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Regelwerk, Abfall, Deponierung

DepV - Deponieverordnung
Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Vom 27. April 2009
(BGBl. I Nr. 22 vom 29.04.2009 S. 900; 09.11.2010 S. 1504 10; 26.11.2010 S. 1643 10a; 17.10.2011 S. 2066 11; 24.02.2012 S. 212 12; 15.04.2013 S. 814 13; 02.05.2013 S. 973 13a; 04.03.2016 S. 382 16; 20.07.2017 S. 2808 17; 27.09.2017 S. 3465 17a; 30.06.2020 S. 1533 20; 09.07.2021 S. 2598 21 °; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-22



Geplante Änderung zur Umsetzung der RL 2010/75/EG
Änderung der EMASPrivilegV unter Drucksache 319/2012 Artikel 7 - Erläuterungen

Ergänzende Regelung: Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie

Archiv: 2002
andere aufgehobene Regelungen hierzu: AbfallablagerungsVO, DeponieverwertungsVO, Ta Abfall, Ta Siedl
(Red. Anm. Zur Fassung vor der umfangreichen Änderung vom 17.10.2011 siehe =>)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 11 20

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
  2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,
  3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
  4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,
  5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie
  6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Träger eines Deponievorhabens,
  2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
  3. Betreiber von Langzeitlagern,
  4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
  5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
    1. zur Ablagerung auf Deponien und
    2. zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. private Haushaltungen,
  2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
  3. Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
    1. vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder
    2. vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der § § 14 bis 17
  4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,
  5. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
  6. die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 12 13a 17a 20

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ablagerungsbereich:
    Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;
  2. Ablagerungsphase:
    Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;
  3. Altdeponie:
    Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;
  4. Auslöseschwelle:
    Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;
  5. Behandlung:

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(Stand: 08.07.2024)

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