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ETIASDG - ETIAS-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach der Verordnung (EU) 2018/1240
Vom 20. April 2023
(BGBl. Nr. 106 vom 24.04.2023 23)
Gl.-Nr.: 26-16
(Gültig ab siehe =>)
§ 1 Nationale ETIAS-Stelle
(1) Das Bundespolizeipräsidium ist die nationale ETIAS-Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist.
(2) Die nationale ETIAS-Stelle verwaltet die nationalen Einträge in die ETIAS-Überwachungsliste. Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die nationale ETIAS-Stelle bei der technischen Durchführung.
(3) Das Bundesverwaltungsamt führt im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 durch.
(4) Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1240.
§ 2 Zugang zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel X der Verordnung (EU) 2018/1240 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern und für Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.
§ 3 Sicherheits- und Qualitätsniveau des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
(1) Öffentliche Stellen, welche die Verordnung (EU) 2018/1240 anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems sicherzustellen (Monitoring).
(2) Das Monitoring ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Monitoring nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wird.
§ 4 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem
(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt aufgrund der nach § 3
(Stand: 26.04.2023)
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