A. Problem und Ziel
- Alle Bundesländer haben durch Vereinbarung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichtet. Das gemäß Vereinbarung gebildete Kuratorium für den gemeinsamen Prüfungsausschuss zur Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben, in dem jedes Bundesland vertreten ist, hat sich einvernehmlich dafür ausgesprochen, die Verordnung zu überarbeiten um folgende Ziele zu erreichen:
- - die Anpassung, Erweiterung und Sicherstellung eines fachlich geeigneten Personenkreises für die Auswahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden,
- - die Verwaltungsvereinfachung, Bürokratieabbau und längerfristige Bindung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie
- - die Verbesserung der Rechtssicherheit bei Prüfungen.
B. Lösung
- Durch die Änderung des Personenkreises von Beamten auf Beschäftigte wird ein größeres Potential an sachkundigen Mitgliedern erschlossen.
- Die Bindung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses wird durch die Berufung der Mitglieder von drei auf fünf Jahre erhöht.
- Die Rechtssicherheit bei Prüfungen wird durch eine eindeutige Rundungsregel für die Prüfungsleistungen erhöht.
C. Alternativen
- keine
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
- keine
E. Sonstige Kosten
- keine
F. Bürokratiekosten
- keine
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. September 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)
Vom ...
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 248 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S.1554), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 werden die Wörter "oder diesen vergleichbaren Beschäftigten" angefügt.
- bb) In Nummer 2 werden
- aaa) die Wörter "höherer allgemeiner Verwaltungsdienst" durch die Wörter "höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt und
- bbb) die Wörter " oder diesen vergleichbaren Beschäftigten" angefügt.
- cc) Das Wort "drei" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" eingefügt.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden die Wörter "oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" angefügt.
- b) In Nummer 2 werden
- aa) die Wörter "höherer allgemeiner Verwaltungsdienst" durch die Wörter "höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst" ersetzt und
- bb) die Wörter "oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" angefügt.
- 3. In § 7 wird nach dem Wort "Antrag" das Wort "einmalig" eingefügt.
- 4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den __.__.2009
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Alle Bundesländer haben durch Vereinbarung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichtet. Das gemäß Vereinbarung gebildete Kuratorium für den gemeinsamen Prüfungsausschuss zur Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben, in dem jedes Bundesland vertreten ist, hat sich in den letzten Sitzungen des Kuratoriums 2008 für die Änderungen der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung einvernehmlich ausgesprochen und diese als notwendig erachtet.
Die Änderung der Verordnung dient in drei Teilbereichen
- - der Anpassung, Erweiterung und der Sicherstellung eines fachlich geeigneten Personenkreises für die Auswahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden. Dazu wird durch die Erweiterung des Personenkreises von Beamten auf diese vergleichbare Beschäftigte ein größeres Potential an sachkundigen Mitgliedern erschlossen.
- - der Verwaltungsvereinfachung, dem Bürokratieabbau und zur längerfristigen Bindung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Dazu wird die Berufung von drei auf fünf Jahre für Mitglieder des Prüfungsausschusses erhöht.
- - der Verbesserung der Rechtssicherheit. Dazu wird eine eindeutige Rundungsregel für Prüfungsleistungen festgelegt und die Frage einer Neuzulassung nach der zweiten nicht bestandenen Wiederholungsprüfung geregelt.
Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 248 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
keine
Sonstige Kosten
keine
Bürokratiekosten
Keine Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 a) aa) und bb) bbb):
Die Regelungen dienen der Erweiterung und der Sicherstellung eines fachlich geeigneten Personenkreises für die Auswahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden.
In fast allen Ländern werden zwischenzeitlich anstelle von qualifizierten Beamten gleichwertig Tarifbeschäftigte in den Stellenplänen der Fachbehörden der Technischen Aufsichtsbehörden für Straßenbahn- und O-Busunternehmen und in den Obersten Verkehrsbehörden der Länder eingesetzt. In diesen Fachkreisen gibt es kaum noch "Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes". Auch im juristischen Bereich werden zunehmend Tarifbeschäftigte beschäftigt.
Zu Nummer 1 a) bb) aaa):
Mit der neuen Bundeslaufbahnverordnung wurde die Laufbahnbezeichnung geändert.
Zu Nummer 1 a) cc):
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, dem Bürokratieabbau sowie zur längerfristigen Bindung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
Zu Nummer 1 b):
Siehe Begründung zu Nummer 1 a) aa) und bb) bbb).
Zu Nummer 2 a):
Siehe Begründung zu Nummer 1 a) aa) und bb) bbb).
Zu Nummer 2 b):
Siehe Begründung zu Nummer 1 a) bb) aaa) und 1 a) aa) und bb) bbb).
Zu Nummer 3:
Die Änderung dient der Klarstellung und der Verbesserung der Rechtssicherheit in der Frage einer Neuzulassung nach der zweiten nicht bestandenen Wiederholungsprüfung.
Zu Nummer 4:
Die Regelung dient der Verbesserung der Rechtssicherheit.
Die Berufsausübung kann nach Art. 12 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Dieser Rechtssatzvorbehalt gilt auch für die berufsregelnde Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter. Die Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung enthält bisher keine Regelung, in welcher Weise die gemittelte Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, soweit sich eine Zwischennote ergibt, zu runden ist. Bisher wurde hierfür auf Anlage 7 der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen zurückgegriffen. Diese stellt jedoch lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormcharakter dar. Mit der nunmehr eingeführten arithmetischen Rundung wird ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz festgeschrieben, wie er auch in anderen Prüfungsordnungen (z.B. § 19 Abs. 3 Fahrlehrer-Prüfungsordnung) vorgesehen ist.
Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 991:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden kein Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |