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Regelwerk
Änderungstext

HAKrWG - Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

Vom 17. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 33 vom 29.12.2015 S. 636)
Gl.-Nr.: 89-37



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), "a) § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),"

b) In Nr. 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Nr. 4

Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

wird aufgehoben.

2. § 25 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. Abs. 1 Nr. 3 sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 20 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat,
  2. § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt.
"Abweichend von Satz 1 ist der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Gemeindevorstand oder Magistrat auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständig."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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