Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SAbfEV - Sonderabfallentsorgungsverordnung
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 8. Januar 2010
(GVBl. II Nr. 1 vom 11.01.2010 S. 1; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 73-6



Archiv: 1995

Auf Grund des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) § 14 Absatz 1 neu gefasst und § 15 eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:

§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung

Zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen im Land Brandenburg ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam.

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung

(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Zuweisung der von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle (Sonderabfälle) in dafür zugelassene und aufnahmebereite Abfallentsorgungsanlagen,
  2. die Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten,
  3. die Information und Beratung von Andienungspflichtigen und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen,
  4. die Mitarbeit an Entsorgungskonzepten.

(2) Neben den durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben nimmt die zentrale Einrichtung die durch die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, die im Zusammenhang stehen mit

  1. der Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
  2. der Nachweisführung für Abfälle,
  3. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und
  4. der Entscheidung über Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte.

§ 3 Andienungspflicht

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

  1. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
  2. von der zuständigen Behörde im Einzelfall (in Abweichung vom europäischen Abfallverzeichnis) als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung,

die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder im Land Brandenburg entsorgt werden sollen. Die zentrale Einrichtung ist zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Damit stellt sie auch die Gefährlichkeit der Abfälle fest. Besteht eine Andienungspflicht, kann sie die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen der Andienungspflicht nicht

  1. die durch Rechtsvorschrift geregelte Rücknahme von Abfällen,
  2. Abfälle, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung),
  3. Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung (onsite-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Andienungspflichtig sind der Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist andienungspflichtig

  1. der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird,
  2. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen der Sammlung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes angenommen hat,
  3. der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen.

§ 4 Verfahren der Andienung 24

(1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung, den Abfall anzudienen.

(2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Bevollmächtigen kann der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung auch mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion