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ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1739 15a / 15b; 27.03.2017 S. 567 17; 13.04.2017 S. 872 17a; 26.06.2017 S. 1966 17b; 28.04.2020 S. 960 20, 20a .; 23.10.2020 S. 2232 20b; 03.11.2020 S. 2280 20c.; 12.05.2021 S. 1087 21; 21a; 20.05.2021 S. 1145 21b; 10.08.2021 S. 3436 21c i.K.; 08.12.2022 S. 2240 22 °)
Gl.-Nr.: 2129-43
Archiv: 2005
Begründung: BR DS 18/4901
Zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
LAGa M31 A - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. Die § § 27, 47 Absatz 1 bis 6,
(Stand: 01.02.2024)
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