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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. II Nr. 83 vom 07.12.2010)
Auf Grund
verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und auf Grund des § 42 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts ( §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 der Übersicht 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen". |
b) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1.33, 1.34, 1.35, 3.18 und 4.1 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "LUGV" durch die Angabe "SBB" ersetzt.
bb) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
"18 | Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | ||
18.1 | alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist | SBB | |
18.2 | § 8 Absatz 4 AbfVerbrG | Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann | MUGV |
18.3 | Satz 2 AbfVerbrG | § 9 Absatz 1 Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden | SBB, LUGV jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit |
18.4 | § 11 Absatz 1 AbfVerbrG | Kontrolle von Anlagen und Unter- nehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA | LUGV, LBGR, SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit |
18.5 | §§ 18 und 19 AbfVerbrG | Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen | LUGV". |
(Stand: 16.06.2018)
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