Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. November 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

Ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder bestimmte Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezieht, muss bei seinen Flächen Grundanforderungen zum Erhalt der organischen Substanz im Boden einhalten. Im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist festgelegt, dass die organische Substanz im Boden durch geeignete Praktiken erhalten werden muss und die Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Deutschland hat diese Forderung, die auch bereits in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthalten war, bisher im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) und in der dazugehörigen Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) aus dem Jahr 2004 umgesetzt.

Die bisher zugelassenen Alternativen zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur sind für die Beteiligten unübersichtlich und führen zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand. So erstrecken sich die erforderlichen Kontrollen bei den einzelnen Landwirten derzeit auf einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei, in besonderen Fällen bis zu fünf Jahren. Da die Länder um eine Vereinfachung der Regelung gebeten haben, weil Prüfgegenstand und Komplexität des Kontrollsystems außer Verhältnis stehen, und da auch die Europäische Kommission ein für alle Beteiligten überschaubareres System empfohlen hat, soll die Änderung den erheblichen administrativen Aufwand reduzieren.

Darüber hinaus bietet die neue Regelung den Landwirten mehr Flexibilität beim Wechsel zwischen verschiedenen Nachweismethoden: Während bisher eine Humusbilanz immer für mindestens drei Jahre erstellt werden muss, kann nach der neuen Regelung bei Einhaltung der Grenzwerte in einem Jahr bereits im Folgejahr auf eine andere Nachweisart (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis) umgestellt werden. Der Landwirt hat damit auch mehr Freiheit in seinen Anbauentscheidungen.

Rechtsgrundlage für die Änderungsverordnung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DirektZahlVerpflG.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Bundesländer werden durch die Umstellung der Regelung hinsichtlich des von ihnen zu erbringenden Kontrollaufwandes deutlich entlastet.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Für die Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen werden durch die geplanten Auflagen in der Regel keine neuen Kosten entstehen. Ob im Einzelfall zusätzliche Kosten für Landwirte entstehen, hängt insofern von den jeweiligen landwirtschaftlichen Gegebenheiten ab, als die Landwirte weiterhin die Wahl zwischen verschiedenen Nachweisoptionen haben, von denen nur manche mit Dokumentationspflichten (z.B. Erstellung einer Humusbilanz) oder zusätzlichen Kosten (z.B. Bodenhumusuntersuchung) verbunden sind, andere hingegen nicht (dreigliedriges Anbauverhältnis, Verzicht auf Anbau von Humuszehrern, Fruchtfolge bei Flächenwechsel). Ein Betriebsinhaber, der bisher die (nun nicht mehr generell, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 mögliche) Option der überjährigen Fruchtfolge gewählt hat, kann nun unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und der jeweiligen Anbauplanung entscheiden, welche andere Option für ihn am günstigsten ist.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt. Ob im Einzelfall überhaupt Bürokratiekosten anfallen, hängt nach wie vor davon ab, welche Option der betreffende Landwirt gewählt hat, um die Einhaltung seiner Verpflichungen nachzuweisen. Wer die Option der Humusbilanz wählt, wird durch die neue Regelung insofern entlastet, als er in Zukunft nicht mehr zwingend für drei Jahre an diese Entscheidung gebunden ist, sondern schon nach einem Jahr auf eine andere Option umstellen kann, in der ihn keine Dokumentationspflicht trifft (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis oder Verzicht auf den Anbau Humus zehrender Kulturen). Darüber hinaus kann die Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die Humusbilanz auf vier Jahre verkürzt werden, da durch den Wegfall der Möglichkeit, einen Verstoß durch Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme und anschließende Einhaltung der Grenzwerte zu heilen, der maximal mögliche Kontrollzeitraum verkürzt wird.

B. Besonderer Teil

Zu § 3 Absätze 1 und 2

Zur Sicherstellung des Erhalts der organischen Substanz im Boden hat der Landwirt folgende Alternativen:

Zu § 3 Absatz 3

Absatz 3 trägt einer Sonderkonstellation der Betriebsführung Rechnung, bei der ein Landwirt jedes Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, hierfür jedoch im Wechsel mit anderen Betrieben jedes Mal andere Flächen nutzt, um auf diese Weise in Bezug auf die jeweilige Fläche eine überjährige Fruchtfolge sicherzustellen. In solchen - insbesondere bei spezialisierten Kartoffelanbaubetrieben relevanten - Konstellationen gilt die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 als erfüllt, wenn der Landwirt nachweist, dass auf der jeweils aktuell bewirtschafteten Fläche nun und in den beiden vorhergehenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut wurden.

Zu § 3 Absatz 4

Keine Änderung gegenüber der derzeit geltenden Regelung.

Zu Anlage 4

Bei den Kulturen Körnermais, Ölpflanzen (Raps und Sonnenblumen), die ausschließlich zur Körnergewinnung angebaut werden, verbleiben die Erntenebenprodukte (Stroh) bei der Ernte auf dem Feld. Bei Mais, bei dem nur die Körner (Körnermais) oder die Körner plus die Spindel (CornCobMix) oder der gesamte Kolben einschließlich der Lieschblätter durch eine Erntemaschine geerntet werden, verbleibt die gesamte Restpflanze auf dem Acker. Dadurch wird erhebliche organische Masse dem Boden wieder zugeführt. Bei Eiweißpflanzen kommt neben der hohen Wurzelmassebildung hinzu, dass die anfallenden Erntenebenprodukte keiner Verwertung außerhalb der Anbaufläche zugeführt werden und somit ebenfalls als Häckselgut auf dem Acker verbleiben.

Dies führt dazu, dass bei einer Humusbilanzierung bei diesen Kulturen ein positiver Bilanzwert entsteht. Daher werden diese Kulturen in einer neuen Anlage 4 als Kulturen aufgeführt, bei denen es zu keiner negativen Veränderung des Humusvorrates kommt.

Ackerfutterflächen, die mit Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras oder mit Gemischen aus diesen Kulturen angebaut werden, ergeben selbst bei intensiver Nutzung des Aufwuchses eine positive Humusbilanz. Gleiches gilt für das Verfahren Grünbrache, bei dem auf Ackerflächen vorstehende Pflanzen oder Gemische mit anderen Pflanzen angebaut werden. Dieses Verfahren wird insbesondere im ökologischen Landbau praktiziert.

Sofern Flächenstilllegung mit Selbstbegrünung oder mit aktiver Begrünung durchgeführt wird und der Aufwuchs gehäckselt wird und auf der Fläche verbleibt, kommt es zu einer erheblichen Humuszufuhr. Selbst bei einmaliger Abfuhr des Erntegutes von der Fläche verbleibt eine positive Humusbilanz.

Daher wird auch mehrjähriges Ackerfutter und Flächenstilllegung (Acker) in die Anlage 4 aufgenommen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1074:
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben hat Auswirkungen auf eine bestehende Informationspflicht der Wirtschaft. Landwirten stehen zur Sicherstellung des Erhalts der organischen Substanz im Boden verschiedene Optionen zur Verfügung. So kann er u.a. eine jährliche Humusbilanz erstellen. Sofern ein Landwirt sich für diese Option entschieden hat, war er bisher an diese Entscheidung für drei Jahre gebunden. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben kann er bereits nach einem Jahr auf eine andere Option umstellen (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis oder Verzicht auf den Anbau Humus zehrender Kulturen).

Insofern wird der Landwirt durch die neue Regelung entlastet. Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter