Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

HStatG - Hochschulstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Vom 2. November 1990
(BGBl. 990 S. 2414; 21.09.1997 S. 2390; 19.12.1997 S. 3158; 29.10.2001 S. 2785; 25.06.2005 S. 1860; 02.03.2016 S. 342 16; 07.12.2016 S. 2826 16a)
Gl.-Nr.: 2211-6



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck 16

(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.

(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.

§ 2 Erhebungsbereich 16

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

  1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
  2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und
  3. Berufsakademien.

§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 16
(Hochschulen und Hochschulkliniken)

(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

  1. Geschlecht;
  2. Geburtsmonat und -jahr;
  3. Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;
  4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;
  5. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
  6. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
  7. Praxissemester und Semester an Studienkollegs;
  8. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;
  9. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;
  10. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;
  11. Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;
  12. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;
  13. Regelstudienzeit des Studiengangs;
  14. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
  15. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
  16. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
  17. Art und Dauer der Studienunterbrechungen;
  18. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
  19. Hörerstatus;
  20. Fach- und Hochschulsemester;
  21. Art des Studiums.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

  1. Bezeichnung der Hochschule;
  2. Geschlecht;
  3. Geburtsmonat und -jahr;
  4. Staatsangehörigkeit;
  5. Fachrichtung.

(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

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(Stand: 29.07.2022)

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