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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 5. November 2009.
(GVBl. Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 527)
Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSa S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 852, 853), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 24 Kosten für Genehmigung und Überwachung".
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 2 Satz I Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSa S. 41)," gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "für das Land Sachsen-Anhalt" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 5
Der Anschluß- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushalten für alle Abfälle zur Beseitigung und alle Abfälle zur Verwertung vorgeschrieben werden. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt bei privaten Haushalten nur dann in Betracht, soweit Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist durch die privaten Haushalte auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten den Anschluß- und Benutzungszwang anordnen, soweit Abfallerzeuger oder -besitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. § 40 Abs. 2 his 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend; aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Nachweispflichten des Zweiten Teils der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), mit Ausnahme des § 24 der Nachweisverordnung zu befreien. | "Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), für diese Abfälle von den Nachweispflichten des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16 der Nachweisverordnung, zu befreien." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz I Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 5" durch die Angabe " § 19 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2
Dabei sind die Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und die obere Abfallbehörde" eingefügt.
6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die Vorgaben des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten. |
(Stand: 31.01.2021)
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