umwelt-online: PN 98 - Probenahme aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien (2)

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6.4 Mindestanzahl an Einzel-, Misch-, Sammel- und Laborproben Erl.

Die Mindestanzahl der Einzel-, Misch- und Sammelproben ist abhängig von der zu beprobenden Menge (Volumen, Masse) des Prüfgutes, dem Durchmischungsgrad und der geforderten Zuverlässigkeit der Aussage (vgl. Anhang G).

Anmerkung:
Für diese Richtlinie gilt: Eine Sammelprobe ist eine Probe, die durch Vereinigen und Vermischen von Mischproben entsteht. Weitere Begriffserklärungen befinden sich in Anhang B.

Aus Praktikabilitätsgründen soll die Mengenschätzung volumenbezogen erfolgen; Massenangaben (z.B. auf Lieferscheinen) sind mit Hilfe der Tabelle 1 umzurechnen.

Die Mindestanzahl der Einzel-, Misch-, Sammel- und Laborproben in Abhängigkeit vom Volumen der Grundmenge ist in Tabelle 2 zusammengestellt.

Tabelle 2: Mindestanzahl der Einzel-/Misch-/Sammel- und Laborproben in Abhängigkeit vom Prüfvolumen Erl. 

Volumen der
Grundmenge
Anzahl der
Einzelproben
Anzahl der
Mischproben
Anzahl der
Sammelproben
Anzahl * der
Laborproben
bis 30 m3 8 2 keine 2
bis 60 m3 12 3 keine 3
bis 100 m3 16 4 keine 4
bis 150 m3 20 5 kerne 5
bis 200 m3 24 6 keine 6
bis 300 m3 28 7 keine 7
bis 400 m3 32 8 keine 8
bis 500 m3 36 9 keine 9
bis 600 m3 40 10 keine 10
bis 700 m3 44 10 + (1) 1 11
bis 800 m3 48 10 + (2) 1 11
bis 900 m3 52 10 + (3) 1 11
bis 1000 m3 56 10 + (4) 2 12
bis 1100 m3 60 10 + (5) 2 12
bis 1200 m3 64 10 + (6) 2 12
    je angefangene 100 m3
je eine Mischprobe
je angefangene 300 m3
je eine Sammelprobe
je angefangene 300 m3
je eine Laborprobe
*)Anmerkung :
Die in der Spalte 5 (vgl. Tab. 2) genannte Anzahl von Laborproben stellt den Regelfall dar. Eine Reduzierung der Anzahl der zu analysierenden Proben ist nur im Rahmen von Regelungen für bestimmte Abfallarten oder im Einzelfall möglich, wenn durch die vorliegenden Kenntnisse über den Abfall eine gleich bleibende Qualität belegt wird.

Eine Mischprobe besteht grundsätzlich aus 4 Einzelproben. Mit zunehmender Größe des Prüfvolumens steigt die Anzahl der Mischproben, so dass eine Menge von 600 m3 durch 10 Mischproben charakterisiert wird. Ab einem Volumen von 700 m3 können bei gleich bleibender Homogenität des Prüf gutes die jeweils folgenden 3 Mischproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Somit charakterisiert eine Sammelprobe ein Prüfvolumen von maximal 300 m3.

Die Gesamtprobenanzahl bei einer Grundmenge von 1200 m3 beträgt somit 10 Mischproben und 2 Sammelproben (2 Sammelproben bestehend aus je 3 Mischproben). Die Anzahl der Misch- und Sammelproben entspricht der Anzahl der Laborproben, die ggf. gemäß Kap. 7 verjüngt und ins Labor überführt werden.

Das Arbeiten mit Sammelproben trägt der Tatsache Rechnung, dass z.B. bei produktionsspezifischen Abfällen oder Recyclingprozessen, mit gleich bleibenden Qualitäten gerechnet werden kann.

Zur Festlegung der konkreten Anzahl von Einzel-, Misch- und Sammelproben ist die Aufteilung der zu untersuchenden Abfallmenge in kleinere Teilchargen zu berücksichtigen.

Bei der Entnahme aus bewegten Stoffströmen ist für die Grundmenge ein Zeitbezug zu definieren (z.B. Tagesdurchsatz, Anfall des Prüfgutes pro Stunde). Hierbei ist auf Zeitproportionalität, d. h. Prüfvolumen oder -masse pro Zeiteinheit, zu achten.

Anmerkung :

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