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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. März 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 4 vom 11.03.2016 S. 52)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung."

2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 der Deponieverordnung,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Entsorgungsfachbetriebeverordnung" werden die Wörter "mit Ausnahme der Benehmensäußerung als beteiligte Landesbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" eingefügt.

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wie folgt geändert:

Die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung" werden durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz l, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt geändert:

Die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4" werden durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

g) Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 12 bis 22.

3. Der bisherige § 2 wird § 3.

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

§ 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Überwachung der Abfallbewirtschaftung außerhalb
  1. bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie
  2. gewerbsmäßiger Tätigkeit von natürlichen oder juristischen Personen oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
    • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen oder
    • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen, soweit durch die Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
"1 . soweit durch § 5 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, die Überwachung der Abfallbewirtschaftung, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, außerhalb
  1. bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie
  2. gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
    • für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt oder
    • einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,"

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

", einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände."

6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

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