A. Problem und Ziel
- Ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss bei seinen Flächen verschiedene Grundanforderungen unter anderem zum Erosionsschutz einhalten. In Anhang IV der VO 1782/2003 ist festgelegt, dass die Bodenerosion durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Die Konkretisierung der Anforderungen zum Erosionsschutz erfolgte in Deutschland im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) und in der dazugehörigen DirektZahlVerpflV aus dem Jahr 2004.
- Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz schreibt vor, dass der Schutz des Bodens vor Erosion ab 1. Januar 2009 durch Maßnahmen zu gewährleisten ist die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung ergebenden Anforderung auszurichten haben.
- Die jetzige Regelung der DirektZahlVerpflV ist nach Auffassung der EU-Kommission unzureichend.
B. Lösung
- Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Die Bundesländer weisen die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind aus und geben dies den Betriebsinhabern bekannt. Für die einzelnen Gefährdungsklassen werden verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben, die im Rahmen von Cross-Compliance-Kontrollen überwacht werden müssen. Die bestehenden Ausnahmeregelungen von den Erosionsverpflichtungen werden erweitert für bestimmte gärtnerische Kulturen, wo die Notwendigkeit eines besonders feinkrümeligen Saatbettes bei der Aussaat besteht.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen durch die Bundesländer berechnet und ausgewiesen werden. Der Arbeitsaufwand wird dafür aufgrund der unterschiedlichen Datenlage sehr unterschiedlich sein.
- 2. Vollzugsaufwand
Die neuen Anforderungen müssen neben den bereits stattfinden Cross-Compliance-Kontrollen zusätzlich geprüft werden. Im Einzelfall können sich die Kontrollen zeitlich ausweiten. Dies führt aber nicht zu einem erheblichen Mehraufwand. Es wird kein zusätzliches Personal dafür notwendig sein.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen werden durch die geplanten Auflagen auf erosionsgefährdeten Standorten in der Regel keine neuen Kosten entstehen.
- Ob im Einzelfall zusätzliche Kosten für Landwirte entstehen, hängt von den jeweiligen landwirtschaftlichen Gegebenheiten ab.
F. Bürokratiekosten
- Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 2, in Verbindung mit Abs. 2 sowie auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Erosionsvermeidung
- (1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs.1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen.
Der Einteilung nach Satz 1 sind
- 1. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 1 und
- 2. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 2 zugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören zu bezeichnen.
- (2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
- (3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besonderen Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.
- (4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.
- (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
- (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
- 1. Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmigen, soweit die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird
- 2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.
- (7) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. in bestimmten Gebieten
- a) witterungsbedingten Besonderheiten,
- b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder
- c) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Rechnung zu tragen oder
- 2. eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten.
- 1. in bestimmten Gebieten
- (1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs.1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen.
- 2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
- 3. Vor der Anlage werden folgende Anlagen 1 und 2 eingefügt:
Anlage 1: (zu § 2 Abs. 1, Nr. 1)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WasserWassererosionsgefährdungsklasse Wassererosionsgefährdungsklasse Bezeichnung K * S1) K * S * R2) K * S * R * L3) 1 2 3 4 5 CCWasser1 Erosionsgefährdung 0,3 - < 0,55 15 - < 27,5 30 - < 55 CCWasser2 hohe Erosionsgefährdung ≥ 0,55 ≥ 27,5 ≥ 55 - 1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005). Die DIN Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
- 2) Der optional zu verwendende Regenerosivitätsfaktor R mit R = 50 bezieht sich auf eine jährliche Niederschlagsmenge von 670 mm. Bei einer abweichenden Niederschlagsmenge ist der Faktor gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1, Anlage C anzupassen.
- 3) Der optional zu verwendende Hanglängenfaktor L mit L = 2 bezieht sich auf eine mittlere Hanglänge von 100 m. Bei einer abweichenden Hanglänge ist der Faktor gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 anzupassen.
Anlage 2: (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WindDie Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.
Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Winderosionsgefährdungsklasse Winderosionsgefährdungsklasse Bezeichnung Stufe nach DIN 19706 1) 1 2 3 CCWind Erosionsgefährdung Enat5 - 1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Mai 2004). Die DIN Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin."
