Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV)

A. Problem und Ziel

Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen (sog. Konsultationsvereinbarungen; § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Allerdings können solche Vereinbarungen nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 90/08 und I R 111/08 ) Bindungswirkung nur für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte und die betroffenen Steuerpflichtigen entfalten, solange sie nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung im Sinn des Artikels 80 des Grundgesetzes in innerstaatlich verbindliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die Konsultationsvereinbarungen zu, die nach Artikel 12 Absatz 3 des deutschschweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 594, 595) zwischen den zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden geschlossen worden sind, sowie auf die Konsultationsvereinbarungen, die nach Artikel 26 Absatz 3 des deutschschweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 750, 751), des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl. 1990 II S. 766, 767), des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 1886, 1888) und des Protokolls vom 12. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 67, 68) zwischen den zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden geschlossen worden sind. Ziel der Verordnung ist es, die umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweiz sicherzustellen.

B. Lösung

Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des durch Artikel 9 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2010 geschaffenen § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung ermächtigt wird, werden einige der bislang mit der Schweiz geschlossenen Konsultationsvereinbarungen in verbindliches nationales Recht umgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV)

Vom ...

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Abkommen

§ 2 Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Schenkungen

§ 3 Schenkungen von Geschäftsbetrieben

Abschnitt 3
Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)

§ 4 Ansässigkeit

§ 5 Ansässigkeitsbescheinigung

§ 6 Arbeitsort

§ 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse

§ 8 Nichtrückkehrtage

§ 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze

§ 10 Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage

§ 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum

§ 12 Ansässigkeitsstaat Deutschland

§ 13 Grundsätze der Steuerberechnung

§ 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent

§ 15 Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer

§ 16 Nachweis der Bruttovergütungen

§ 17 Verschiedene Sonderfälle

§ 18 Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)

Abschnitt 4
Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte

§ 19 Besteuerung leitender Angestellter

§ 20 Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten

Abschnitt 5
Sonstige Anwendungsfälle

§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten

§ 22 Betriebliche Veräußerungsrenten

§ 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens

§ 24 Arbeitnehmer-Abfindungen

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 25 Anwendungsregelung

§ 26 Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Die hierzu von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen werden als Konsultationsvereinbarungen bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 - I R 90/08 und I R 111/08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes beruhen und auf diese Weise in verbindliches innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die nach Artikel 12 Absatz 3 des deutschschweizerischen Abkommens vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 594, 595) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern, sowie auf die nach Artikel 26 Absatz 3 des deutschschweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 750, 751), des (Änderungs-)Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl. 1990 II S. 766, 767), des (Änderungs-)Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 1886, 1888) und des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 67, 68) zwischen den zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu. Die Verordnung soll die innerstaatliche Bindungswirkung der durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweiz für die deutschen rechtsanwendenden Organe und damit die widerspruchsfreie Anwendung des Abkommens durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sicherstellen. Sie beruht auf dem durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

Bürokratiekosten

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Bürokratiebe-/-entlastung für Fallzahl Periodizität Herkunft in %
Bürger
in min
je Fall (einschl.
Periodizität)
Bürger (sonst.
Kosten in
EUR)
je Fall
(einschl.
Periodizität)
Unternehmen
in Tsd. EUR
(insgesamt)
Verwaltung
in Tsd. EUR
(insgesamt)
A B C
1 § 5 Absatz 3 Satz 3 Grenzgängerbesteuerung: Arbeitnehmer muss bei Arbeitgeberwechsel neue Ansässigkeitsbescheinigung beantragen 7 . 4.800 1,00 100 0 0
2 § 10 Absatz 1 Satz 1 Grenzgängerbesteuerung: Deutscher Arbeitgeber muss schweizerischen Grenzgänger Nichtrückkehrtage am Ende des Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bescheinigen 72 0 4.800 1,00 100 0
3 § 10 Absatz 2 Satz 2 Grenzgängerbesteuerung: Deutscher Arbeitgeber hat dem Grenzgänger bei Absehbarkeit der Überschreitung von 60 Nichtrückkehrtagen diese formlos und zum Jahresende eine detaillierte Aufstellung der Nichtrückkehrtage auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen 2 960 1,00 100 0 0
4 § 14 Absatz 1 Satz 2 Grenzgängerbesteuerung: Deutscher Arbeitgeber hat zur Vermeidung von Benachteiligungen für Grenzgänger ggü. anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Vergleichsberechnung durchzuführen 10 0 960 1,00 100 0
5 § 16 Absatz 2 Grenzgängerbesteuerung: Deutscher Arbeitgeber hat schweizerischem Grenzgänger bei Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens am Ende des Kalenderjahres auf Antrag des Grenzgängers eine besondere Lohnbescheinigung zu erteilen 3 960 1,00 100 0 0
6 § 21 Absatz 2 Satz 2 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten; in Deutschland ansässiger Unterhaltsverpflichter muss zur steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen mit einer Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde nachweisen, dass Empfänger der Zahlungen in der Schweiz mit diesen Zahlungen der ordentlichen Besteuerung unterliegt 17
.
2.000 1,00 100 0 0

