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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

BayHIG - Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
- Bayern -

Vom 5. August 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2022 S. 414; 23.12.2022 S. 709 22; 23.06.2023 S. 251 23; 24.07.2023 S. 455 23a i.K.; 23.07.2024 S. 257 24)
Gl.-Nr.: 2210-1-3-WK



Ersetzt " BayHSchG - Bayerisches Hochschulgesetz"

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Freistaates Bayern (staatliche Hochschulen), für die nichtstaatlichen Hochschulen und für die Studierendenwerke.

(2) Staatliche Hochschulen sind:

  1. die Universitäten in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie die Technischen Universitäten in München und Nürnberg,
  2. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Ansbach, Coburg, Hof, Kempten, Landshut, München, Neu-Ulm, Weihenstephan-Triesdorf sowie die Technischen Hochschulen in Amberg-Weiden, Aschaffenburg, Augsburg, Deggendorf, Ingolstadt, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Würzburg-Schweinfurt sowie
  3. die Kunsthochschulen, und zwar die Akademien der Bildenden Künste in München und Nürnberg, die Hochschule für Musik und Theater München, die Hochschulen für Musik in Nürnberg und Würzburg und die Hochschule für Fernsehen und Film in München.

Die Hochschulen führen ihren angestammten Namen. Durch Satzung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) können die Hochschulen ihren Namen ändern oder ihm einen fremdsprachigen Zweitnamen beifügen. Der Name hat ihren akademischen Status widerzuspiegeln, muss Verwechslungsgefahr ausschließen und kann einen ihrem Fächerprofil entsprechenden Zusatz enthalten. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind Fachhoch schulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.

(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind

  1. die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 150 Abs. 1 der Verfassung,
  2. die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.

Teil 2
Staatliche Hochschulen

Kapitel 1
Rechtsstellung der Hochschulen

Art. 2 Allgemeine Aufgaben

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben in Freiheit und Eigenverantwortung wahr. Sie dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung.

(2) Durch Exzellenz in Forschung und Lehre fördern die Hochschulen die Innovationskraft und das kreative Potenzial und tragen damit zur Sicherung der Lebens- und Arbeitsgrundlagen und der Zukunftsfähigkeit Bayerns bei. An der Gestaltung des digitalen und ökologischen Wandels haben sie maßgeblichen Anteil. Als offene und dynamische Wissenschaftseinrichtungen wirken sie entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreiben und fördern den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen. Sie sichern den freien Austausch von Gedanken und Wissen. Durch eine kontinuierliche Wissenschaftskommunikation und künstlerischen Austausch setzen sich die Hochschulen für ein besseres Verständnis von Wissenschaft und Kunst ein und befähigen im öffentlichen Diskurs zur Einbringung wissenschaftlich geprüfter Fakten und zur Aufdeckung manipulativer Fehlinformationen.

(3) Die Hochschulen sprechen vielfältige Talente an und bereiten auf berufliche Tätigkeitsfelder vor, die die Beherrschung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder künstlerische Gestaltungskraft erfordern. Über alle Fachrichtungen, von den Technik-, Natur- und Lebenswissenschaften bis zu den Sozial- und Geisteswissenschaften, eröffnen sie Forschungsfreude, Erfindungsgeist und Schaffenskraft aus der zweckfreien, unbegrenzten Erkenntnissuche. Sie unterstützen den Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studierenden.

(4) Die Hochschulen betreiben internationale Zusammenarbeit. Sie unterstützen die Mobilität der Studierenden in fachlicher und organisatorischer Hinsicht. Die Hochschulen fördern die Mehrsprachenkompetenz der Studierenden und vermitteln fremdsprachigen Studierenden hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(5) Die Hochschulen sorgen für eine chancengerechte Teilhabe ihrer Mitglieder unabhängig von Geschlecht, sozialer, kultureller oder ethnischer Herkunft, Alter, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder chronischer Erkrankung. Besonderen Begabungen bieten sie spezielle Entwicklungsmöglichkeiten. Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und beraten bei der Karriereplanung. Nachteile von Mitgliedern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gleichen sie bestmöglich aus.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und setzen sich dabei auch für den weiteren Ausbau des Angebots von studentischem Wohnraum ein. Sie schaffen für alle Mitglieder familienfreundliche Rahmenbedingungen und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

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