- 4. Die bisherige Anlage wird die neue Anlage 3.
Artikel 2
Inkrafttreten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss verschiedene Grundanforderungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und damit auch zum Erosionsschutz einhalten. Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen. Im Anhang IV der Verordnung wird bzgl. der Bodenerosion festgelegt dass der Bodenschutz durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist.
Dazu sind für folgende drei Bereiche Standards festzulegen:
- - Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung,
- - an die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung,
- - keine Beseitigung von Terrassen.
Die Konkretisierung der Anforderungen zum Erosionsschutz erfolgte in Deutschland im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) und in der dazugehörigen DirektZahlVerpflV aus dem Jahr 2004.
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz schreibt vor, dass der Schutz des Bodens vor Erosion ab 1. Januar 2009 durch Maßnahmen zu gewährleisten ist, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung ergebenden Anforderung auszurichten haben. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung und Konkretisierung der Anforderungen zum Erosionsschutz ergibt sich auch aus Forderungen der EU-Kommission, nach deren Auffassung die jetzigen Regelungen hinsichtlich eines vorsorgenden Erosionsschutzes unzureichend sind.
Die Rechtsgrundlage für die Änderungsverordnung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Bundesländer müssen einmalig die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Ihrer Erosionsgefährdung flächendeckend einstufen und ausweisen. Aufgrund der unterschiedlichen Datenlage in den Bundesländern ist der jeweilige Arbeitsaufwand dafür sehr unterschiedlich.
Die neuen Anforderungen sind durch die Bundesländer im Rahmen der bereits regelmäßig stattfindenden Cross Compliance Kontrollen zusätzlich zu prüfen. Durch die neuen Anforderungen können die Kontrollen im Einzelfall gegenüber der jetzigen Regelung in geringem Maße zeitlich ausgedehnt werden. Dies wird aber je nach Auswahl der zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Betriebe sehr unterschiedlich sein und wird nicht zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Zusätzliches Personal wird dafür nicht erforderlich sein.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Für die Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen werden durch die geplanten Auflagen auf erosionsgefährdeten Standorten in der Regel keine neuen Kosten entstehen. Ob im Einzelfall zusätzliche Kosten für Landwirte entstehen, hängt von den jeweiligen landwirtschaftlichen Gegebenheiten ab.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
B. Besonderer Teil
Zu § 2 Absatz 1
Aufgrund der Vorgabe des DirektZahlVerpflG müssen die Bundesländer die landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß den Anlagen 1 und 2 des Entwurfes der DirektZahlVerpflV ausweisen und dem Betriebsinhaber in geeigneter Weise bekannt geben.
Die einmalige Ausweisung der landwirtschaftlichen Flächen erhöht die Rechtssicherheit für die Verwaltung und die Betriebsinhaber. Die verbindliche Zuordnung einer Fläche zu einem Erosionsgefährdungsgrad vereinfacht zudem die Kontrolle. Da die notwendigen Maßnahmen auf dieser Einteilung basieren, hat der Betriebsinhaber Planungssicherheit. Er kann daher perspektivisch und sicher seine zukünftige Anbaustrategie, Fruchtfolge und Bodenbewirtschaftung, planen. Außerdem werden auf Grünland und auf Ackerflächen, die als nicht erosionsgefährdet eingestuft werden, keine Maßnahmen notwendig sein.
Den Betriebsinhabern muss die Einteilung ihrer Flächen rechtzeitig durch die zuständigen Stellen in den Ländern bekannt gegeben werden. Nach dem DirektZahlVerpflG müssen die Flächen bis zum 30. Juni 2010 eingeteilt sein. Ab diesem Zeitpunkt sind entsprechend die Maßnahmen der Verordnung einzuhalten. Die Zuordnung der Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen ist eine generellabstrakte Regelung, die nur durch eine Rechtsverordnung der Länder erfolgen kann.
Zu § 2 Absatz 2
Die Auflagen in diesem Absatz gelten nur für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1, d.h. es liegt dort eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung vor.
In den Wintermonaten besteht die größte Gefahr durch Wassererosion Schäden zu erleiden, da zu diesem Zeitpunkt der Boden bei Niederschlag oftmals nicht ausreichend mit einer Vegetationsdecke bedeckt ist. Ziel der vorgeschriebenen Maßnahmen ist es, ein Mindestmaß an Erosionsschutz durch eine Bodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann durch Erntereste oder durch eine ausgesäte Winterung bzw. Zwischenfrucht der Fall sein. Erfolgt keine Aussaat im Herbst, muss das Ziel sein, die Erntereste über Winter zu erhalten. Die Ackerfläche darf deshalb in diesem Fall nach Ernte der Vorfrucht bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.
Nach dem 15. Februar bestehen keine weiteren Auflagen für die weitere Bewirtschaftung.
Hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit, eine Ackerfläche quer zum Hang zu bewirtschaften, muss er die genannten Auflagen über Winter nicht einhalten. Eine Bewirtschaftung quer zum Hang, dies schließt neben der Bodenbearbeitung auch die Aussaat, Pflanzenschutz, Düngung und weitere Maßnahmen mit ein, kann bei ordnungsgemäßer Durchführung eine wirksame Maßnahme zum Erosionsschutz darstellen.
Ist die Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen, da die geförderten Maßnahmen bereits über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumweltmaßnahmen, wie Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren, die einen entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen können.
Zu § 2 Absatz 3
Die Auflagen in diesem Absatz gelten für die Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 2, d.h. es liegt dort eine sehr hohe Erosionsgefährdung vor.
Die Auflagen bauen auf denen der ersten Stufe auf. Auch hier gilt grundsätzlich, dass die Flächen insbesondere über die Wintermonate geschützt werden müssen. Vom 1. Dezember bis zum 15. Februar besteht daher wiederum ein Pflugverbot. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Es soll damit eine längere Brachezeit verhindert werden. Ziel ist es, möglichst ein dauerhaft bedecktes Ackerland durch Bewuchs oder über Erntereste zu erreichen. Für die besonders erosionsgefährdeten Reihenkulturen, wie Zuckerrüben und Mais, wird der Pflugeinsatz nach dem 1. Dezember bis vor deren Aussaat verboten. Soll allerdings im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht noch eine Zwischenfrucht angebaut werden, kann vor der Aussaat dieser Kultur gepflügt werden. Ebenso ist nach der Ernte der Reihenkultur der Pflugeinsatz möglich.
Bei diesen im späteren Frühjahr ausgesäten Kulturen kommt es erst nach einer längeren Wachstumsphase im Frühsommer zu einem Reihenschluss und damit wird eine vollständige Bodenbedeckung erst sehr spät in der Vegetationsperiode erreicht. Bei einem Pflugeinsatz im Herbst und ohne Aussaat einer Zwischenfrucht, wäre der Boden über einen sehr langen Zeitraum und damit über die Wintermonate ungeschützt. Daher sind bei Reihenkulturen Techniken der nicht wendenden Bodenbearbeitung bei der Saatbettbereitung anzuwenden. Dabei sind verschiedene Verfahren denkbar, u.a. Mulch- oder Direktsaatverfahren. Es aber auch möglich eine Zwischenfrucht über Winter anzubauen.
Auch für die in diesem Absatz formulierten Anforderungen gilt, bei Einbeziehung der Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen. Die geförderten Agrarumweltmaßnahmen zum Erosionsschutz gehen über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus.
Zu § 2 Absatz 4
Bei Winderosion wird nur eine Erosionsgefährdungsklasse ausgewiesen. Dies erscheint aufgrund der Bedeutung der Gefahr von möglichen Schäden durch Winderosion für die Verhältnisse in Deutschland ausreichend. Die Winderosion tritt am stärksten im Frühjahr von März bis Ende Mai auf. Zu diesem Zeitpunkt sollte also ein bedeckter Boden mit Bewuchs vorliegen.
Daher dürfen die Ackerflächen bis zum 1. März gepflügt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Eine Saatbettbreitung mit einem vorherigen Pflugeinsatz ist damit z.B. bei Sommergetreide gut möglich. Bei Reihenkulturen, da diese wiederum aufgrund des späten Reihenschlusses besonders anfällig für Winderosionsereignisse sind, besteht ein ganzjähriges Pflugverbot mit Ausnahmen. Werden gezielt Maßnahmen zum Schutz vor Winderosion ergriffen, sind die Flächen vom Pflugverbot ausgenommen. Werden im Herbst, bis spätestens 30. November Grünstreifen in einem Abstand max. 100 m eingesät und mit einer Breite von mind. 2,5 m quer zur Hauptwindrichtung ausgesät entsteht dadurch ein effektiver Schutz vor Winderosion. Das Pflugverbot für die Reihenkulturen wird dann aufgehoben. Bei Kartoffeln, wo die Kartoffeldämme bereits einen zusätzlichen Erosionsschutz bieten, ist der Pflugeinsatz zulässig, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.
Zu § 2 Absatz 5
Keine Änderung gegenüber der derzeit geltenden Regelung.
Zu § 2 Absatz 6
Ergänzt wurde die Möglichkeit der Genehmigung von Ausnahmen von den Anforderungen zum Erosionsschutz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen. Dies sind in der Regel Feinsämereien, die ein besonders feinkrümeliges Saatbett benötigen. Ferner kann Stallmist zur Gefügestabilisierung bei Winderosion eingesetzt werden. Dabei sind allerdings die Anforderungen aus dem Düngemittelrecht zu berücksichtigen. Die weiteren Regelungen in diesem Absatz haben sich nicht geändert.
Zu § 2 Absatz 7 Nr. 1
Ergänzt wurde gegenüber der bestehenden Regelung, dass die Landesregierung in bestimmten Gebieten durch Rechtsverordnung abweichende Anforderungen zum Erosionsschutz hinsichtlich besonderer Anforderungen bestimmter Kulturen festlegen können. Dies könnten bspw. bestimmte Gemüsekulturen sein, die einen besonderen Anspruch an die Saatbettbereitung haben. Die abweichenden Anforderungen müssen allerdings fachlich gerechtfertigt werden. Nr. 2
Neu aufgenommen wurde, dass seitens der Landesregierungen abweichende Anforderungen festgelegt werden können, um eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu gewährleisten. Die Regel wurde eingeführt, um angepasst an regionale Besonderheiten, den örtlichen Gegebenheiten bei der Kontrolle Rechnung zu tragen.
Zu § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2
Folgeänderung.
Zu Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1, Nr. 1)
Aufgrund der Vorgabe des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird die Anlage 1 zur Bestimmung der potentiellen Gefährdung durch Wasser eingeführt. Potentiell bedeutet, dass die Flächen aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage eingestuft werden. Weitere Einflussfaktoren, wie die aktuelle Bewirtschaftung finden bei der Einteilung keine Berücksichtigung.
Für die Wassererosion werden zwei Gefährdungsklassen festgelegt. Für die Flächen mit mittlerer bis hoher Erosionsgefährdung die Stufe CCWasser1, für sehr hoch erosionsgefährdete Flächen die Stufe CCWasser2. Die Klassengrenzen und das System der Berechnung erfolgte in Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung der Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG). Die Berechnung muss zumindest über die Faktoren Bodenart (F-Faktor) und Hangneigung (S-Faktor) erfolgen. Optional kann der Niederschlag in einem Gebiet durch den Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) und die Hanglänge eines Schlages mit dem Hanglängenfaktor (L-Faktor) Berücksichtigung finden.
Zu Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1, Nr. 1)
Aufgrund der Vorgabe des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird die Anlage 2 zur Bestimmung der potenziellen Gefährdung durch Wind eingeführt. Für die Winderosion wird die Erosionsgefährdungsstufe CCWind eingeführt. Die Bestimmung erfolgt auf Grundlage der DIN19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind). In die Stufe CCWind gelangen die nach DIN sehr hoch erosionsgefährdeten Flächen, dies sind die Flächen in der Stufe Enat5. Die Bestimmung der Winderosion erfolgt durch die Erodierbarkeit des Bodens und dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit. Die Berechnung ergibt die standortabhängige Erosionsgefährdung eines vegetationsfreien trockenen Bodens.
Zusätzlich können die Schutzwirkung von Windhindernissen in Form von Hecken und anderen Landschaftselementen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |