Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(2. GGVSEÄndV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV)*)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Einsetzen Datum der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen ....November 2004 (BGBl. I S. Einsetzen Fundstelle), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;".

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L 293 S. 14).

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

wird die Angabe "Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. § 10 wird wie folgt geändert:

"23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2

8. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu§ 7)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt

1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.

Tabelle 1

KlasseUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005PATRONEN für Waffen, mit Sprengladung
0006PATRONEN für Waffen, mit Sprengladung
0029Sprengkapseln, nicht elektrisch
0033Bomben, mit Sprengladung
0034Bomben, mit Sprengladung
0037Bomben, BLITZLICHT
0038Bomben, BLITZLICHT
0042ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043Zerleger, mit Explosivstoff
0048Sprengkörper
0049PATRONEN , BLITZLICHT
0056Wasserbomben
0059HOHLLADUNGEN , ohne Zündmittel
0060FÜLLSPRENGKÖRPER
0073DETONATOREN für MUNITION
0099LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE mit Explosivstoff, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124PERFORATIONSHOHLLADUNGDSTRÄGER, GELADEN , für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136Minen, mit Sprengladung
0137Minen, mit Sprengladung
0167Geschosse, mit Sprengladung
0168Geschosse, mit Sprengladung
0180RAKETEN , mit Sprengladung
0181RAKETEN , mit Sprengladung
0192Knallkapseln, Eisenbahn
0196Signalkörper, Rauch
0221Gefechtsköpfe, TORPEDO, mit Sprengladung
0271Treibsätze
0279TREIBLADUNGEN für geschütze
0280RAKETENMOTOREN
0284GRANATEN , Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286Gefechtsköpfe, RAKETE, mit Sprengladung
0288Schneidladung, BIEGSAM, gestreckt
0290Sprengschnur, mit Metallmantel
0292GRANATEN , Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296Falllote, mit Explosivstoff
0326PATRONEN für Waffen, MANÖVER
0329TORPEDOS, mlt Sprengladung
0330TORPEDOS, mit Sprengladung
0333Feuerwerkskörper
0354GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G.
0369Gefechtsköpfe, RAKETE, mlt Sprengladung
0374Falllote, mit Explosivstoff
0397RAKETEN , FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399Bomben, die entzündbare FLÜSSIGKEIT enthalten, mit Sprengladung
0408ZÜNDER, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen
10442Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel
0449TORPEDOS, mit FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451TORPEDOS, mit Sprengladung
0457Sprengladungen, Kunststoffgebunden
0461Bestandteile, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G.
0463GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G.
0464GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G.
0465GEGENSTÄNDE mit Explosivstoff, N.A.G.
Stoffe:
0004Ammoniumpikrat, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform
0072CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076Dinitrophenol, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078Dinitroresorcinol, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079HEXANITRODIPHENYLAMIN (Dipikrylamin), (Hexyl)
0081*)Sprengstoff, TYP A0118
0118 Hexolit (Hexotol), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147Nitroharnstoff
0150PENTAERYTHRITTETRANITRAT (Pentaerythritoltetranitrat) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder desensibilisiert mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160Treibladungspulver
0207Tetranitroanilin
0208TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213TRINITROANISOL
0214TRINITROBENZEN , trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216TRINITRO-m-CRESOL
0217TRINITRONAPHTHALEN
0218TRINITROPHENETOL
0219TRINITRORESORCINOL (Styphninsäure), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0282NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G.
03855-NITROBENZOTRIAZOL
0386TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387TRINITROFLUORENON
0388TRINITROTOLUEN (TNT) IN Mischung mit TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN Mischung mit Hexanitrostilben
0389TRINITROTOLUEN (TNT) IN Mischung mit TRINITROBENZEN und Hexanitrostilben
0392Hexanitrostilben
0394TRINITRORESORCINOL (Styphninsäure), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer AlkohoI/Wasser-Mischung
0401Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411PENTAERYTHRITTETRANITRAT (Pentaerythritoltetranitrat) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0474EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G.
0475EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G.
0476EXPLOSIVE Stoffe, N.A.G.
0483CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert
0484CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), desensibilisiert
4.1
3364TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
1055 ISOBUTEN
3367 TRINITROBENZEN , angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I

2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die ln der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, Gemisch
1027 Cyclopropan
1077 Propen
1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 Propan
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS Kältemittel R 143a)

