Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Anlage
Änderung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Zu Artikel 2 - neu - (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 4 Abs. 4 Satz 2 DüV), Artikel 4 Abs. 2 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung) Artikel 3 - neu - (Neubekanntmachung)
Nach Artikel 1 sind folgende Artikel 2 und 3 einzufügen:
Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
- Die Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163), wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b werden in § 4 Abs. 4 Satz 2 die Wörter "nach vier Jahren" durch die Wörter "nach jeweils einem Jahr" ersetzt.
- 2. Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 2 tritt am ... [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung] in Kraft".
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der ab dem ... [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
Folgeänderungen:
- a) Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung"
- b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund:
- - des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 6, des § 34 Satz 1 Nr. 6 und des § 35 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 1a Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:"
- c) Der bisherige Artikel 2 wird der neue Artikel 5.
Begründung
:Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30) tritt nach Artikel 4 dieser Verordnung erst dann in Kraft, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1) (Nitratrichtlinie) die mit diesem Artikel vorgesehenen Regelungen zugelassen hat.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die genannte Entscheidung noch nicht erlassen, wird dies aber voraussichtlich in den kommenden Wochen tun, nachdem der Ausschuss nach Artikel 9 der Nitratrichtlinie am 13. November 2006 seine Stellungnahme abgegeben hat.
Auf Grund der genannten Stellungnahme des Ausschusses wird die voraussichtliche Entscheidung der Kommission eine Regelung enthalten, wonach die Ausnahmegenehmigungen zum Ausbringen von 230 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar und Jahr nicht, wie in der bisher verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung vorgesehen, alle vier Jahre, sondern jedes Jahr neu zu beantragen ist.
Es ist daher erforderlich, die Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung entsprechend anzupassen, um eine korrekte Umsetzung der erwarteten gemeinschaftsrechtlichen Ausnahmeregelung für Deutschland sicherzustellen.
Im Übrigen werden die zuständigen Behörden der Länder bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Düngeverordnung stets den Inhalt der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen und erforderlichenfalls durch geeignete Auflagen die gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung der Düngeverordnung sicherstellen müssen.