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BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 1. August 1959
(BGBl. 1959 S. 565;...; 19.06.2020 S. 1403; 22.12 2020 S. 3320; 25.06.2021 S. 2154; 07.07.2021 S: 2363; 10.08.2021 S. 3415; 05.10.2022 S. 460; 10.03.2023 Nr. 64; 17.01.2024 Nr. 12 24; 22.10.2024 Nr. 320 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 303-8
Erster Teil
Der Rechtsanwalt
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
§ 7 Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
§ 12a Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
(Stand: 04.11.2024)
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