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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 9 vom 05.03.2024)


Artikel 1
Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden das Wort "sie" durch das Wort "er" und das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 8 wird das Wort "Eine" durch das Wort "Die" ersetzt und das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. § 11 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit sowie mündliche oder schriftliche Stellungnahmen verlangen. "Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit verlangen sowie sie oder ihn zur Stellungnahme auffordern."

b) In Satz 3 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes

Das Brandenburgische Abwasserabgabengesetz vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Das Brandenburgische Architektengesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Archivgesetzes

In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 20) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das Ergebnis ist schriftlich oder elektronisch aktenkundig zu machen."

4. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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