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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Funktionalreformgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 852)



. . .

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

§ 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 328), geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSa S. 318, 321), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Fischetikettierung" angefügt.

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zuständig für die Überwachung der Fischetikettierung sind die Landkreise und kreisfreien Städte."

Artikel 4
Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSa S. 214)

Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung mit Wirkung vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen werden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht

Die §§ 1 und 2 Abs. 1 Nrn. 11 und 13 bis 15 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl. LSa S. 302)

§ 1
Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87).

§ 2 Abs. 1:
11. die Auskunft nach § 38 Abs. 2,
13.die Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen nach §§ 49 und 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 1 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199, 2208),
14. die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 1,
15. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 51 Abs. 1 und die Erteilung von Auflagen nach § 51 Abs. 2,

werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSa S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 158, 159), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 Satz 3

Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erstellen und benachbarter Gebiete sind untereinander abzustimmen.

wird aufgehoben.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Obere Abfallbehörden sind die Regierungspräsidien.  "(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt."

b) Absatz 4 Satz 2

Die Staatlichen Umweltämter sind technische Fachbehörden für die oberen und unteren Abfallbehörden.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSa S., 368; 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSa S. 234, 235), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb der von ihm gesetzten Frist nicht befolgt wird. Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird." 

2. § 8 Abs. 4

(4) Sind der Bund, das Land oder die die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden wahrnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften als Eigentümer betroffen, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.

wird aufgehoben.

3. In § 9 Abs. 5 wird das Wort "obere" gestrichen.

4. In § 16 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "obere" und werden die Wörter "auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde" gestrichen.

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