AbfZustVO - Abfall-Zuständigkeitsverordnung M-V Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Juni 2012 (GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 240; 07.12.2012 S. 57612; 02.03.2016 S. 5216; 27.10.2016 S. 87116a; 03.09.2019 S. 579 19; 31.01.2024 S. 2724) Gl.-Nr.: 2129-1-6
Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der, Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:
§ 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums161924
Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für
das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung und
die Entgegennahme der Abfallwirtschaftskonzepte oder ihrer Fortschreibungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie121616a1924
(Gültig bis 30.04.2025) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für:
die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Anordnungen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 der Deponieverordnung,
die Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
den Entzug des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb, den Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung,
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz l, Absatz 5, § 5
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