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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

ThürAGKrWG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Thüringen -

Vom 23. November 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 30.11.2017 S. 246; 18.12.2018 S. 731 18)



Ersetzt "ThürAbfG - Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz"
Ersetzt "Thüringer Kleinmengen-Verordnung"
Ersetzt "ThürBattGZustVO"


Erster Abschnitt
Kreislauf- und Abfallwirtschaft

§ 1 Förderung des Ressourcenschutzes und der Kreislaufwirtschaft

Jede Person soll sich so verhalten, dass die natürlichen Ressourcen geschützt, mit ihnen sparsam und effizient umgegangen und eine Wiederverwendung gebrauchter Rohstoffe und Ressourcen ermöglicht wird und, dass nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung verwertet oder beseitigt werden.

§ 2 Vorbildwirkung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betriebe, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Kommunen befindet, tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei.

(2) Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei der Planung und der Erstellung der Leistungsbeschreibung von Bauvorhaben sowie von sonstigen Aufträgen den Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind,
  3. langlebig und reparaturfreundlich sind,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. sich nach Gebrauch in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Wiederverwendung oder zum Recycling eignen,

sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entgegenstehen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, soll diese darauf hinwirken, dass wieder verwendbare Erzeugnisse eingesetzt werden.

Zweiter Abschnitt
Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger

§ 3 Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 KrWG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat.

(2) Zur Wahrnehmung der Abfallberatungspflicht nach § 46 Abs. 1 KrWG bestellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen oder mehrere Abfallberater.

§ 4 Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Suche nach geeigneten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen zu unterstützen. Sie haben Flächen für die Aufstellung von zur Einsammlung von Abfällen bestimmten Behältnissen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, der Abfallwirtschaftsplan der Übertragung nicht entgegensteht, die Entsorgungssicherheit im Übrigen gewährleistet ist und die zuständige Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, haben die kreisangehörigen Gemeinden diese als eigene Pflicht zu erfüllen. Eine Rückübertragung bedarf einer Vereinbarung der Gemeinde mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

§ 5 Betretungsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Beauftragte sind berechtigt, die Betretungsrechte der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KrWG auszuüben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8

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