Summe ohne Einmalkosten in Tsd. EUR

87

0

Summe Einmalkosten in Tsd. EUR

0

0

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, das sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines):

Zu § 1 (Abkommen):

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

Zu § 3 (Schenkungen von Geschäftsbetrieben):

Zu Abschnitt 3 (Grenzgängerbesteuerung):

Zu § 4 bis § 18:

Die §§ 4 bis 18 setzen eine Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens bei Grenzgängerbesteuerung (BMF-Schreiben vom 19. September 1994, BStBl 1994 I S. 683) in der geänderten Fassung (BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997, BStBl 1997 I S. 723) um. Es wurden nur diejenigen Regelungen umgesetzt, die nicht bereits den Wortlaut des Abkommens wiederholen oder nicht lediglich erläuternden Charakter haben.

Das abweichende Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 13 der Rechtsverordnung beruht auf Artikel 3 des Zustimmungsgesetzes zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1993 (BGBl. 1993 II S. 1886).

Die Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer und dem Nachweis der Bruttovergütung ergibt sich aus Artikel 3 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1993.

Beispiel zu § 4

Eine Person hat den Familienwohnsitz in Hamburg, daneben besitzt sie einen weiteren Wohnsitz in Deutschland in der Nähe der Grenze, von dem sie regelmäßig zu ihrem Arbeitsort in der Schweiz pendelt. Lediglich an den Wochenenden kehrt sie an den Familienwohnsitz zurück.

Die Grenzgängereigenschaft ist gegeben.

Beispiel zu § 5

Absatz 2 Eine in Deutschland wohnende Person arbeitet in Frankreich für einen schweizerischen Arbeitgeber. Die Zahlung des Arbeitslohns erfolgt durch den Arbeitgeber.

Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht zu erteilen.

Beispiel zu § 6

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer ist nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, seine Arbeit an drei Wochen pro Monat in der Schweiz und eine Woche pro Monat in Deutschland/in einem Drittstaat auszuüben.

Sein Arbeitsort ist in der Schweiz. Liegt eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des § 7 vor, sind die Arbeitstage außerhalb der Schweiz als Geschäftsreisen im Rahmen der Nichtrückkehrtage zu würdigen.

Beispiele zu § 7

Beispiel 1:

Eine Arbeitnehmerin, die einmal pro Woche (auf Grund eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse) im anderen Vertragsstaat ihrer Arbeit nachgeht, ist Grenzgängerin.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer, der im Monat nur an drei Tagen seiner Arbeit im anderen Staat nachgeht, ist nicht Grenzgänger.

Beispiel zu § 8

Ein Grenzgänger unternimmt eine Geschäftsreise, die eine auswärtige Übernachtung im Tätigkeitsstaat oder Ansässigkeitsstaat bedingt.

Es liegt ein Tag der Nichtrückkehr vor.

Beispiel zu § 9 Absatz 1

B, wohnhaft in Deutschland, arbeitet bis zum 30.04.01 in der Schweiz. Im Februar/März wird er für seine Firma für sechs Wochen in der Innerschweiz tätig, wobei er jeweils am Montag anreist und am Samstag zurückfährt. In dieser Zeit (6 × 5 Tage) kehrt er aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurück.

