umwelt-online: Archivdatei 2004 GKG - Gerichtskostengesetz  (5)


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Hauptabschnitt 5
Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:

Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.

Abschnitt 1
Berufung
3510 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt 95,00 Euro
3511 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil 50,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 2
Revision
3520 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt 140,00 Euro
3521 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 70,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
3530 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:  
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt 50,00 Euro
3531 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 95,00 Euro
Hauptabschnitt 6 04b
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.

3600 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 0,25
3601 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigungn festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.  
3602 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
3700 Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird ( § 406 StPO) 1,0
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.  
Hauptabschnitt 8 12d
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz , auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung:  
3810
  • Der Antrag des Betroffenen wird zurückgewiesen
1,0
3811
  • Der Antrag wird zurückgenommen
0,5
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
  Verfahren über die Beschwerde  oder die Rechtsbeschwerde:  
3820
  • Die Beschwerde oder die Rechts beschwerde wird verworfen
2,0
3821
  • Die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen
1,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
3830 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen
0,5
Hauptabschnitt 9 04c 10
Sonstige Verfahren

Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Vorbemerkung 3.9. 1:Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen

Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.

50,00 Euro
3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist

75,00 Euro

Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( §§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
60,00 Euro

Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr 4110,
soweit nichts
anderes vermerkt
ist
Vorbemerkung 4:

(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1:

(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.

(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung ( § 72 OWiG) 10 % des Betrags der Geldbuße
- mindestens 50,00 Euro
- höchstens 15.000,00 Euro
4111 Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.

0,25
- mindestens 15,00 Euro
4112 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung 0,5
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 2,0
4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 1,0
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:  
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt 0,5
4131 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0
Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( § 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1
Beschwerde
4210 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:  
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen 120,00 Euro
4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 60,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:  
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt 35,00 Euro
4231 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf  
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 70,00 Euro
Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
4300 04c Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden
( § 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)
35,00 Euro
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 Euro herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.  
4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG 35,00 Euro
4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG 20,00 Euro
4303 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:  
Der Antrag wird verworfen 30,00 Euro
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
4304 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft ( § 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):  
Die Erinnerung wird zurückgewiesen 30,00 Euro
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.

4400 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.  
4401 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 60,00 Euro
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
Hauptabschnitt 5 04c
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( §§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):  60,00 Euro
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .........

Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:

Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht

5110 Verfahren im Allgemeinen 3,0
5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    3. im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: 1,0
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf  
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112 Verfahren im Allgemeinen 4,0
5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    3. im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114 Verfahren im Allgemeinen 5,0
5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    3. im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:  
Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:  
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.  
5122 Verfahren im Allgemeinen 4,0
5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch  
  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    3. im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Revision
5130 Verfahren im Allgemeinen 5,0
5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:  
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.  
5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch  
  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    3. im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf  3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210 Verfahren im Allgemeinen 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags
    1. vor, dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. gerichtlichen Vergleich oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

5220 Verfahren im Allgemeinen 2,0
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags
    1. vor, dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. gerichtlichen Vergleich oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

5230 Verfahren im Allgemeinen 2,5
5231 04c Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags
    1. vor, dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. gerichtlichen Vergleich oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf  1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen ( § 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung ( §§ 80, 80a VwGO).

5240 Verfahren über die Beschwerde 2,0
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:  
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf 1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300 Selbstständiges Beweisverfahren 1,0
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO 20,00 Euro
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400 04c Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( § 152a VwGO)   
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:  
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:  
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.  
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:  
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.

 
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt
weiter .

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