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Änderungstext
Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 17. Mai 2023
(GVBl. II Nr. 33 vom 19.05.2023, ber. Nr. 35)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), von denen durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt I werden folgende Nummern 37 bis 39 angefügt:
" 37. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
38. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
39. Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)".
2. Die Tabelle in Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1.20.1 und 1.20.2 werden jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt" angefügt.
bb) Der Nummer 1.23.6.1 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt" angefügt.
cc) Der Nummer 1.23.6.2 wird in der Spalte Zuständige Behörde ein Semikolon und die Wörter "LfU bezüglich der in Anhang 1a aufgeführten Deponien" angefügt.
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Alt:
11 Verpackungsgesetz (VerpackG) 11.1 §§ 4 bis 6 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen LfU 11.2 § 11 Verlangen der Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung LfU 11.3 § 18 Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung LfU 11.4 § 26 Absatz 1 Nummer 4, 7, 8, 21 Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle LfU 11.5 § 26 Absatz 1 Nummer 20 Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen LfU 11.6 § 34 Absatz 1 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten nach den Nummern 1, 2, 5, 6, 11, 13 und 18 bis 20 LfU im Übrigen UAWB/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 11.7 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
Neu:
Lfd. Nr. |
Anzuwendende Rechtsnorm |
Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
||
"11 | Verpackungsgesetz (VerpackG) | ||||
11.1 | §§ 4, 5 Absatz 1, § 6 | Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen | LfU | ||
11.2 | § 11 Absatz 4 | Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle | LfU | ||
11.3 | § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 | Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht | LfU | ||
11.4 | § 18 | Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung | LfU | ||
11.5.1 | § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,
§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen |
(Stand: 09.11.2023)
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