c bis g" ersetzt.

6. Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die TA Lärm bisher keine Immissionsrichtwerte.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderung der TA Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von dem Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von seiner Anlage Geräusche auf ein urbanes Gebiet einwirken. Hierzu soll Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) der TA Lärm um die Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" ergänzt werden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Rechtsgrundlage zur Änderung der TA Lärm

Mit der Ergänzung von Nummer 6.1 Satz 1 um den neuen Buchstaben c) der TA Lärm sollen neue Immissionswerte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BImSchG festgesetzt werden. Die Änderung der TA Lärm erfordert neben der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG die Zustimmung des Bundesrates.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Änderung der TA Lärm ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Änderungen der TA Lärm ergänzen die vorhandenen Regelungen und wirkt sich nicht im Sinne einer Aufhebung oder Vereinfachung von Regelungen aus. Das Verwaltungsverfahren ändert sich nicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben stellt sicher, dass auf ein urbanes Gebiet keine unzumutbaren Geräusche einwirken. Schutzgut ist insbesondere die menschliche Gesundheit im Sinne des § 1 Absatz 1 BImSchG. Die Änderung der TA Lärm trägt daher zu einer nachhaltigen Entwicklung durch die Vermeidung gesundheitlicher Risiken durch Lärm bei.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der TA Lärm wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein neuer Erfüllungsaufwand begründet. Die neuen Immissionsrichtwerte gelten für das neu in die BauNVO eingeführte Baugebiet "Urbane Gebiete". Wird ein urbanes Gebiet neu festgesetzt, gelten zukünftig - wie bei allen anderen Baugebieten auch - Immissionsrichtwerte zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken durch Lärm.

Auch bei einer möglichen Umwidmung eines Baugebiets wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfallen. Die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete liegen zwischen denen von Kern-, Dorf- und Mischgebieten einerseits und Gewerbegebieten andererseits. Zum Schutz von Wohngebäuden, deren Errichtung und Nutzung urbane Gebiete zu einem erheblichen Teil dienen sollen, werden an die Betreiber immissionsschutzrechtlicher Anlagen also weniger anspruchsvolle Anforderungen gestellt, als in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, bei denen der Schutz der Wohnnutzung vor Lärmeinwirkungen bisher am schwächsten ausgeprägt war. Gewerbegebiete dienen dagegen nicht dem Wohnen. Daher ergeben sich bei der Festsetzung von urbanen Gebieten im Verhältnis zu Kern-, Dorf- und Mischgebieten keine höheren, sondern geringere Anforderungen an den Lärmschutz.

Vor diesem Hintergrund werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht stärker betroffen, als nach der bisherigen Rechtslage.

Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Die Änderungen der TA Lärm führen nicht zu Änderungen im Verwaltungsvollzug und, wie bereits erwähnt, zu keinem zusätzlichen Aufwand für die Betreiber immissionsschutzrechtlicher Anlagen. Insoweit werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

5. Weitere Kosten

Die Änderung der TA Lärm verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

7. Evaluierung

Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit der Änderung der TA Lärm beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen, da die Änderung keine neuen verpflichtenden Aufgaben regelt und die getroffenen Regelungen kostenneutral sind.

8. Befristung

Die Änderungen dienen der Ergänzung des Bauplanungsrechts. Eine Befristung der Regelungen würde diesem Anliegen nicht gerecht.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Durch Artikel 2 Nummer 3. des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die TA Lärm bisher keine Immissionsrichtwerte. Durch die Ergänzung von Nummer 6.1 Satz 1 der TA Lärm um den neuen Buchstaben c) wird diese Regelungslücke geschlossen.

Die Festsetzung urbaner Gebiete soll es den Kommunen ermöglichen, das Bauen in stark verdichteten städtischen Gebieten zu erleichtern. Ziel ist es, zu einer "nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege" beizutragen. Hierzu ist auch eine höhere Bebauungsdichte vorgesehen. Um insbesondere in innerstädtischen Lagen die Grundlagen für eine stärkere Verdichtung und Nutzungsmischung zu schaffen und um die Errichtung von Wohnraum in diesen Lagen zu fördern, soll der Immissionsrichtwert für urbane Gebiete auf 63 dB (A) tags und 48 dB (A) nachts festgesetzt werden.

Die Regelung zu Gemengelagen in Nummer 6.7 Absatz 1 der TA Lärm führt nicht zu einer Absenkung der neuen Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete. Nummer 6.7 Absatz 1 Satz 1 der TA Lärm sieht keine Absenkung, sondern lediglich eine Erhöhung von Immissionswerten vor, wenn dem Wohnen dienende Gebiete an gewerblich oder industriell genutzte Flächen angrenzen. Zwar "sollen" nach Nummer 6.7 Absatz 1 Satz 2 der TA Lärm in Gemengelagen bei der Erhöhung von Immissionsrichtwerten die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete in der TA Lärm vorgesehenen Werte nicht überschritten werden. Diese Regelung ist bei urbanen Gebieten wegen der hierfür geltenden höheren Immissionsrichtwerte nicht anwendbar. Im Übrigen kann von der Sollregelung der Nummer 6.7 Absatz 1 Satz 2 der TA Lärm in besonderen Fällen abgewichen werden. Solche besonderen Fallgestaltungen betrifft gerade die Neuregelung urbaner Gebiete durch die Baunutzungsverordnung. Die Kommunen erhalten die Option, bei besonderen städtebaulichen Verhältnissen eine Gebietskategorie festzusetzen, bei deren Nutzung die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete überschritten werden können. In solchen Fällen kann auch von der Sollregelung der Nummer 6.7 Absatz 1 Satz 2 der TA Lärm abgewichen werden.

Die neuen Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete sind zur Erreichung der genannten städtebaulichen Ziele vertretbar.

Zu den Nummern 2 bis 5

Die Nummern 2 bis 5 enthalten Folgeregelungen zum Immissionsrichtwert für urbane Gebiete.

Zu Nummer 6

Nummer 6 regelt das Inkrafttreten.