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AbfG LSa - Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. März 1998
(GVBl. 1998 S. 112; 2001 S. 540, 545; 02.04.2002 S. 214; 16.07.2003 S. 158 03; 22.12.2004 S. 852 04; 05.11.2009 S. 527 09::01.02.2010 S 45aufgehoben)
Teil 1
Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. Dazu gehört insbesondere
(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).
§ 2 Pflichten öffentlicher Stellen 09
(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die
sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, daß die in § 1 Abs.1 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 beachten.
Teil 2
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 03
(1) Zuständige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). Ihre Aufgaben richten sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.
(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.
(4) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.
(6) Bei der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muß insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist.
(2) Die Satzung kann nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Anschluß- und Benutzungszwang nach § 8 der Gemeindeordnung und § 6 der Landkreisordnung vorschreiben.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. § 40 Abs. 2 his 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend; aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 5 Ausschluß von Abfällen 03 09
(1) Abfälle können allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann sich auf einzelne oder sämtliche Entsorgungshandlungen (§ 4 Abs. 5. § 10 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) erstrecken. Jede einzelne Abfallart, die aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wird, ist in der Satzung oder Entscheidung unter Angabe des Abfallschlüssels, der Bezeichnung und der Herkunft gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316), unter Angabe der jeweils ausgeschlossenen Entsorgungshandlungen und erforderlichenfalls unter Angabe der Abfallmenge, für die der Ausschluss nicht gilt, aufzuführen.
(2) Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), für diese Abfälle von den Nachweispflichten des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16 der Nachweisverordnung, zu befreien. Werden gefährliche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, hat dieser als Abfallbesitzer die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung zu erfüllen.
(1) Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für
Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellt ist.
(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame und nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.
(4) Soweit Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erhoben werden, finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(5) Für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, welche die Ablagerung umfassen, haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Die Verpflichtung gilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Deponiebetreiber, die ein Deponieentgelt oder eine Deponiegebühr erheben.
(6) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben, können die Aufwendungen für Stilllegung und Nachsorge in einem Übergangszeitraum bis zum 1. September 2013 auch nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einbezogen werden.
§ 7 Informationsmaßnahmen
Die nach § 38 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallberatung Verpflichteten sind befugt, öffentlich Empfehlungen und Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen auszusprechen, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft dies erfordern.
§ 8 Abfallwirtschaftskonzept 09
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, wenn die Abfallwirtschaftsplanung dies erforderlich macht.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten.
(4) Bei der Aufstellung, wesentlicher Änderung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden und die obere Abfallbehörde zu beteiligen. Verbänden, Kammern und Organisationen, deren Aufgaben oder satzungsgemäßen Interessen durch das Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Stadtrates, des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Es ist der oberen Abfallbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bevölkerung im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres unter Verwendung eines vorgegebenen elektronischen Erfassungsprogramms vorzulegen. Die aufgewendeten Kosten der Abfallentsorgung sind darzustellen. Die zuständige Behörde wertet die übermittelten Abfallbilanzen aus und erstellt auf deren Grundlage eine zusammenfassende Bilanz des Landes. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Form und den Inhalt der Abfallbilanzen durch Verordnung zu regeln.
(2) § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 10 Schadstoffhaltige Kleinmengen 03
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene gefährliche Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und Einrichtungen sind zu schaffen.
§ 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft 03
(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen, wenn
(2) Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Übernahme und Entsorgung nicht, wenn das Grundstück der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung der Abfälle verbundenen Kosten.
(4) Ist ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.
(5) Sofern der Grundstückseigentümer oder der Besitzer der Abfalle im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seine Pflicht zum Einsammeln der Abfälle verletzt, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers der Abfälle selbst vornehmen.
(6) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen.
§ 11a Verbotswidrig abgelagerte Abfalle auf anderen Grundstücken 03
(1) Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.
(2) Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.
§ 11b Vorrang anderer Pflichten 03
Außerhalb dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder durch Vereinbarung begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- oder Reinigungspflichten bleiben unberührt und gehen den Pflichten nach den §§ 11 oder 11a vor.
Teil 3
Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen
§ 13 Andienungsstellen für gefährliche Abfälle
(1) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine oder mehrere Andienungsstellen für gefährliche Abfälle (Andienungsstellen) zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle durchführen, und das Andienungsverfahren zu regeln.
(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann auch ein Unternehmen einer Rechtsform des Privatrechts bestimmen, das mit den Aufgaben der Andienungsstellen beauftragt werden kann, wenn das Unternehmen
Im Falle des Absatzes 2 sind die Aufgaben der Andienungsstellen dauerhaft getrennt vom sonstigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu erledigen.
(3) Mit der Verordnung nach Absatz 1 können den Andienungsstellen bei der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Dabei kann es sich insbesondere handeln um
(4) Die Andienungsstellen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
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(Stand: 28.08.2023)
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