umwelt-online: PN 98 - Probenahme aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien (3)
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9.3 Probenahme aus Transportfahrzeugen und verpackten Materialien
Auf dem Transport können Abfälle unterschiedlichen äußeren Einwirkungen unterliegen. Neben Veränderungen durch Verflüchtigung und Auslaugung kann es hier verstärkt zu Entmischungsphänomenen sowohl bei unterschiedlichen Korn- und Stückgrößen als auch in der Dichte kommen.
9.3.1 Probenahme aus LKW, Eisenbahnwaggon, Lastenkahn/Schute
Eine sachgerechte Probenahme aus Transportfahrzeugen ist nur bei ausreichend homogenem, feinkörnigem Material < 10 mm möglich. Bei grobkörnigem Material > 10 mm soll die Probenahme möglichst nur während des Auf- und Abladens durchgeführt werden.
Die Abfallmenge ist fahrzeugspezifisch unter Berücksichtigung der Füllhöhe zu ermitteln und die Anzahl der zu entnehmenden Einzel- und daraus zu bildenden Mischproben in Anlehnung an Tab. 2, Kap. 6.4 festzulegen. An jedem Probenahmepunkt sind 4 Einzelproben mittels Bohrstock/Probenstecher, nach Abtrag von etwa 30 cm Deckmaterial aus unterschiedlichen Tiefenniveaus zu entnehmen. Die 4 Einzelproben werden homogenisiert und zu 1 Mischprobe vereinigt.
Sind Auffälligkeiten/Materialänderungen in der oberen Deckschicht erkennbar, ist diese separat zu beproben.
9.3.2 Probenahme aus Big Bag, Fass, Trommel, Gebinde
Ist die Gesamtmenge eines einheitlichen Materials auf mehrere Big Bags, Fässer, Trommeln oder andere Gebinde verteilt, richtet sich die Anzahl der Gebinde, aus denen Proben zu entnehmen bzw. sensorisch zu prüfen sind, nach Tabelle 4.
Die zu prüfenden Gebinde werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die Materialkontrolle auf Einheitlichkeit und Homogenität erfolgt dann z.B. mittels Bohrstock, Probenstecher über die gesamte Gebindetiefe.
Gemäß Spalte 3 der Tabelle 4 sind von diesen sensorisch geprüften Gebinde auf Basis von 4 Einstichen/Einzelproben Mischproben herzustellen und zu untersuchen. Liegen unterschiedliche Materialien in den Gebinden vor, sind diese separat gemäß Tab. 4 zu beproben.
Tabelle 4: Mindestanzahl der zu beprobenden Big Bags, Fässer, Trommeln und Gebinde
Anzahl der Gebinde | Mindestanzahl der sensorisch zu prüfenden Gebinde |
Mindestanzahl der Gebinde, aus denen Mischproben herzustellen sind |
1-30 | 10 | 2 |
31-60 | 15 | 3 |
61-100 | 20 | 4 |
101-150 | 25 | 5 |
151-200 | 30 | 6 |
201-300 | 35 | 7 |
301-400 | 40 | 8 |
401-500 | 45 | 9 |
501-600 | 50 | 10 |
> 600 | je 300 Gebinde + 10 | je 300 Gebinde + 1 |
Normative Verweise | Anhang A |
(Stand: 27.12.2019)
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