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Regelwerk; Abfall

HAKrWG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Hessen -

Vom 6. März 2013
(GVBl. Nr. 4 vom 11.03.2013 S. 80; 17.12.2015 S. 636 15; 03.05.2018 S. 82 18)
Gl.-Nr.: 89-37


Siehe Fn *

Archiv :HAKa 1997 2004
Teile der alten Fassung von 2004 fortgeltend bis 30.Juni 2014: siehe Anlage

ERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 1 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die kreisfreien Städte und Landkreise (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Kleinmengen gefährlicher Abfälle getrennt einzusammeln, zu befördern und zu entsorgen. Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die Entsorgungspflichtigen die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen; von diesen Abfallerzeugern können Gebühren erhoben werden.

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten. Die Sammlung von Kleinmengen nach Abs. 4 ist durch ein angemessenes Netz von ortsfesten oder mobilen Sammelstellen sicherzustellen, das jedem Abfallbesitzer die Abgabe der Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht. Für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen nach Satz 2 gelten die Anforderungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (GMBl. 2012 S. 102).

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung

  1. den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung und
  2. unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.

§ 2 Wild lagernde Abfälle

Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 1 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

§ 3 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor, sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte zur Anbringung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet.

§ 4 Kommunale Zusammenarbeit

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), auch dann bedienen, wenn nach § 1 Abs. 2 bis 5 die Zuständigkeit nicht aller Beteiligten gegeben ist.

§ 5 Gebühren

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben

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