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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Thüringer Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

- Thüringen -

Vom 23. Juni 2003
(GVBl. Nr. 11 vom 29.07.2003 S. 421; 27.11.2008 S. 439 08; 22.11.2013 S. 337 13; 23.11.2017 S. 246 17; 18.12.2018 S. 731 18)


Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

Erster Abschnitt
Gegenstand der Verordnung

§ 1 Gegenstand der Verordnung 08 17

Diese Verordnung regelt

  1. die Anforderungen an die Ermittlung der Abfallmengen, die Form und den Inhalt der vorzulegenden Unterlagen, den Zeitpunkt und die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanzen sowie den weiteren Umgang mit den Abfallbilanzen nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) und
  2. die Kriterien und den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 Abs. 2 ThürAGKrWG.

Zweiter Abschnitt
Abfallbilanz

§ 2 Inhalt 08 13 17 18

Die Abfallbilanzen nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürAGKrWG umfassen folgende Erhebungsmerkmale:

  1. die Anzahl der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Einwohner, sofern diese Anzahl von der Einwohnerzahl des Entsorgungsgebiets abweicht,
  2. die Fläche des Entsorgungsgebiets, sofern sich das Entsorgungsgebiet gegenüber dem Vorjahr geändert hat,
  3. die eingesammelten Abfallmengen zur Verwertung und zur Beseitigung, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, nach Abfall- und Herkunftsarten sowie nach deren Verbleib,
  4. die Abfallmengen, die in dem Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Systeme nach § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung eingesammelt wurden, nach Abfall- und Herkunftsarten sowie nach deren Verbleib,
  5. die Mengen der durch die Abfallentsorgung erzeugten Energieträger, Komposte und anderer Produkte sowie der Abfälle, die die Anlage verlassen,
  6. die durch Wertstoffbörsen oder ähnliche Einrichtungen vermittelten Mengen an verwertbaren Abfällen sowie
  7. die Kosten für die Entsorgung von Abfällen nach Kostenstellen, Kostenarten und Kostenträgern.

§ 3 Ermittlung der Abfallmengen 18

Die in den Abfallbilanzen anzugebenden Mengen sind grundsätzlich durch Wiegen zu ermitteln. Regelmäßige Ausnahmen für einzelne Abfallarten bestimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch Vorgabe in den Formblättern nach § 5. Weitere Ausnahmen sind im Benehmen mit der Landesanstalt für Umwelt und Geologie möglich und in den Bilanzen entsprechend anzugeben.

§ 4 Organisation und Zeitpunkt 08 13 17 18

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallbilanzen nach Maßgabe der § § 2 und 3 zu erstellen.

(2) Die Abfallbilanzen sind dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz jeweils bis zum 28. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Angaben nach § 2 Abs. I Nr. 5 bis 7 können bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres nachgereicht werden.

(3) Der Bericht nach § 10 Abs. 3 ThürAGKrWG ist jeweils bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde zu erstellen.

§ 5 Form 13 17 18

Die Abfallbilanzen sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufzustellen. Die Formblätter werden bis spätestens drei Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallbilanzen nach § 4 Abs. 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.

Dritter Abschnitt
Abfallwirtschaftskonzept

§ 6 Planungszeiträume 17

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