Bemerkungen:

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 Ammoniak, wasserfrei
1010 BUTAdieNE, stabilisiert oder BUTAdieNE und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/I nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS Kältemittel R 152a)
1032 dimethylamin, wasserfrei
1033 Dimethylether
1035 Ethan
1036 Ethylamin
1037 Ethylchlorid
1038 Ethylen, tiefgekühlt, FLÜSSIG
1040 Ethylenoxid
1040 Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 Fluor, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, wasserfrei
1050 CHLORWASSERSTOFF, wasserfrei
1053 Schwefelwasserstoff
1060 METHYLACETYLEN und Propadien, Gemisch, stabilisiert (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 methylamin, wasserfrei
1062 Methylbromid mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 Methylchlorid (GAS ALS Kältemittel R 40)
1064 Methylmercaptan
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (Stickstoffdioxid)
1076 PHOSGEN
1079 Schwefeldioxid
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN , stabilisiert
1083 TRIMETHYLAMIN, wasserfrei
1085 VINYLBROMID, stabilisiert
1086 VINYLCHLORID, stabilisiert
1087 VINYLMETHYLETHER, stabilisiert
1581 CHLORPIKRIN und Methylbromid, Gemisch mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN und Methylchlorid, Gemisch
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, stabilisiert
1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS Kältemittel R 1132a)
1961 Ethan, tiefgekühlt, FLÜSSIG
1962 Ethylen
1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, FLÜSSIG
1972 Methan, tiefgekühlt, FLÜSSIG oder Erdgas, tiefgekühlt, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS Kältemittel R 142b)
3138 Ethylen, ACETYLEN und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, entzündbar, N.A.G.
3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, tiefgekühlt, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. 1

Bemerkungen:


1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.

3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe 1 gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.

Tabelle 3

KlasseUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
31093 Acrylnitril, stabilisiert
1099 Allylbromid
1100 Allylchlorid
1131 Kohlenstoffdisulfid
1921 Propylenimin, stabilisiert
3079 Methacrylnitril, stabilisiert
4.2
1366 Diethylzink
1370 Diemethylzink
2005 Diphenylmagnesium
2445 Lithiumalkyle, FLÜSSIG
3051 Aluminiumalkyle
3052 Aluminiumalkylhalogenide, FLÜSSIG
3053 Magnesiumalkyle
3076 Aluminiumalkylhydride
3394 PYROPHORER metallorganischer FLÜSSIGER Stoff, mit Wasser REAGIEREND
4.3
1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN Ethylether
3399MIT Wasser REAGIERENDER metallorganischer FLÜSSIGER Stoff, entzündbar
5.1
1510 Tetranitromethan
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 Wasserstoffperoxid, WÄSSERIGE LÖSUNG, stabilisiert, mit mehr als 60 %, aber
2015 Wasserstoffperoxid,WÄSSERIGE LÖSUNG, stabilisiert, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
1994 Eisenpentacarbonyl
6.11092 Acrolein, stabilisiert
1098 Allylalkohol
1135 Ethylenchlorhydrin
1182 Ethylchlorformiat
1185 Ethylenimin, stabilisiert
1238 Methylchlorformiat
1259 Nickeltetracarbonyl
1541 AcetonCYANHYDRIN, stabilisiert
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 Arsenverbindung, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 Arsentrichlorid
CHLORPIKRIN1580
1595 Dimethylsulfat
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG für Motorkraftstoff
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 Phenylcarbylaminchlorid
1694 BROMBENZYLCYANIDE , FLÜSSIG
1722 Allylchlorformiat
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
2334 Allylamin
2337 Phenylmercaptan
2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch
2558 Epibromhydrin
2606 Methylorthosilicat
2810 GIFTIGER organischer FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten paradibenzodioxine und -furane)
3017 Organophosphorpestizid, FLÜSSIG, GIFTIG, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23°C oder darüber
3018 Organophosphorpestizid, FLÜSSIG, GIFTIG
81052 Fluorwasserstoff, wasserfrei
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 Fluorsulfonsäure
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor - wasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE

4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe 1 oder 11 fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Absatz 2 und 3.

