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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung *
Vom 17. Oktober 2011
(BGBl. Nr. 52 vom 20.10.2011 S. 2066)
Auf Grund
nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie
hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "begonnen hat" die Wörter " , mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt.
b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "getroffen worden sind," die Wörter "mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter "oder die Betriebsführung wahrnimmt" gestrichen.
b) In Nummer 33 werden die Wörter "und unter Berücksichtigung" durch die Wörter "bei Anwendung" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
5. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "alle zwei Jahre an" die Wörter "von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "eingehalten werden" die Wörter "bereits bei der Anlieferung" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "der" durch das Wort "aller" ersetzt.
bb) Die Wörter "Verfestigung oder" werden gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 gilt" durch die Wörter "Satz 1 und 2 gilt" ersetzt und vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt:
"bei der Einstufung als gefährlicher Abfall ausschließlich auf Grund enthaltener gefährlicher Mineralfasern jedoch auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes der Klasse II,".
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "gefährlichen Abfällen" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "aus Schadensfällen" und "künstliche" gestrichen.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "und energetisch verwertet oder thermisch behandelt" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 06.02.2021)
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