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BodSchAG LSa - Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. April 2002
(GVBl. Nr. 21 vom 08.04.2002 S. 214; 22.12.2004 S. 852 04; 20.12.2005 S. 769 05; 16.12.2009 S. 700 09 ; 16.12.2009 S. 708 09a; 05.12.2019 S. 946 19)
Siehe Fn. *
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnungausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vorsorgegrundsätze
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder bebaute Flächen wieder zu nutzen. Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), in der jeweils geltenden Fassung in besonderem Maße erfüllen, sind besonders zu schützen.
(2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und die Böden vor Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 3 Mitwirkungspflichten
Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen benötigen. Die Pflichten nach Satz 1 bestehen nicht, soweit sich die Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3578), aussetzen würde.
§ 4 Duldungs- und Gestattungspflichten
(1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen sowie die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch oder Zutritt zu Wohnungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.
(2) Betroffene nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie, soweit es zu deren Durchführung erforderlich ist, die dem Personenkreis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zu dulden.
§ 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes sowie die aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen 09
(Stand: 28.03.2023)
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