Tabelle 4

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 Acetal
1089 Acetaldehyd
1090 Aceton
1091 AcetonÖLE
1105 Pentanole
1107 Amylchloride
11108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 Amylmercaptan
1113 Amylnitrite
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
11127 CHLORBUTANE
1128n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133Klebstoffe, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133Klebstoffe, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1133Klebstoffe, mit entzündbarem flüssigem Stoff. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136Steinkohlenteerdestillate, entzündbar
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 Cyclohexan
1146Cyclopentan
1148DIAcetonALKOHOL, technisch
11501,2-DICHLORETHYLEN
1155dieTHYLETHER (Ethylether)
1156Diethylketon
1159Diisopropylether
1161Dimethylcarbonat
1164Dimethylsulfid
1165Dioxan
1166Dioxolan
1167Divinylether, stabilisiert
1169Extrakte, aromatisch, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169Extrakte, aromatisch, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, LÖSUNG (Ethylalkohol, LÖSUNG)
1173Ethylacetat
1175Ethylbenzen
1176Triethylborat
11782-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179Ethylbutylether
1190Ethylformiat
1193ETHYLMETHYLKETON (Methylethylketon)
1195Ethylpropionat
1197Extrakte, Geschmackstoffe, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197Extrakte, Geschmackstoffe, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1197Extrakte, Geschmackstoffe, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201FUSELÖL
1203BENZIN oder Ottokraftstoff
1206Heptane
1208Hexane
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe (einschließlich Druckfarbverdünnung und
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe (einschließlich Druckfarbverdünnung und lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe (einschließlich Druckfarbverdünnung und
1213ISOBUTYLACETAT
1216Isooctene
1218Isopren, stabilisiert
1219Isopropanol (Isopropylalkohol)
1220Isopropylacetat
1222Isopropylnitrat
1224KETONE, FLÜSSIG N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224KETONE, FLÜSSIG N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231Methylacetat
1234Methylal
1237Methylbutyrat
1243Methylformiat
1245Methylisobutylketon
1246Methylisopropenylketon, stabilisiert
1247Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert
1248 Methylpropionat
1249Methylpropylketon
1261Nitromethan
1262OCTANE
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265Pentane, flüssig
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 Erdöldestillate, N.A.G. oder Erdölprodukte, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 Erdöldestillate, N.A.G. oder Erdölprodukte, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268 Erdöldestillate, N.A.G. oder Erdölprodukte, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 Propionaldehyd
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 Propylenoxid
1281 Propylformiate
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SchieferÖl
1293 TINKTUREN , medizinische
1294 TOLUEN
1300 Terpentinölersatz
1301 VINYLACETAT, stabilisiert
1302 VINYLETHYLETHER, stabilisiert
1303 VINYLIDENCHLORID, stabilisiert
1304 VINYLISOBU TYLETHER, stabilisiert
1306 Holzschutzmittel, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1306 Holzschutzmittel, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENdieRT IN einem entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENdieRT IN einem entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENdieRT IN einem entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648 AcetonITRIL
1862 Ethylcrotonat
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 Ethylacrylat, stabilisiert
11919 Methylacrylat, stabilisiert
1987 Alkohole, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987 Alkohole, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 1989 Aldehyde, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) Aldehyde, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989 Aldehyde, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 Dichlorpropene
2050Diisobutylen, Isomere VERBINDUNGEN
2056 Tetrahydrofuran
2057Tripropylen
2058VALERALDEHYD
2059Nitrocellulose, LÖSUNG, entzündbar, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059Nitrocellulose, LÖSUNG, entzündbar, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
2059Nitrocellulose, LÖSUNG, entzündbar, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241Cycloheptan
2242Cyclohepten
2246Cyclopenten
2251BICYCLO-2,2,1-HEPTA-2,5-dieN, stabilisiert (NORBORNAN-2,5-dieN, stabilisiert)
22521,2-DIMETHOXYETHAN
2256Cyclohexen
2263Dimethylcyclohexane
2277Ethylmethacrylat, stabilisiert
2278n-HEPTEN
2287Isoheptene
2288Isohexene
2296Methylcyclohexan
2298Methylcyclopentan
23012-METHYLFURAN
2309OCTAdieNE
2338Benzotrifluorid
23392-BROMBUTAN
23402-BROMETHYLETHYLETHER
2342BROMMETHYLPROPANE
23432-BROMPENTAN
2344BROMPROPANE
23453-BROMPROPIN
2346BUTANDION
2347BUTYLMERCAPTAN
2350BUTYLMETHYLETHER
2351BUTYLNITRITE
2352BUTYLVINYLETHER, stabilisiert
23562-CHLORPROPAN
2358Cyclooctatetraen
23621,1-DICHLORETHAN
2363Ethylmercaptan
2367alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370HEX-1-EN
2371Isopentene
23721 ,2-D I-(DIM Ethylam I NO)-Ethan
2373Diethoxymethan
23743,3-dieTHOXYPROPEN
2375Diethylsulfid
23762,3-DI-HYDROPYRAN
23771,1-DIMETHOXYETHAN
2380Dimethyldiethoxysilan
2381Dimethyldisulfid
2384DI-n-PROPYLETHER
2385 Ethylisobutyrat
2387Fluorbenzen
2388Fluortoluene
2389Furan
23902-IODBUTAN
2391IODMETHYLPROPANE
2393ISOBUTYLFORMIAT
23973-METHYLBUTAN-2-ON
2398METHYL-tert-BUTYLETHER
2400Methylisovalerat
2402Propanthiole
2403Isopropenylacetat
2406Isopropylisobutyrat
2409Isopropylpropionat
24101,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDI N
2412Tetrahydrothiophen
2414THIOPHEN
2416TRIMETHYLBORAT
2436THIOESSIGSÄURE
24562-CHLORPROPEN
24572,3-DIMETHYLBUTAN
2458Hexadiene
24592-METHYLBUT-1-EN
24602-METHYLBUT-2-EN
2461Methylpentadiene
2536Methyltetrahydrofuran
2554Methylallylchlorid
25613-METHYLBUT-1-EN
2612Methylpropylether
2615Ethylpropylether
2616TRIISOPROPYLBORAT
2707Dimethyldioxane
2749Tetramethylsilan
2838VINYLBUTYRAT, stabilisiert
30221,2-BUTYLENOXID, stabilisiert
3065ALKOHOLISCHE Getränke mit mehr als 70 Vol.% Alkohol
3269Polyesterharzmehrkomponentensysteme
3271ETHER, N.A.G.
3272Ester, N.A.G.
3295Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3295Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336Mercaptane, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. oder Mercaptane, Mischung, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G.
3336Mercaptane, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. oder Mercaptane, Mischung, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336Mercaptane, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. oder Mercaptane, Mischung, FLÜSSIG, entzündbar, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)"

