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Regelwerk

SAbfKlMV TH - Thüringer Kleinmengen-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen

- Thüringen -

Vom 5. Oktober 1993
(GVBl Nr. 33 vom 25.11.1993 S. 706; 23.11.2017 S. 246aufgehoben)
Gl.-Nr.: 54-3-3



Ersetzt durch "ThürAGKrWG"

* THAbfAG Fassung 1999

Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 3 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) vom 31. Juli 1991 * (GVBl. S. 273) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1 Teilnehmer

(1) Die getrennte Sammlung von Sonderabfall-Kleinmengen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 des ThAbfAG wird bei Haushaltungen, Gewerbebetrieben und im Dienstleistungsbereich durchgeführt. Je Sammlung dürfen von einem Abfallbesitzer höchstens hundert Kilogramm Sonderabfälle angeliefert werden. Die Sonderabfälle sind in Einzelbehältnissen anzuliefern. Das Gesamtgewicht eines Behältnisses darf dreißig Kilogramm, das Gesamtvolumen dreißig Liter nicht übersteigen. Die Abfälle sind unvermischt anzuliefern und nach Arten getrennt anzunehmen.

(2) Für einzelne Abfallarten können weitergehende Mengenbegrenzungen durch die für die Abfallentsorgung zuständige oberste Abfallbehörde festgelegt werden, wenn deren sichere Entsorgung dies erfordert.

(3) Jedem Teilnehmer aus Gewerbebetrieben und dem Dienstleistungsbereich wird bei Anlieferung der Sonderabfälle an der Sammelstelle oder dem Sammelfahrzeug ein Anlieferbeleg ausgestellt, der Name, Anschrift, Abfallart und -menge sowie das Anlieferdatum enthält.

(4) Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbetriebe, in denen mehr als insgesamt fünfhundert Kilogramm Sonderabfälle jährlich anfallen, sind von der Sonderabfall-Kleinmengensammlung ausgeschlossen.

§ 2 Sammlung

(1) Die Sonderabfall-Kleinmengensammlung kann ortsfest, mobil (durch Sammelfahrzeuge) oder kombiniert durchgeführt werden. Die Organisation der Sammlung obliegt den entsorgungspflichtigen Körperschaften ( § 2 Abs. 1 Satz 1 ThAbfAG).

(2) Holsysteme, bei denen Abfälle unbeaufsichtigt auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonst allgemein zugänglich abgestellt werden, sind aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig. Im Hinblick auf eine sachgerechte Entsorgung kann in Ausnahmefällen auf Abruf des Abfallbesitzers die Abholung des Sonderabfalls unter besonderen sicherheitstechnischen Vorkehrungen geboten sein.

(3) Bei einer ortsfesten Sonderabfall-Kleinmengensammlung ist für städtische Bereiche bis zu jeweils 100.000 Einwohnern oder in ländlichen Bereichen für einen Einzugsbereich von rund 15 Kilometern jeweils mindestens eine Sammelstelle einzurichten. Bei einer durch Sammelfahrzeuge durchgeführten Sonderabfall-Kleinmengensammlung sind pro Gemeinde oder Ortsteil mindestens zwei Sammlungen jährlich durchzuführen. Bei kombinierter Sammlung ist das Entsorgungsangebot so abzustimmen, daß jedem Teilnehmer die Abgabe von Sonderabfall-Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht wird.

(4) Die besonderen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.

(5) Die Zuständigkeiten des Trägers der Sonderabfallentsorgung bleiben unberührt.

§ 3 Lagerung

Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat ausreichend bemessene Zwischenlager für Sonderabfall-Kleinmengen einzurichten und zu betreiben.

§ 4 Abfalltrennung

(1) Die eingesammelten Sonderabfall-Kleinmengen sind nach Entsorgungswegen zu trennen. Hausmüllähnliche Abfälle sind auszusondern und, soweit sie nicht verwertet werden können, der Hausmüllentsorgung zuzuführen.

(2) Die als Sonderabfälle zu behandelnden oder abzulagernden Abfälle sind entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen an die Zwischenlagerung, den Transport und die weitere ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung nach Abfallarten getrennt zu behandeln und zu verpacken.

§ 5 Fachpersonal

(1) Die Sonderabfall-Kleinmengensammlung darf nur durch fachkundiges Personal durchgeführt und überwacht werden. Fachkundig sind insbesondere Chemiker, Chemotechniker, Umwelttechniker oder Chemielaboranten. Sofern sich die entsorgungspflichtigen Körperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, ist die Fachkunde gegenüber der oberen Abfallbehörde nachzuweisen.

(2) Das Fachpersonal hat sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit einer angemessenen Unterweisung im Rahmen einer Kurzausbildung durch den Träger der Sonderabfallentsorgung zu unterziehen und jährlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Träger der Sonderabfallentsorgung kann diese Aufgaben auf geeignete Dritte übertragen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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