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Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 2. Mai 2019
(GVBl. II Nr. 33 vom 03.05.2019 S. 1)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 82) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2017 (GVBl. II Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Landesamtes" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | "6. (weggefallen)". |
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | "8. Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)". |
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verpackungsverordnung (VerpackV) | " 11. Verpackungsgesetz (VerpackG)". |
dd) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
22. weggefallen | "22. (weggefallen)". |
ee) Folgende Nummer 35 wird angefügt:
"35. Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elektro StoffV)".
b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.2 | §§ 17, 18 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben | LfU". |
bb) In Nummer 1.9 werden die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
cc) In Nummer 1.12 werden die Wörter "AWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
dd) Nummer 1.16 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.16 | §§ 35, 36 | Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie | LfU1/LBGR im Einvernehmen mit LfU". |
___
1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.
ee) In Nummer 1.23.7 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe nach den Wörtern "die der Abfallentsorgung dienen" ein Komma und die Wörter "das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV" eingefügt.
ff) In Nummer 1.23.8 wird in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "AWB/LBGR" durch die Angabe "UAWB/LBGR" ersetzt.
(Stand: 13.05.2019)
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