9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Januar 2005
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Begründung

I. Allgemeines

Mit der 17. ADR-Änderungsverordnung und der 12. RID-Änderungsverordnung werden die völkerrechtlich zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden neuen Vorschriften des ADR/RID für grenzüberschreitende Beförderungen in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Vorschriften erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften.

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist an die Änderungen im ADR/RID anzupassen.

Außerdem ist die Richtlinie 2004/89/EG vom 13. September 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in nationales Recht umzusetzen.

Die zum 1. Januar 2005 im ADR und RID in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Zu § 1 Abs. 3:

Die Fundstellen sind der 17. ADR- und 12. RID-Änderungsverordnung anzupassen.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

In Nummer 4 erfolgt mit der Einfügung der Wörter "verpackten - eine Klarstellung in Anlehnung an die GGVBinSch. In Satz 2 der Begriffsbestimmung des Verladers handelt es sich jedoch um den unmittelbaren Besitzer z.B. von Versandstücken, Tanks, Containern mit Versandstücken oder mit loser Schüttung oder auch Tankcontainern.

Zu Artikel 1 Nummer 3:

Zu § 5 Abs. 1 und 2:

Der Verweis auf die jeweilige Richtlinie in Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird um die jeweils letzte Änderung ergänzt.

Zu Artikel 1 Nummer 4:

Zu § 6 Abs. 1:

Die Zuständigkeit für technisches Regelwerk nach dem ADR/RID geht auf die BAM über. Damit entfällt die bisherige Nummer 2.

Zu § 6 Abs. 2:

Die Zuständigkeit der BAM wird erweitert in Nummer 2 um die Zuordnung nach der Sondervorschrift 237, die Genehmigung zur Beförderung der neuen Sondervorschrift 311 und die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2, erweitert in Nummer 3 um die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2, aufgehoben in Nummer 4 nach der Sondervorschrift 636 (a), da diese im ADR/RID entfällt, erweitert in Nummer 8 um die Assimilierungsverfahren von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von bereits bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen nach Absatz 4.1.1.19.3 und die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1, erweitert in Nummer 12 um die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4, erweitert in Nummer 24 um das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2 erweitert in der neuen Nummer 25 um das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von UN-Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.5.7. Wegen der neuen allgemeinen Vorschriften in Absatz 6,2.5.7.2 ist eine Konkretisierung der Zuständigkeit erforderlich, erweitert in der neuen Nummer 26 um das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und erweitert in der neuen Nummer 27 um die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.

