Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt
(Zweites Investitionserleichterungsgesetz)

Vom 16. Juli 2003
(GVBl. Nr. 26 vom 21.07.2003 S. 158)


Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Änderung des Frauenfördergesetzes

§ 20a des Frauenfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSa S. 120, 123), wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSa S. 22, 24), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 132 wird das Wort "Programmprüfung" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 153 erhält folgende Fassung:

"Übergangsvorschrift ... 153".

2. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter "mindestens zweimaliger" gestrichen.

3. § 95 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 105 Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.

6. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"2. wirtschaftliche Betätigungen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und

3. sie im Rahmen des § 123 nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Wohnungswirtschaft" wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Die Wörter "und Telekommunikation" werden gestrichen.

158

c) Absatz 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind.

Bei der Versorgung mit Strom, Gas und anderen im Wettbewerb wahrgenommenen Aufgaben gelten Interessen nur insoweit als berechtigt, wie der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt."

7. § 132 wird aufgehoben.

8. Nach § 152 wird folgender § 153 eingefügt:

" § 153 Übergangsvorschrift

Wirtschaftliche Betätigungen, die eine Gemeinde am 31. August 2003 ausübt, genießen Bestandsschutz; auf sie findet weiterhin § 116 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Der bloße Wechsel der Rechtsform ist unschädlich."

Artikel 3
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSa S.405), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 543) und Nummer 65 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 137), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3a erhält folgende Fassung:

"(3a) Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "Berechnungsgrundlage sind" das Wort "wahlweise" und nach den Wörtern "Anschaffungs- und Herstellungskosten" die Wörter "oder der Wiederbeschaffungszeitwert" eingefügt.

b) In Absatz 2c Halbsatz 1 werden die Wörter "im ersten Jahr" durch das Wort "innerhalb" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSa S. 112), zuletzt geändert durch Nummer 159 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 145) und § 23 des Gesetzes vom 2. April 2002 (GVBl. LSa S. 214), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle  " § 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft".

b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 11a Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken

§ 11b Vorrang anderer Pflichten".

c) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Begriffsbestimmung" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "Abweichende Verbringung von Abfällen" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.

e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "Beseitigung von Abfällen außerhalb des Landes" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.

f) In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "und Überwachung" eingefügt.

g) In der Angabe zu § 24 wird das Wort "Haftpflichtversicherung" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.

h) In der Angabe zu § 26 werden die Wörter "für Abfalluntersuchungen" gestrichen.

i) Die Angaben zu den §§ 27 bis 29 erhalten folgende Fassung: " §§ 27 bis 29 (weggefallen)".

2. § 3 Abs. 6 Satz 2

Hierzu gehört insbesondere, daß der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Planung befindlichen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden.

wird aufgehoben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion