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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 31. Januar 2022
(GVBl. I Nr. 19 vom 18.02.2022)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Tabelle im Abschnitt II der Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2020 (GVBl. II Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung | LfU". |
Neu:
"1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | LfU". |
2. Die Nummern 9.1 bis 9.4 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.13 ersetzt:
Alt:
9.1 | § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 | Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen | LfU |
9.1a | § 3 Absatz 8 Satz 3 | Entgegennahme der Analysen | UAWB und LELF |
9.2.1 | § 7 Abs. 1 und 4 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm; Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | UAWB/LBGR Landkreis/kreisfreie Stadt |
9.2.2 | § 7 Abs. 7 Satz 2 | Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen | UAWB |
9.3 | § 8 | Erstellung des Aufbringungsplans | LELF |
9.4 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
Neu:
"9.1.1 | § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 |
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR |
9.1.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 |
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.2 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.3 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.4 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 |
Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.5 | § 30 Absatz 2 Satz 2 |
Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.6 | § 31 Absatz 2 und 4 |
Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.7 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.8 | § 33 Absatz 2 bis 4 |
Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.9 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.10 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.11 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.12 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen |
(Stand: 01.03.2022)
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