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AbfBodZV - Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts
- Brandenburg -
Vom 23. September 2004
(GVBl. II Nr. 33 vom 02.11.2004 S. 842; 27.05.2009 S. 175 09; 17.02.2010 S. 1 10; 15.07.2010 Nr. 28 10a; 07.12.2010 Nr. 84 10b; 08.08.2012 Nr.69 12; 28.04.2014 Nr. 26 14; 16.09.2014 Nr. 71 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 13.09.2017 Nr. 49 17a; 02.05.2019 Nr. 33 19; 17.01.2020 Nr. 5 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a, 22b i.K.; 17.05.2023 Nr. 33 23; 20.03.2024 Nr. 20 24)
Gl.-Nr.: 73-5
Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als abfbodzvändige Behörde aufgeführt ist.
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden 14a
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH 14a
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den § § 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, § § 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den Nummern 1.25 bis 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
Anlage 09 10 12 14 14a 17 17a |
(Stand: 28.03.2024)
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