Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Vom 2. März 2016
(BGBl. I Nr. 11 vom 10.03.2016 S. 342)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden nach dem Wort "Hochschulwesen" die Wörter "sowie für die Berufsakademien" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt. | "(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ländern und Hochschulen" durch die Wörter "Ländern, Hochschulen und Berufsakademien" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Berufsakademien."
4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
|
(Stand: 18.02.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion