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Hauptabschnitt 5 Nebenklage |
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Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. |
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Abschnitt 1 Berufung |
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3510 | Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 95,00 Euro | ||
3511 | Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil | 50,00 Euro | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 2 Revision |
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3520 | Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 140,00 Euro | ||
3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO | 70,00 Euro | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren |
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3530 | Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | |||
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 50,00 Euro | |||
3531 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 95,00 Euro | |||
Hauptabschnitt 6 04b Sonstige Beschwerden |
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Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. |
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3600 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,25 | ||
3601 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigungn festgesetzt worden ist: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,5 | |||
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||||
3602 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | |||
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. | ||||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren |
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3700 | Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird ( § 406 StPO) | 1,0 | ||
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. | ||||
Hauptabschnitt 8 12d Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz , auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes Abschnitt 1 |
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Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung: | ||||
3810 |
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1,0 | ||
3811 |
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0,5 | ||
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde |
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Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: | ||||
3820 |
|
2,0 | ||
3821 |
|
1,0 | ||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz |
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3830 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen |
0,5 | ||
Hauptabschnitt 9 04c 10 Sonstige Verfahren Abschnitt 1 Vorbemerkung 3.9. 1:Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. |
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3910 | Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird. |
50,00 Euro | ||
3911 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. |
75,00 Euro | ||
Abschnitt 2 |
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3920 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( §§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
60,00 Euro |
Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
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Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. |
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Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren |
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Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. |
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Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
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4110 | Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung ( § 72 OWiG) | 10 % des Betrags der Geldbuße - mindestens 50,00 Euro - höchstens 15.000,00 Euro |
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4111 | Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. |
0,25 - mindestens 15,00 Euro |
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4112 | Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung | 0,5 | |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
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4120 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG | 2,0 | |
4121 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG | 1,0 | |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren |
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4130 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 0,5 | ||
4131 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen |
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Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( § 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. |
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Abschnitt 1 Beschwerde |
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4210 | Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | ||
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
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4220 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: | ||
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 120,00 Euro | ||
4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG | 60,00 Euro | |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren |
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4230 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 35,00 Euro | ||
4231 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf | ||
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 70,00 Euro | ||
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren |
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4300 04c | Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden ( § 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) |
35,00 Euro | |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 Euro herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | |||
4301 | Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG | 35,00 Euro | |
4302 | Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG | 20,00 Euro | |
4303 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: | ||
Der Antrag wird verworfen | 30,00 Euro | ||
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
4304 | Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft ( § 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): | ||
Die Erinnerung wird zurückgewiesen | 30,00 Euro | ||
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden |
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Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. |
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4400 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,5 | ||
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | |||
4401 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 60,00 Euro | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | |||
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | |||
Hauptabschnitt 5 04c Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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4500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( §§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): | 60,00 Euro | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ......... |
Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren |
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Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend. |
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Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 |
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5110 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 | |
5111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
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wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) |
|||
5112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | |
5113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
|
|||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf | 2,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht |
|||
5114 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |
5115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
|
|||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung |
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5120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||
5121 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | |||
5122 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | |
5123 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | ||
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||
5124 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch | ||
|
|||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf | 2,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|
Abschnitt 3 Revision |
|||
5130 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |
5131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | ||
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||
5132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
|||
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz |
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Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. |
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Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache |
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5210 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | |
5211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |
||
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) |
|||
Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. |
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5220 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | |
5221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf | 0,75 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht |
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Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. |
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5230 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | |
5231 04c | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 4 Beschwerde |
|||
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen ( § 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung ( §§ 80, 80a VwGO). |
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5240 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 | |
5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren |
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5300 | Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0 | |
5301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO | 20,00 Euro | |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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5400 04c | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( § 152a VwGO) | ||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | ||
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden |
|||
5500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
5501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | |||
5502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren |
|||
5600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | ||
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 | ||
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. |
|||
5601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt |
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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