Zu § 6 Abs. 3:

Die Zuständigkeit des BfS wird erweitert auf die Entgegennahme der Benachrichtigungen nach Absatz 5.1.5.2.4; damit entfällt der Hinweis 6.5 in der RSE.

Zu § 6 Abs. 4:

Die Zuständigkeit des WIWEB wird in Nummer 1 erweitert um die Zuordnung nach der Sondervorschrift 237, die Genehmigung zur Beförderung nach Sondervorschrift 309 und der neuen Sondervorschrift 311 und die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2.

Zu § 6 Abs. 5:

Durch die Ablösung des Gerätesicherheitsgesetzes durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz hat sich im Hinblick auf die Zuständigkeiten nichts geändert. Die Inhalte sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes lediglich anderen Paragraphen zugeordnet worden. Auch in der geltenden Fassung der GGVSE sind in § 6 Abs. 5 die zugelassenen Überwachungsstellen ermächtigt, die entsprechenden Prüfungen durchzuführen. Mit Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 in § 21 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes verlieren die amtlich anerkannten Sachverständigen automatisch die Prüfberechtigung in § 6 Abs. 5 der GGVSE.

Da der Regelungsinhalt der Sondervorschrift TE 1 in den Absatz 6.8.2.2.10 überführt ist, ist Nummer 4 entsprechend zu ändern.

Zu § 6 Abs. 7:

Da der Regelungsinhalt der Sondervorschrift TE 1 in den Absatz 6.8.2.2.10 überführt ist, ist Nummer 3 entsprechend zu ändern.

Zu § 6 Abs. 8:

Die Vorschriften des ADR/RID werden für die Klasse 6.2 zum Teil neu gefasst. Daraus "resultiert für das BfR die Streichung der Zuständigkeit nach Absatz 2.2.62.1.7. Die Festlegung neuer Zuständigkeiten hinsichtlich der Vorschriften für Biologische Produkte nach Absatz 2.2.62.1.3 und 2.2.62.1.9, für absichtlich infizierte lebende Tiere nach Absatz 2.2.62.1.8 und für die Zulassung der Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen in lebenden Tieren nach Unterabschnitt 2.2.62.2 ist nicht erforderlich, da ADR/RID auf Zuständigkeiten aus anderen Rechtsbereichen zurückgreifen.

Zu § 6 Abs. 9:

Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.

Demgemäß sind die Fundstellen und der Wortlaut hinsichtlich der Zuständigkeiten der Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr anzupassen.

Zu § 6 Abs. 10:

Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.

Demgemäß sind die Fundstellen und der Wortlaut hinsichtlich der Zuständigkeiten in Absatz 10 anzupassen.

Zu § 6 Abs. 11:

In der neuen Nummer 4 wird den Industrie- und Handelskammern die Zuständigkeit für das Führen von einem Verzeichnis über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach dem neuen Unterabschnitt 1.10.1.6 übertragen, ausgenommen für die Bundeswehr und die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte. Mit diesem Verzeichnis soll eine zentrale Übersicht über alle Schulungsbescheinigungen, die von den einzelnen Industrie- und Handelskammern ausgestellt wurden, geschaffen und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Zu § 6 Abs. 12:

Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.

Demgemäß ist die Fundstelle in Absatz 12 anzupassen.

Zu § 6 Abs. 14:

Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.

Demgemäß ist die Fundstelle in Absatz 14 Nr. 2 anzupassen. In der neuen Nummer 5 wird die Zuständigkeit für das Führen von einem Verzeichnis über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach dem neuen Unterabschnitt 1.10.1.6 aufgenommen.

Zu § 6 Abs. 15:

Mit der neuen Nummer la wird die Zuständigkeit des EBA um die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes erweitert.

Hinsichtlich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und für den Bereich der Straße liegt die Zuständigkeit bei den Überwachungsbehörden der Länder.

