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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

LSchAbfG - Landesschiffsabfallgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juni 2004
(GV. NRW Nr. 23 vom 09.07.2004 S. 364; 05.04.2005 S. 351; 08.12.2009 S. 764 09; 07.04.2017 S. 442 17; 21.06.2023 S. 443 23)
Gl.-Nr.: 95



Überschift geändert 17 23

§ 1 Zweck des Gesetzes 17 23

Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116), im Folgenden Hafenentsorgungsrichtlinie. Sie sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit wie möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrheinwestfälischen Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausführung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130).

Abschnitt 1 17 23
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

§ 2 Anwendungsbereich 17 23

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für seegehende Schiffe im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 1, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 03.03.2017 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/697 (ABl. L 165 vom 27.05.2020) geändert worden ist, eingesetzt werden, und ausgenommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden. Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre den Anlauf seegehender Schiffe im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu melden. Der Anlauf seegehender Schiffe ist für jedes der fünf Jahre gesondert zu erfassen. Die Meldung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an die zuständige Hafenbehörde zu übermitteln. Eine Neubewertung, welche Häfen vom Anwendungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie erfasst werden, erfolgt dann im Vorfeld zur Aufstellung der Abfallbewirtschaftungspläne alle fünf Jahre. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen.

(3) Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie fallen, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.

§ 3 Begriffsbestimmungen 17 23

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

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