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Änderungstext
Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 9 vom 05.03.2024)
Artikel 1
Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes
Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden das Wort "sie" durch das Wort "er" und das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 8 wird das Wort "Eine" durch das Wort "Die" ersetzt und das Wort "schriftlich" gestrichen.
3. § 11 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit sowie mündliche oder schriftliche Stellungnahmen verlangen. | "Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit verlangen sowie sie oder ihn zur Stellungnahme auffordern." |
b) In Satz 3 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes
Das Brandenburgische Abwasserabgabengesetz vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes
Das Brandenburgische Architektengesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Archivgesetzes
In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 20) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.
2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Ergebnis ist schriftlich oder elektronisch aktenkundig zu machen." |
4. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Stand: 07.03.2024)
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