A. Zielsetzung
Der Verordnungsentwurf dient im Wesentlichen dazu, die Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68) umzusetzen. Die Richtlinie wurde im Zusammenhang mit der am 20. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("CLP-Verordnung" - CLP für Classification, Labelling, Packaging) erlassen.
B. Lösung
Die unter A genannte Richtlinie wird umgesetzt, indem die betroffenen nationalen Regelungen geändert werden. Dies sind die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV), die Altfahrzeug-Verordnung und die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Für die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen entstehen durch diesen Verordnungsentwurf keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
Keiner
2.2 Länder und Kommunen
Keiner
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Anpassung an die Richtlinie 2008/112/EG keine zusätzlichen Kosten.
Nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) dürfen Fahrzeugreparaturlackierer die Spritzpistolen und übrigen Arbeitsgeräte nur noch in geschlossenen oder mindestens halbgeschlossenen Systemen reinigen. Da diese Systeme noch nicht bei jedem Fahrzeugreparaturlackierer im Einsatz sind, können einmalige Investitionskosten entstehen. Deren Größe beläuft sich auf etwa 3 500 Euro. Durch die Verwendung geschlossener bzw. halbgeschlossener Systeme können in größeren Betrieben verbrauchte Lösemittelreiniger zurückgehalten werden, was sich kostenmindernd auswirken kann. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. November 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 11. November 2010 der Verordnung zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081
Vom
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
- - des § 7 Absatz 1 sowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- - des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 23 Nummer 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, in den Fällen des § 23 Nummer 4 und des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, und - des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
- 1. Stoffe oder Gemische, die
- a) eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,
- b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
- 2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.
Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."
- 1. Stoffe oder Gemische, die
- b) In Satz 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" vor dem Wort "nach" durch das Wort "Gemischen" und vor dem Wort "ersetzt" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
3. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
- b) In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" und das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
- c) In Nummer 30 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
- 1. Stoffe oder Gemische, die
- a) eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,
- b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
- 2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.
Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."
- 1. Stoffe oder Gemische, die
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:
- 1. einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder
- 2. in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter. Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissionsgrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2.1.2 Spalte "Bemerkungen" Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
- b) Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3 eingefügt:
"5.1.3 Ergänzende Anforderungen
Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden."
- c) In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
4. Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Fußnote 1 werden nach der Angabe "< 250" ein Komma und die Wörter "soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.
- b) In der Fußnote 2 werden nach der Angabe "< 420" ein Komma und die Wörter "soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.
5. In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer 11 und 12 sowie Nummer 1.2 Ziffer O7 und O8 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. "gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
- a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,
- b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,
- c) Gefahrenklasse 4.1,
- d) Gefahrenklasse 5.1;".
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden."
Artikel 4
Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" und die Wörter "in der Zubereitung" durch die Wörter "in einem Gemisch" ersetzt.
- b) In Nummer 10 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
- c) In Nummer 13 werden die Wörter "der gebrauchsfertigen Zubereitung" durch die Wörter "dem gebrauchsfertigen Gemisch" und die Wörter "in einer Zubereitung" durch die Wörter "in einem Gemisch" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird das Wort "Zubereitungen" durch "Gemische" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung der Verordnung
Der Verordnungsentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68). Die Richtlinie wurde im Zusammenhang mit der am 20. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("CLP-Verordnung" - CLP für Classification, Labelling, Packaging) erlassen, die das nach langjährigen Verhandlungen aufgrund von Beschlüssen des Weltgipfels 1992 in Rio auf UN-Ebene abgestimmte neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem GHS (= Globally Harmonised System) in europäisches Recht überführt. Die Europäische Union leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung eines weltweit harmonisierten Systems der Chemikalienkennzeichnung für das Inverkehrbringen und den Transport gefährlicher Stoffe und Gemische. Im Vergleich zum bisherigen europäischen Recht werden durch die CLP-Verordnung insbesondere neue Einstufungsvorschriften eingeführt, die Einzelheiten des Begriffs der chemikalienrechtlichen Gefährlichkeit und der zugrunde liegenden Gefährlichkeitsmerkmale ändern und nicht nur terminologischer, sondern teilweise auch materieller Natur sind. Statt der bisherigen Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nun in Gefahrenklassen, die durch neue Gefahrenkategorien innerhalb der Klassen weiter abgestuft werden.
Durch die Richtlinie 2008/112/EG wurden sechs europäische Richtlinien geändert und überwiegend Begriffe an die CLP-Verordnung angepasst, ohne jedoch materielle Änderungen herbeizuführen (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie). So wird zum einen der Begriff "gefährlich" nicht materiell geändert, sondern der alte Gefährlichkeitsbegriff 1:1 in der Richtlinie übernommen und nunmehr inhaltsgleich mit den neuen Gefahrenklassen und -kategorien des GHS-Systems, die den alten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, definiert. Ferner erfolgt durch die Richtlinie eine Umstellung des Begriffs "Zubereitung" auf den Begriff "Gemisch", die jedoch ebenfalls mit keinerlei inhaltlicher Veränderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verbunden, sondern rein terminologischer Natur ist (s. Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Diese Verordnung setzt Artikel 3, 4 und 6 der Richtlinie 2008/112/EG durch Änderungen der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV), der Altfahrzeug-Verordnung und der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung um. In den übrigen durch die Richtlinie betroffenen Bereichen erfolgt die Umsetzung im Rahmen sonstiger Rechtsetzungsvorhaben zu den jeweiligen Vorschriften.
Darüber hinaus erfolgt eine Änderung in der 31. BImSchV hinsichtlich der Anforderungen beim vereinfachten Nachweis und eine Ergänzung zur Reduzierung der Lösemittelemissionen bei der Reinigung von Werkzeugen bei der Fahrzeugreparaturlackierung.
II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Andere Möglichkeiten bestehen nicht, da zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen.
III. Gesetzesfolgen
- 1. Finanzielle Auswirkungen
- a) Kosten der öffentlichen Haushalte
- aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen entstehen durch diesen Verordnungsentwurf keine zusätzlichen Kosten.
- bb) Vollzugsaufwand
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 sowie der Änderung der 31. BImSchV hinsichtlich der Anforderungen beim vereinfachten Nachweis und der Ergänzung zur VOC-Reduzierung bei der Reinigung von Arbeitsgeräten bei der Fahrzeugreparaturlackierung wird kein zusätzlicher Vollzugsaufwand generiert.
- aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- b) Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Anpassung an die Richtlinie 2008/112/EG keine zusätzlichen Kosten.
Nach Inkrafttreten der Änderung der 31. BImSchV dürfen Fahrzeugreparaturlackierer Werkzeuge wie Spritzpistolen oder Mischgefäße in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen nur noch in halb oder ganz geschlossenen Reinigungsgeräten reinigen. Diese Geräte sind noch nicht bei jedem Fahrzeuglackierer im Einsatz. Die einmaligen Investitionskosten belaufen sich je nach Arbeitsdurchsatz und Größe des Systems auf etwa 3 500 EUR. In größeren Anlagen können mit den geschlossenen Systemen verbrauchte Lösemittelreiniger zurückgehalten werden, was sich kostenmindernd auswirken kann. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- c) Bürokratiekosten
Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
- a) Kosten der öffentlichen Haushalte
- 2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.
Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
- 3. Nachhaltige Entwicklung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die auf einem weltweiten Harmonisierungsprozess beruhenden Regelungen der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und ihre effiziente und transparente Umsetzung auf nationaler Ebene durch die vorliegende Verordnung stärken den Umwelt-, Verbraucher- und Arbeitsschutz und verbessern zugleich die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen)
Die Änderungen durch Artikel 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG.
Artikel 3 der Richtlinie 2008/112/EG ändert die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1), die national durch die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) und die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) umgesetzt ist. Die Änderungen in den jeweiligen Paragraphen beruhen auf den Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie 2008/112/EG und sind inhaltsgleich übernommen worden.
Die Änderungen umfassen die Umstellung des bisherigen Begriffs "Zubereitung" auf den Begriff "Gemisch". Mit der Änderung des Begriffs ist keinerlei inhaltliche Veränderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verbunden, vielmehr ist sie rein terminologischer Natur (s. A. I.).
Des Weiteren werden die genannten R-Sätze in der Richtlinie 1999/13/EG durch entsprechende Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ersetzt. Entsprechend der Richtlinie 2008/112/EG sind vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 die genannten Stoffe und Gemische mit den entsprechenden R-Sätzen und Gefahrenhinweisen relevant. Ab dem 1. Juni 2015 sind für die Stoffe und Gemische ausschließlich die Gefahrenhinweise anzuwenden. Materiellrechtliche Veränderungen sind damit nicht verbunden. Es erfolgt lediglich eine Umwandlung der Stoffeinstufung in das neue System anhand von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
Zu den Nummern 1 bis 3 und 5
Die Änderungen in den Nummern 1 bis 3 und 5 dienen wie Artikel 1 der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2008/112/EG, der die Richtlinie 1999/13/EG ändert (siehe zu Artikel 1).