Zum 01. 11. 01 beginnt er wieder in der Schweiz zu arbeiten. In der Zeit vom 01.11. - 31.12.01 kehrt er wegen einer Dienstreise im Tätigkeitsstaat (Anreise Montag/Rückreise Freitag) aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurück.

Lösung:

Bei seinem ersten Arbeitsverhältnis, das vier volle Monate dauerte, liegen 30 beruflich bedingte Übernachtungen (= 30 Tage der Nichtrückkehr) vor. Eine regelmäßige Rückkehr wird jedoch nur bei bis zu 20 Tagen Nichtrückkehr (4 Monate × 5 Tage) unterstellt. B ist also bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Grenzgänger anzusehen. Im zweiten Arbeitsverhältnis (Dauer zwei Monate) liegen lediglich vier beruflich bedingte Übernachtungen (= vier Tage der Nichtrückkehr) vor. In diesem Arbeitsverhältnis unterschreitet er die Grenze von zehn Tagen (2 Monate × 5 Tage) und ist deshalb als Grenzgänger anzusehen.

Beispiel zu § 9 Absatz 2

Eine Person, wohnhaft in Deutschland, arbeitet ganzjährig zwei Tage pro Woche in der Schweiz. An 23 Tagen kehrt sie aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurück.

Unschädlich sind bei a), ( )25060 2 52 25 xx bei b) ( )30060 2 52 21 xx Nichtrückkehrtage.

Die Person ist daher bei

Beispiel zu § 13

Der Arbeitslohn eines schweizerischen Grenzgängers setzt sich für den Lohnzahlungszeitraum Januar 1994 wie folgt zusammen:

Die Lohnsteuer für den Monat Januar berechnet sich mit 4,5 Prozent von 4578. Steuerfreier Arbeitslohn bleibt außer Ansatz.

Beispiel zu § 14

Eine in Basel wohnhafte Halbtagskraft ist in Lörrach beschäftigt. Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1000 zuzüglich einer monatlichen Zukunftssicherungsleistung von 100, für die die Voraussetzungen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach den Regeln der Direktversicherung erfüllt sind. Der Firma liegt sowohl eine Ansässigkeitsbescheinigung als auch eine besondere Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nach § 39d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, aus der sich für die Arbeitnehmerin die Steuerklasse I sowie ein monatlicher Freibetrag für persönliche Abzüge in Höhe von 100 ergibt.

Lösung:

Der Arbeitgeber hat folgende Vergleichsberechnung durchzuführen:

Zu Abschnitt 4 (Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte):

Zu § 19 bis § 20:

Zu § 20:

Beispiel zu § 20

Ist zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland für seinen schweizerischen Arbeitgeber 70 Tage in der Schweiz (Grenzgängereigenschaft fehlt), 120 Tage in Großbritannien und 30 Tage in Saudi-Arabien tätig, dann sind seine Einkünfte für die Tätigkeit in Großbritannien und in Saudi-Arabien in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern.

Zu Abschnitt 5 (Sonstige Anwendungsfälle):

Zu § 21 (Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten):

Zu § 22 (Betriebliche Veräußerungsrenten):

§ 22 setzt eine Konsultationsvereinbarung zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei betrieblichen Veräußerungsrenten (BMF-Schreiben vom 4. Oktober 1999, BStBl 1999 I S. 845) um.

Veräußerungsgewinn im Sinn des § 22 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rentenbarwert und dem Kapitalkonto.

Zu § 23 (Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens):

Zu § 24 (Arbeitnehmer-Abfindungen):

Zu Abschnitt 6 (Schlussbestimmungen):

Zu § 25 (Anwendungsregelung):

§ 25 bestimmt, dass die Verordnung auf alle ab dem 1. Januar 2010 verwirklichten Besteuerungssachverhalte anzuwenden ist. Er macht damit von der durch Artikel 16 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten Ermächtigungsgrundlage des Artikels 97 § 1 Absatz 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Gebrauch.

Durch die Vorschrift wird die Wirkung und Anwendung der Konsultationsvereinbarungen als solche in der von der Rechtsprechung anerkannten Art und Weise vor diesem Zeitpunkt nicht berührt.

Zu § 26 (Inkrafttreten):

§ 26 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1499:
Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin