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GewinnungsAbfV - Gewinnungsabfallverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
Vom 27. April 2009
(BGBl. I Nr. 22 vom 29.04.2009 S. 900; 24.02.2012 S. 212 12)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-22
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Die Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge 12
Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standortwahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können, in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herangezogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3, § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Deponieverordnung entsprechend.
§ 4 Stabilitätsnachweis
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
§ 5 Abfallbewirtschaftungsplan
Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Abfallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 6 Vermeidung schwerer Unfälle und Information
(1) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen, das die Faktoren nach Anhang I
(Stand: 06.09.2023)
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