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Änderungstext
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 320 vom 24.10.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:
" § 71a Durchführung der Kammerversammlung".
2. § 69b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
3. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
" § 71a Durchführung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
(2) Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.
(3) Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet."
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zusammenkunft" durch das Wort "Sitzung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Abstimmungen" die Wörter "außerhalb von Sitzungen" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 86a Durchführung der Kammerversammlung".
b) Nach der Angabe zu § 211 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft".
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
2. Dem § 31 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter "bei ausländischen Rechtsanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer;" angefügt.
3. Dem § 37 wird folgender Satz angefügt:
"Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich."
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
4. § 56 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist."
5. Dem § 59d wird folgender Absatz 6 angefügt:
(Stand: 29.10.2024)
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