Mit der geänderten Nummer 5 wird die Zuständigkeit des EBA an die überarbeiteten Vorschriften über Beförderungseinschränkungen hinsichtlich der Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.5 RID und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID konkretisiert.

Zu Artikel 1 Nummer 5:

Zu § 7 Abs. 1:

Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.

Demgemäß ist die Fundstelle in Nummer 2 anzupassen.

Zu Artikel 1 Nummer 6:

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. la Buchstabe a und b, Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe h:

Hinsichtlich der Anforderungen an begaste Einheiten hat der Absender die Pflicht die erforderlichen Informationen an den Beförderer oder bei Importen an den Verlader (begaste Einheiten mit Versandstücken oder begaste Einheiten mit loser Schüttung) weiter zu geben. Der Beförderer hat im Straßenverkehr für die erforderlichen Eintragungen im Beförderungspapier und das Anbringen der Warnzeichen zu sorgen und im Schienenverkehr zu prüfen ob diese Angaben im Beförderungspapier enthalten und die Warnzeichen angebracht sind. Sofern die begasten Einheiten importiert worden sind, ist auch der Verlader darauf angewiesen, dass der Absender ihn über die Begasung informiert und mit den Angaben für das Beförderungspapier versorgt. In diesen Fällen sollten sich die Warnzeichen bereits an den Einheiten befinden, jedoch soll der Verlader auch dafür sorgen, dass die Warnzeichen auch wirklich angebracht sind.

Zu § 9 Abs. 1:

In Nummer 1 Buchstabe a wird der Hinweis auf die Vorschriften nach Abschnitt 5.5.2 gestrichen, weil in Buchstabe i eine ausreichende Regelung vorhanden ist.

In Buchstabe i werden Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften ergänzt, entfällt nach dem ADR/RID 2005 der Eintrag nach 5.4.1.1.8 und ein neuer Eintrag nach 5.4.1.1.17 wird für Schüttgut-Container aufgenommen. In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird die Genehmigung nach der Sondervorschrift 250 b) ergänzt.

Mit dem neuen Buchstaben I wird der Absender verpflichtet, dafür zu sorgen, dass an begasten Einheiten das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist, wenngleich nach der Gefahrstoffverordnung der Begaser eine gleich lautende Kennzeichnungspflicht hat.

Zu § 9 Abs. 2:

In Nummer 1 Buchstabe b erfolgt eine redaktionelle Korrektur (6.8.3.5.10).

Nummer 1 Buchstabe f wird dahingehend geändert, dass sich der Beförderer zu vergewissern hat , dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist. Vor Beginn und während der Beförderung ist zu prüfen, ob die begasten Einheiten mit dem Warnzeichen versehen sind.

Diese Aufgabe kann nur der übernehmen, der die begaste Einheit zur Beförderung übergibt (Verlader in Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe h) oder diese durchführt (Beförderer).

Das Einfügen einer neuen Nummer la ist erforderlich, da die dort genannte Pflicht nicht durch repräsentative Stichproben erfüllt werden kann. Auch bei einer Neufassung der GGVSE bleibt diese Nummerierung erhalten, da Nummer 2 für den Straßenverkehr belegt ist und diese Systematik erhalten bleiben soll.

Mit der neuen Nummer la wird für den Beförderer nach dem ADR/RID 2005 die Pflicht aufgenommen, den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nach 1.7.6.1. a) (i) zu informieren.

In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird für die Beförderung in loser Schüttung die neue Regelung der Sondervorschrift 650 d) ergänzt.

In Nummer 3 wird mit dem neuen Buchstaben f nach dem RID 2005 für den Beförderer die Pflicht aufgenommen, sein Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach 1.3.2.2 RID zu unterweisen. Eine gleich lautende Pflicht wird für den Betreiber der Infrastruktur aufgenommen. Nach dem neuen Buchstaben g hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt.

Zu § 9 Abs. 3:

In der neuen Nummer 1 a wird auch für den Empfänger nach dem ADR/RID 2005 die Pflicht aufgenommen, den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nach 1.7.6.1 a) (ii) zu informieren.

Zu § 9 Abs. 5:

In Nummer 1 Buchstabe a, c aa), d aa) und bb) werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In Buchstabe b aa) werden für die Verwendung von Druckgefäßen und Verpackungen die Sondervorschriften 16, 190 Satz 1, 250 a), 310, neu 311, 647, neu 650 a) und b), in Buchstabe b bb) wird für die Verwendung von Umverpackungen die Sondervorschrift neu 650 b) sowie in Buchstabe d cc) werden für die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken die Sondervorschriften 162, 172 a), 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR einbezogen.