Die Änderungen in den jeweiligen Paragraphen beruhen auf den Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie und sind inhaltsgleich übernommen worden. Zum einen wird die rein terminologische Umstellung des bisherigen Begriffs "Zubereitung" auf den Begriff "Gemisch" ohne inhaltliche Änderung herbeigeführt (s. A. I.). Des Weiteren werden die genannten R-Sätze in der Richtlinie 1999/13/EG durch entsprechende Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ersetzt. Entsprechend der Richtlinie 2008/112/EG unterliegen vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 die genannten Stoffe und Gemische mit den entsprechenden R-Sätzen und Gefahrenhinweisen dem Substitutionsgebot. Ab dem 1. Juni 2015 sind für die Stoffe und Gemische ausschließlich die Gefahrenhinweise relevant. Es erfolgt lediglich, mit einer Ausnahme, eine Umwandlung der Stoffeinstufung in das neue System anhand von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Ausnahme betrifft die Erweiterung des R-Satzes von R 40 auf R 40 oder R 68 beziehungsweise von H351 auf H351 oder H341. Auswirkungen für den in Frage kommenden Anwendungsbereich sind marginal und vernachlässigbar.
Zu den Nummern 3 und 4
Die Änderung des Anhangs IV C Nummer 4 umfasst die Anpassung der VOC-Werte in den Fußnoten 1 und 2 an den Stand der Technik, da die ab 1. Januar 2010 geltenden VOC-Werte von den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Beschichtungsstoffen für alle Anwendungsbereiche in der Fahrzeugreparaturlackierung noch nicht erreicht werden.
Ziel der Ergänzung der Anforderung 5.1.3 in Anhang III Nr. 5.1 ist es, den Einsatz in geschlossenen oder mindestens halbgeschlossenen Reinigungseinrichtungen im Bereich der Kfz-Reparaturlackierung verpflichtend zu fordern, um die VOC-Emissionen weitergehend zu mindern. Die Forderung wird auf Betriebsstätten und ortsfeste Einrichtungen beschränkt. Die Reinigung der in der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen eingesetzten Werkzeuge wie Spritzpistolen, Mischgefäße oder Messbecher in geschlossenen Anlagen stellt gemäß den einschlägigen Richtlinien (z.B. VDI - Richtlinie 3456) den Stand der Technik dar. Diese Reinigungseinrichtungen werden bereits von einer Reihe von Betrieben erfolgreich eingesetzt. Die Investitionskosten für eine neue Reinigungseinrichtung belaufen sich auf etwa 2 500 bis 3 500 Euro. In größeren Anlagen können mit den geschlossenen Systemen verbrauchte Lösemittelreiniger zurückgehalten werden, was sich kostenmindernd auswirken kann.
Zu Artikel 3 (Änderung der Altfahrzeug-Verordnung)
Zu Nummer 1
- Die Änderung in § 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/112/EG, der die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) ändert und national durch die Altfahrzeug-Verordnung umgesetzt ist. Die Änderungen in § 2 Absatz 1 Nummer 13 beruhen auf den Vorgaben des Artikels 4 der Richtlinie 2008/112/EG, der den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum erlaubt, sondern inhaltsgleich übernommen werden muss. Es sind damit keine materiellen Änderungen verbunden, sondern der Begriff "gefährlicher Stoff" wird nunmehr inhaltsgleich mit den neuen Gefahrenklassen und -kategorien des GHS-Systems, die den alten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, definiert (s. A. I.).
Zu Nummer 2
- Diese rein redaktionelle Änderung hinsichtlich des Musters für den Verwertungsnachweis ist durch die geänderte Rechtslage erforderlich. Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die geänderte Rechtslage, da die früheren Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr mit der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), neu geregelt wurden.
Zu Artikel 4 (Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung)
Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2008/112/EG und führt die erforderliche Begriffsumstellung von "Zubereitung" auf "Gemisch" ohne materielle Änderung herbei (s. A. I.). Ferner wird durch Nummer 2 Buchstabe a die durch Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon erforderliche terminologische Änderung von "Europäische Gemeinschaften" in "Europäische Union" vorgenommen und durch Buchstabe b der inoffizielle Titel "31. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes" durch den offiziellen Titel "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" ersetzt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1513:
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG (BMU)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).