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Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung Abschnitt 1 |
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2110 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ( § 733 ZPO) | 20,00 Euro | |
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | |||
2111 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO | 20,00 Euro | |
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. | |||
2112 | Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO | 20,00 Euro | |
2113 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ( § 802 Abs. 1 ZPO) | 20,00 Euro | |
2114 | Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO | 35,00 Euro | |
2115 | |||
2116 | |||
2117 | Verteilungsverfahren | 0,5 | |
2118 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO | 60,00 Euro | |
2119 11 | Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG | 30,00 Euro | |
Abschnitt 2 Beschwerden Unterabschnitt 1 |
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2120 | Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: | ||
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 | ||
2121 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 30,00 Euro | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
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2122 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: | ||
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
2123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: | ||
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | |||
2124 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | ||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit |
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Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend. |
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Abschnitt 1 Zwangsversteigerung |
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2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren | 100,00 Euro | |
2211 | Verfahren im Allgemeinen | 0,55 | |
2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: | ||
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf | 0,25 | ||
2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten | 0,5 | |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt. | |||
2214 | Erteilung des Zuschlags | 0,5 | |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. | |||
2215 | Verteilungsverfahren | 0,5 | |
2216 | Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt ( §§ 143, 144 ZVG): | ||
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf | 0,25 | ||
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung |
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2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren | 100,00 Euro | |
2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens | 0,5 - mindestens 120,00 Euro, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 60,00 Euro | |
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | |||
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit |
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2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | 60,00 Euro | |
2231 | Verfahren im Allgemeinen | 0,55 | |
2232 | Das Verfahren wird eingestellt: | ||
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf | 0,25 | ||
Abschnitt 4 Beschwerden Unterabschnitt 1 |
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2240 | Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 120,00 Euro | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
2241 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
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2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: | ||
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 Euro | ||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren |
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Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. |
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Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren |
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2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 | |
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. | |||
2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5- mindestens 180,00 Euro |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners |
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Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. |
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2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 2,5 | ||
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||||
2321 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: | |||
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
2322 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: | |||
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 1,5 | |||
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers |
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Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. |
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2330 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 3,0 | ||
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||||
2331 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: | |||
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
2332 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: | |||
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 177 InsO) |
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2340 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 20,00 Euro | ||
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung |
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2350 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung §§ 296, 297a, 300 und 303 InsO | 60,00 Euro | ||
Abschnitt 6 Beschwerden Unterabschnitt 1 |
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2360 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 1,0 | ||
2361 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | |||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
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2362 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 2,0 | ||
2363 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: | |||
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
2364 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |||
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 120,00 Euro | |||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 4 13c Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren Abschnitt 1 |
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2410 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens | 1,0 | ||
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren |
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2420 | Durchführung des Verteilungsverfahrens | 2,0 | ||
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) |
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2430 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 20,00 Euro | ||
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde |
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2440 | Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | |||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
2441 | Verfahren über Rechtsbeschwerden: | |||
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 120,00 Euro | |||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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2500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör( § 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO): | |||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro |
Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
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Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet ( § 373a StPO). |
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Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren |
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Vorbemerkung 3.1: 04a
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren. |
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Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
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Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei | ||||
3110 |
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140,00 Euro | ||
3111 |
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280,00 Euro | ||
3112 |
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420,00 Euro | ||
3113 |
|
560,00 Euro | ||
3114 |
|
700,00 Euro | ||
3115 |
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1.000,00 Euro | ||
3116 |
|
70,00 Euro | ||
3117 |
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10 % des Betrags der Geldbuße - mindestens 50,00 Euro - höchstens 15.000,00 Euro |
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3118 | Strafbefehl | 0,5 | ||
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt ( § 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | ||||
3119 |
Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist | 0,5 | ||
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. | ||||
Abschnitt 2 Berufung |
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3120 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 | ||
3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 3 Revision |
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3130 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 2,0 | ||
3131 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | |||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0 | |||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren |
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3140 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | |||
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 0,5 | |||
3141 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 | |||
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags |
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3200 04c | Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden ( §§ 177, 469, 470 StPO) | 70,00 Euro | ||
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 Euro herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||||
Hauptabschnitt 3 Privatklage |
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Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. |
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Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
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3310 | Hauptverhandlung mit Urteil | 140,00 Euro | ||
3311 | Erledigung des Verfahrens ohne Urteil | 70,00 Euro | ||
Abschnitt 2 Berufung |
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3320 | Berufungsverfahren mit Urteil | 290,00 Euro | ||
3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 140,00 Euro | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 3 Revision |
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3330 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 430,00 Euro | ||
3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 290,00 Euro | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren |
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3340 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | 70,00 Euro | ||
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | ||||
3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 140,00 Euro | |||
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen Vorbemerkung 3.4: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( § 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. Abschnitt 1 |
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3410 | Verfahren über den Antrag des Privatklägers: | |||
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 35,00 Euro | |||
Abschnitt 2 Beschwerde |
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3420 | Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 35,00 Euro | |||
Abschnitt 3 Berufung |
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3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil | 70,00 Euro | ||
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 35,00 Euro | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 4 Revision |
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3440 | Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 70,00 Euro | ||
3441 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 35,00 Euro | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren |
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3450 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | |||
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 35,00 Euro | |||
3451 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 70,00 Euro |
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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