Zu § 9 Abs. 6:

In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem ADR/RID 2005 die ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihren Schmelzpunkt befördert werden (4.2.1.18), einbezogen und werden die Sondervorschriften TP 9 und TU 39 Satz 1 ergänzt. In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc ist die Fundstelle an die neuen Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 anzupassen. In Buchstabe f werden Zitate ergänzt. In Buchstabe 1 sind die Kesselwagen zu streichen, da die Ladegutanschrift bereits in § 9 Abs. 6 Nr. 3a) und Abs. 18 Nr. 2 geregelt ist. Mit dem neuen Buchstaben p erhält der Befüller die Pflicht, nach dem ADR/RID 2005 dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 entsprechen.

Mit dem neuen Buchstaben q erhält der Befüller die Pflicht, für die Einhaltung der Sondervorschriften für die Befüllung nach TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 zu sorgen. Mit dem neuen Buchstaben r über die Beförderung in loser Schüttung zu sorgen. Demgemäß wird in Nummer 2 Buchstabe d für den Straßenverkehr aufgehoben. erhält der Befüller die Pflicht, sowohl im Straßen - als auch im Schienenverkehr für die Beachtung der Vorschriften

Zu § 9 Abs. 7:

Die neuen Vorschriften für Schüttgut-Container nach dem ADR/RID 2005 werden in die Regelungen des Absatzes 7 einbezogen. In die Regelung der Nummer 2 Buchstabe a wird die Sondervorschrift TP 34 eingefügt.

Nach dem neuen Buchstaben e in Nummer 2 hat der Betreiber eines Schüttgut-Containers dafür zu sorgen, dass dieser auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach 6.11.3.1, 6.11.3.2, 6.11.3.4, 6.11.4 und 6.11.3.3.2 entspricht. Nach der neuen Nummer 6 hat der Betreiber eines ortsbeweglichen Tanks auch dafür zu sorgen, dass an diesem die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden."

Zu § 9 Abs. 9:

Absatz 9 ist wegen der neuen Nummer 2 neu zu gliedern. In der neuen Nummer 1 Buchstabe b wird die Kennzeichnung nachfüllbarer (6.2.5.8) und nicht nachfüllbarer (6.2.5.9) UN-Druckgefäße nach dem ADR/RID 2005 einbezogen. Nach der neuen Nummer 2 hat der Hersteller dem Verpacker nach der neuen Verpackungsanweisung P 650 Absatz 10 die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke zu liefern. Nach der neuen Nummer 3 muss der Hersteller die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 in Kenntnis setzen.

Zu § 9 Abs. 11:

Die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR umfassen auch den Atemschutz, sodass auf dessen separate Aufzählung verzichtet werden kann.

Zu § 9 Abs. 12:

Die Vorschriften des Teils 9 ADR 2005 sind vollständig überarbeitet und zum Teil neu strukturiert worden.

Demgemäß sind die Fundstellen in Absatz 12 anzupassen.

Nummer 6 ist zu streichen, da die Sondervorschrift V7 durch die Sondervorschrift CV36 ersetzt wird und eine entsprechende neue Pflicht in Absatz 16 Nr. 4 aufgenommen wird.

Zu § 9 Abs. 15:

In Nummer 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung und wird ergänzt, dass nicht befördert werden darf, wenn ein Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU2 Satz 1 und TU4 Satz 1 überdeckt ist.

Zu § 9 Abs. 16:

Die Pflichten werden erweitert in der neuen Nummer 4 um das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und das Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und in der neuen Nummer 5 um die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ um das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36.

Zu § 9 Abs. 18:

In Nummer 2 erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Nach der neuen Nummer 4 hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen.

Zu § 9 Abs. 19:

Mit der neuen Nummer 4 wird nach dem RID 2005 für den Eisenbahninfrastrukturunternehmer die Pflicht aufgenommen sein Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach 1.3.2.2 RID zu unterweisen. Eine gleich lautende Pflicht wird für den Beförderer aufgenommen.

Zu § 9 neuer Abs. 20:

Ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks müssen wie im gefülltem Zustand verschlossen und dicht sein.

Wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.

Zu § 9 neuer Abs. 22:

Die nach dem ADR/RID 2005 neu eingeführten Pflichten hinsichtlich der Vorschriften bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination (1.7.6.1 Buchstabe b) werden für den Beförderer, Absender und Empfänger in einem neuen Absatz 22 zusammengefasst.

Zu § 9 neuer Abs. 23:

Die nach dem ADR/RID 2005 neu eingeführten Vorschriften hinsichtlich der Sicherung (1.10), insbesondere bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential, werden für die jeweils Betroffenen (1.10.3.2.1) in einem neuen Absatz 23 zusammengefasst.

Zu Artikel 1 Nummer 7:

Zu § 10:

Neue Ordnungswidrigkeitentatbestände werden aufgenommen zu § 9:

Absatz 1 Nr. 1 neuer Buchstabe I,
Absatz 2 neue Nr. la, Nr. 3 neuer Buchstabe f und g,
Absatz 3 neue Nr. la,
Absatz 6 Nr. 1 neue Buchstaben p bis r,
Absatz 7 neue Nummer 6,
Absatz 9 neue Nummer 2 und 3,
Absatz 18 neue Nr. 4,
Absatz 19 neue Nr. 4, neuer Absatz 22.

Zu Artikel 1 Nummer 8:

zu Anlage 1:

Die offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände der Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), geändert durch die 1. GGVSEÄndV vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485) ist an die 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) anzupassen. Betroffen sind folgenden UN- Nummern:

Tabelle 1: 0286, 0288, 0408, zu 0081 Fußnote, 0216, 0219 und 0357;
Tabelle 2.1: 1965 und 2035;
Tabelle 2.2: 1030, 1040, 1060, 1062, 1063, 1581, 1959, 1962 und 2517;
Tabelle 3: Klasse 5.1: 2015, Klasse 6.1: 1556, 1613 und 3017, Klasse 8: 1790;
Tabelle 4: 1133, 1136, 1170, 1197, 1210, 1224, 1266, 1266, 1268, 1274, 1286, 1287, 1306, 1308, 1863, 1866, 1987, 1989, 1993, 1999, 2059, 2277, 3295 und 3336 und Streichung der UN 2394.
Außerdem ist die Schreibweise der offiziellen Benennung der Stoffe und Gegenstände auch an die 17. ADR -Änderungsverordnung anzupassen. Betroffen sind folgenden UN- Nummern:
Tabelle 2.2: 1010 und Tabelle 3: Klasse 4.2: 2445. Die UN-Nummern 2003, 3049, 3050 und 3203 werden gestrichen und durch die UN-Nummer 3394 ersetzt; Klasse 4.3: die UN-Nummer 3207 wird gestrichen und durch die UN-Nummer 3399 ersetzt.. Klasse 6.1: die UN-Nummern 1694 und 2811 werden gestrichen, da es sich um feste Stoffe handelt und die Tabelle 3 nur für flüssige Stoffe gilt.

Zu Artikel 1 Nummer 9: zu Anlage 2: zu Nr. 1.3:

Buchstabe a:

Die Erhöhung der Mengengrenze für die Freistellungsregelung in Satz 1 von 1 kg auf 3 kg Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit orientiert sich an der maximalen Aufbewahrungsmenge nach dem Sprengstoffgesetz im privaten Bereich.

Die Erhöhung der Mengengrenze in Satz 2 von 5 kg auf 20 kg Bruttogewicht für Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 beruht auf einer Empfehlung der Sicherheitsbehörde, nachdem zuvor eine Erhöhung von 50 kg für die Unterklassen 1.1 bis 1.4 vorgesehen werden sollte.

Die Fundstelle des RID wurde mit dem RID 2003 an die Fundstelle des ADR angepasst. Satz 4 ist entsprechend zu ändern.

Buchstabe c:

In Doppelbuchstabe aa wird der Wortlaut von Satz 1 an den Wortlaut von Buchstabe a Satz 1 und 2 angepasst. zu Nr. 2.1:

Die nationale Regelung ist gegenstandslos geworden und wird deshalb gestrichen. zu Nr. 2 5:

Die Fundstelle wird an das ADR 2005 angepasst.

Zu Artikel 3:

Da die Änderungen des ADR/RID völkerrechtlich zum 1. Januar 2005 in Kraft treten, müssen die Änderungen in der GGVSE auch zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden.